TE OGH 1995/5/16 5Ob1055/95

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Veröffentlicht am 16.05.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Karoline H*****, Pensionistin, ***** wider die Antragsgegnerinnen 1.) Elvira Ö*****, ***** vertreten durch Dr.Friedrich Fuchs, Rechtsanwalt in Wien, 2.) Elisabeth J*****, Angestellte, ***** wegen § 37 Abs 1 Z 11 MRG, infolge außerordentlichen Rekurses der Erstantragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 7.Februar 1994, GZ 49 R 252/94-16, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Karoline H*****, Pensionistin, ***** wider die Antragsgegnerinnen 1.) Elvira Ö*****, ***** vertreten durch Dr.Friedrich Fuchs, Rechtsanwalt in Wien, 2.) Elisabeth J*****, Angestellte, ***** wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 11, MRG, infolge außerordentlichen Rekurses der Erstantragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 7.Februar 1994, GZ 49 R 252/94-16, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der Erstantragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16-18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Rekurs der Erstantragsgegnerin wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 -, 18, MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528, a in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind im Verfahren betreffend die Legung der Hauptmietzinsabrechnung (§ 20 Abs 3 und 4, § 37 Abs 1 Z 11 MRG) die jeweiligen Vertragspartner der antragstellenden Mieter passiv legitimiert, was zu einem Parteiwechsel während des anhängigen Verfahrens führen kann; es schadet hiebei nicht, wenn die neue Partei des gerichtlichen Verfahrens noch nicht Partei des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle gewesen ist (SZ 61/223 = MietSlg 40.524 mwN; Würth in Rummel2 § 20 MRG Rz 9 und 10). Wurden im Schlichtungsstellenverfahren nicht schon alle Parteien beigezogen, so kann dies im gerichtlichen Verfahren saniert werden (MietSlg 37.511 und 38.538; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 39 MRG Rz 3; die von der Rechtsmittelwerberin zitierten Entscheidungen MietSlg 39.516 und 39.517 stammen nicht vom OGH). Es bestehen daher im vorliegenden Fall keine Bedenken dagegen, daß die Minderheitseigentümerin (erst) im gerichtlichen Verfahren beigezogen wurde, nachdem der Antrag an die Schlichtungsstelle namentlich nur gegen die Mehrheitseigentümerin, inhaltlich aber gegen die "Hausinhabung" gerichtet gewesen war.1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind im Verfahren betreffend die Legung der Hauptmietzinsabrechnung (Paragraph 20, Absatz 3 und 4, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 11, MRG) die jeweiligen Vertragspartner der antragstellenden Mieter passiv legitimiert, was zu einem Parteiwechsel während des anhängigen Verfahrens führen kann; es schadet hiebei nicht, wenn die neue Partei des gerichtlichen Verfahrens noch nicht Partei des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle gewesen ist (SZ 61/223 = MietSlg 40.524 mwN; Würth in Rummel2 Paragraph 20, MRG Rz 9 und 10). Wurden im Schlichtungsstellenverfahren nicht schon alle Parteien beigezogen, so kann dies im gerichtlichen Verfahren saniert werden (MietSlg 37.511 und 38.538; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Paragraph 39, MRG Rz 3; die von der Rechtsmittelwerberin zitierten Entscheidungen MietSlg 39.516 und 39.517 stammen nicht vom OGH). Es bestehen daher im vorliegenden Fall keine Bedenken dagegen, daß die Minderheitseigentümerin (erst) im gerichtlichen Verfahren beigezogen wurde, nachdem der Antrag an die Schlichtungsstelle namentlich nur gegen die Mehrheitseigentümerin, inhaltlich aber gegen die "Hausinhabung" gerichtet gewesen war.

2. Für die Richtigkeit der Ansicht der Rechtsmittelwerberin, ein Antrag gemäß § 20 Abs 3 und 4, § 37 Abs 1 Z 11 MRG könne nur für das der Antragstellung vorangegangene Kalenderjahr gestellt werden, gibt es im Gesetz keine Anhaltspunkte. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage liegt auch insoweit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor.2. Für die Richtigkeit der Ansicht der Rechtsmittelwerberin, ein Antrag gemäß Paragraph 20, Absatz 3 und 4, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 11, MRG könne nur für das der Antragstellung vorangegangene Kalenderjahr gestellt werden, gibt es im Gesetz keine Anhaltspunkte. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage liegt auch insoweit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0050OB01055.95.0516.000

Dokumentnummer

JJT_19950516_OGH0002_0050OB01055_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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