RS OGH 1994/11/29 5Ob100/94, 5Ob13/95, 5Ob2119/96w, 5Ob2149/96g, 5Ob2319/96g, 5Ob276/97t, 5Ob277/97i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1994
beobachten
merken

Norm

MRG §37 Abs1 Z5
MRG §37 Abs1 Z8
MRG §37 Abs1 Z12
MRG §37 Abs3
WEG 2002 §52 Abs1 Z3
WEG 2002 §52 Abs2

Rechtssatz

An die Bestimmtheit eines Begehrens in einem außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 und 12 MRG sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 100/94
    Entscheidungstext OGH 29.11.1994 5 Ob 100/94
  • 5 Ob 13/95
    Entscheidungstext OGH 31.01.1995 5 Ob 13/95
    Beisatz: Es reicht für eine sachliche Erledigung aus, wenn das Begehren im Zusammenhang mit dem Sachvorbringen wenigstens erkennbar ist. (T1)
  • 5 Ob 2119/96w
    Entscheidungstext OGH 27.08.1996 5 Ob 2119/96w
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Antrag gemäß § 37 Abs 1 Z 11 MRG. (T2)
  • 5 Ob 2149/96g
    Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 2149/96g
    Beisatz: Deswegen steht eine nicht auch die Feststellung von Überschreitungsbeträgen einbeziehende Formulierung des Sachantrags der Schaffung eines Rückforderungstitels im Sinne des § 34 Abs 4 MRG nicht entgegen. (T3)
  • 5 Ob 2319/96g
    Entscheidungstext OGH 10.12.1996 5 Ob 2319/96g
    Beisatz: Es genügt, wenn das Verfahrensziel konkret umschrieben wird; aus einer unrichtigen oder unklaren Berechnung des Rückforderungsanspruches kann jedoch keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass dem Hauptmietzinsüberprüfungsantrag die Schlüssigkeit oder Bestimmtheit fehlt. (T4)
  • 5 Ob 276/97t
    Entscheidungstext OGH 16.09.1997 5 Ob 276/97t
    Beis wie T4 nur: Es genügt, wenn das Verfahrensziel konkret umschrieben wird. (T5)
  • 5 Ob 277/97i
    Entscheidungstext OGH 16.09.1997 5 Ob 277/97i
    Beis wie T5
  • 5 Ob 271/97g
    Entscheidungstext OGH 24.03.1998 5 Ob 271/97g
    Beis wie T5
  • 5 Ob 193/99i
    Entscheidungstext OGH 13.07.1999 5 Ob 193/99i
    Beis wie T1
  • 5 Ob 146/00g
    Entscheidungstext OGH 15.07.2000 5 Ob 146/00g
    Auch; Beisatz: Bestimmtheit eines Begehrens im außerstreitigen Mietrechtsverfahren. (T6); Beisatz: Das gilt insbesondere für ein auf § 6 Abs 1 MRG gestütztes Begehren auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten, weil der Mieter oft nur oberflächliche Schäden bemerkt und mangels genauer Kenntnis ihres genauen Umfangs und ihrer Ursachen nur vermuten kann, welche Arbeiten zur Schadensbehebung notwendig sind. Deshalb ist es für einen Antrag des Mieters nach § 6 Abs 1 iVm § 37 Abs 1 Z 2 MRG ausreichend, wenn er die vorzunehmenden Arbeiten nur nach ihrer Art bezeichnet und die Detaillierung des dem Vermieter zu erteilenden Instandhaltungsauftrags den Ergebnissen eines von der Schlichtungsstelle bzw vom Gericht einzuholenden Sachverständigengutachtens vorbehält. Es geht hier nicht um einen unzulässigen Erkundungsbeweis, sondern um die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zur Klarstellung von Anspruchsgrundlagen und Entscheidungsgrundlagen, die der Mieter zunächst nicht liefern kann. (T7)
  • 5 Ob 231/00g
    Entscheidungstext OGH 07.11.2000 5 Ob 231/00g
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: An die Bestimmtheit eines Begehrens in einem Außerstreitverfahren nach den Wohnrechtsgesetzen sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. (T8)
  • 5 Ob 220/00i
    Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 220/00i
    Beisatz: Im Fall eines Antrags nach § 37 Abs 1 Z 6 MRG iVm § 9 MRG, womit der Mieter eine Verbesserung des Mietgegenstandes anstrebt (hier: Begehren auf Ersetzung der Zustimmung des Vermieters zu einer vom Mieter auf seine Kosten beabsichtigten wesentlichen Verbesserung) kann dem Mieter nicht zugemutet werden, vor Einleitung eines außerstreitigen Verfahrens durch Anrufung der Schlichtungsstelle ein Sachverständigengutachten einzuholen und alle denkbaren baurechtlichen Probleme bis ins Letzte klären zu lassen. (T9)
  • 5 Ob 15/01v
    Entscheidungstext OGH 27.02.2001 5 Ob 15/01v
    nur: An die Bestimmtheit eines Begehrens in einem außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. (T10); Beisatz: In allen Verfahren, die den Regeln des § 37 Abs 3 MRG unterliegen, sind keine allzu strengen Anforderungen an die Bestimmtheit von Sachanträgen zu stellen. (T11); Beisatz: Es genügt, wenn das Begehren deutlich erkennbar, das heißt das Verfahrensziel klar umschrieben ist. Auch die Möglichkeiten einer Berichtigung der Parteienbezeichnung sind großzügig zu handhaben; Verfahrensbeteiligten ist von Amts wegen Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren zu geben. (T12); Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren nach § 25 Abs 1 HeizKG. (T13)
  • 5 Ob 155/01g
    Entscheidungstext OGH 13.11.2001 5 Ob 155/01g
    Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Nach Einholung des Sachverständigengutachtens hat das Gericht den Antragsteller zur Präzisierung seines Begehrens anzuleiten. (T14)
  • 5 Ob 32/02w
    Entscheidungstext OGH 12.03.2002 5 Ob 32/02w
    Vgl auch; Beisatz: In Anbetracht der durch das 3. WÄG eingeführten Regelung des § 16 Abs 8 MRG besteht bei Beurteilung des Umfangs eines Feststellungsbegehrens im Verfahren außer Streit die Notwendigkeit, innerhalb der dreijährigen Frist gestellte Mietzinsüberprüfungsanträge nicht kleinlich nach ihrem Wortlaut, sondern so auszulegen, dass nach Möglichkeit - im Rahmen des äußersten Wort- und Bedeutungssinns des Begehrens - eine Überprüfung der gesetzlichen Zulässigkeit des vereinbarten Hauptmietzinses im sachlich notwendigen Umfang gewährleistet werden kann. (T15); Beisatz: Im Begehren auf Feststellung der Überschreitung des zulässigen Mietzinses durch Vorschreibung (Vereinbarung) eines bestimmten Hauptmietzinses ist - wenn dieses Begehren nicht auf bestimmte Monate eingeschränkt wurde - das Begehren um Feststellung der gesetzlichen (Un)Zulässigkeit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses beinhaltet. (T16)
  • 5 Ob 132/02a
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 5 Ob 132/02a
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T15
  • 5 Ob 145/02p
    Entscheidungstext OGH 15.10.2002 5 Ob 145/02p
    Vgl auch; Beisatz: Es ist vertretbar, einen "Antrag auf Herabsetzung des vom Antragsteller für die Wohnung ... bezahlten bzw zu bezahlenden Hauptmietzinses auf die gesetzliche Höhe" für nicht hinreichend bestimmt zu werten, wenn weder der vereinbarte noch der zuletzt vorgeschriebene Hauptmietzins bezeichnet sind, noch Zinstermine, Überschreitungszeiträume etc genannt werden. (T17)
  • 5 Ob 17/03s
    Entscheidungstext OGH 11.02.2003 5 Ob 17/03s
    Auch; Beisatz: Ein Sachantrag - insbesondere ein Antrag auf Überprüfung des Hauptmietzinses nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG - ist möglichst großzügig und erfolgsorientiert auszulegen. (T18)
  • 5 Ob 67/03v
    Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 67/03v
    nur T10
  • 5 Ob 55/07k
    Entscheidungstext OGH 08.05.2007 5 Ob 55/07k
    Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 24 Abs 6 WEG 2002. (T19); Veröff: SZ 2007/67
  • 5 Ob 40/07d
    Entscheidungstext OGH 04.06.2007 5 Ob 40/07d
    Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Das gilt auch für Außerstreitverfahren nach § 25 HeizKG. (T20)
  • 5 Ob 207/07p
    Entscheidungstext OGH 06.11.2007 5 Ob 207/07p
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG. (T21); Beisatz: Die Rechtsprechung geht insgesamt davon aus, dass an die Bestimmtheit der Beschreibung von Handlungspflichten keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind und eine Beschreibung aller Ausführungsdetails nicht verlangt werden kann (mwN). (T22)
  • 5 Ob 9/09y
    Entscheidungstext OGH 03.03.2009 5 Ob 9/09y
    nur: An die Bestimmtheit eines Begehrens in einem außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. (T23); Beis wie T12 nur: Auch die Möglichkeiten einer Berichtigung der Parteienbezeichnung sind großzügig zu handhaben. (T24)
  • 5 Ob 42/09a
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 42/09a
    Auch; Beisatz: Die Festlegung der Details der Ausführung der durchzuführenden, ihrer Art nach hinreichend deutlich definierten Erhaltungsarbeit iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG ist nicht erforderlich, wenn die möglichen Varianten aus technischen Gründen begrenzt und überdies nur von Fachleuten beurteilbar sind. (T25); Bem: Hier: Antrag nach § 52 Abs 1 Z 3 WEG 2002 iVm §§ 30 Abs 1 Z 1, 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002. (T26)
  • 5 Ob 272/09z
    Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 272/09z
    Auch; Beis ähnlich wie T24; Beisatz: Im neuen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren ist in Fällen, in denen sich der Antrag seinem Sachvorbringen nach eindeutig gegen eine Person in ihrer bestimmten Eigenschaft richtet, eine jederzeitige Änderung der ursprünglich unrichtig bezeichneten Partei ohne formelle Beschlussfassung darüber zulässig. Dies gilt jedenfalls in jenen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren, für die nicht eine sukzessive Zuständigkeit der Gerichte nach vorheriger Anrufung der Schlichtungsstelle iSd §§ 39, 40 MRG vorgesehen ist (so schon 5 Ob 93/07y). (T27); Beisatz: Aus einem Antrag muss sich nur genau bestimmen lassen, wer gegen wen ein Recht geltend macht, insofern schadet auch eine andere - wenn auch unrichtige ? Bezeichnung nicht. (T28); Bem: Hier: Amtswegige Berichtigung der Parteibezeichnung der Antragstellerin von den individuellen Wohnungseigentümern auf die Eigentümergemeinschaft. (T29); Veröff: SZ 2010/33
  • 5 Ob 193/09g
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 5 Ob 193/09g
    Vgl; Beis wie T13; Beis wie T20
  • 5 Ob 7/10f
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 7/10f
    Vgl; Beisatz: Hier: Beurteilung, ob ein Beschluss im Rahmen des Verfahrensgegenstands im Sinne des § 36 Abs 4 AußStrG liegt. (T30)
  • 5 Ob 187/10a
    Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 187/10a
    Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T25; Beis wie T14;Es genügt, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist, das heißt, das Verfahrensziel klar umschrieben und die Art der vorzunehmenden Arbeiten bezeichnet ist. Die Detaillierung kann dann den Ergebnissen eines einzuholenden Sachverständigengutachtens vorbehalten werden. (T31); Beisatz: Eine solche Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zur Klarstellung von Anspruchs? und Entscheidungsgrundlagen steht jedem Antragsteller in Verfahren zu, die den Regeln des § 37 Abs 3 MRG unterliegen und ist daher keineswegs auf Mieter als Antragsteller zu beschränken. (T32); Bem: Hier: Begehren nach § 37 Abs 1 Z 5 (iVm § 8 Abs 2 und 3) MRG. (T33)
  • 5 Ob 19/12y
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 5 Ob 19/12y
    Beis wie T8; Beis wie T14
  • 5 Ob 247/12b
    Entscheidungstext OGH 21.03.2013 5 Ob 247/12b
    Vgl Beis wie T7; Vgl Beis wie T9; Vgl Beis wie T25; Auch Beis wie T14; Auch Beis wie T31
  • 5 Ob 113/14z
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 113/14z
    Vgl; Beisatz: Hier: Teilrechtskraft. (T34)
  • 5 Ob 57/14i
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 57/14i
    Auch; Beisatz: Das wird bei einem auf Durchführung von Erhaltungarbeiten gerichteten Antrag damit begründet, dass der Mieter oft nur oberflächliche Schäden bemerke und mangels genauer Kenntnis ihres Umfangs und ihrer Ursachen nur vermuten könne, welche Arbeiten zur Schadensbehebung notwendig seien. (T35)
  • 5 Ob 143/14m
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 143/14m
    Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T22; Beis wie T25
  • 5 Ob 148/18b
    Entscheidungstext OGH 06.11.2018 5 Ob 148/18b
  • 5 Ob 40/18w
    Entscheidungstext OGH 06.11.2018 5 Ob 40/18w
    Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T31
  • 5 Ob 200/18z
    Entscheidungstext OGH 13.12.2018 5 Ob 200/18z
    Beis wie T5; Beis wie T12
  • 5 Ob 169/19t
    Entscheidungstext OGH 27.05.2020 5 Ob 169/19t
    Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T25
  • 5 Ob 178/21v
    Entscheidungstext OGH 15.11.2021 5 Ob 178/21v
    Vgl; Beis wie T8
  • 5 Ob 6/22a
    Entscheidungstext OGH 03.03.2022 5 Ob 6/22a
    Vgl; Beis wie T22

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070562

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten