Norm
MRG §37 Abs1 Z5Rechtssatz
An die Bestimmtheit eines Begehrens in einem außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 und 12 MRG sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen.An die Bestimmtheit eines Begehrens in einem außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8 und 12 MRG sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen.
Entscheidungstexte