Norm
MRG §37 Abs1 Z14Rechtssatz
Besteht eine Schlichtungsstelle im Sinn des § 39 Abs 1 MRG (wie in Wien), ist dort ein Verfahren über einen Antrag nach § 37 Abs 1 MRG bei sonstiger Unzulässigkeit auch des außerstreitigen Rechtsweges einzuleiten.Besteht eine Schlichtungsstelle im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, MRG (wie in Wien), ist dort ein Verfahren über einen Antrag nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG bei sonstiger Unzulässigkeit auch des außerstreitigen Rechtsweges einzuleiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070782Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.04.2026