RS OGH 1995/9/21 5Ob95/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1995
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Norm

MRG §22
MRG §27 Abs1 Z1
MRG §27 Abs3
MRG §37 Abs1 Z14

Rechtssatz

Im pauschalen Kostenersatz gemäß § 22 MRG sind auch die gewöhnlichen Kosten der Neuvermietung und Weitervermietung enthalten. Darüber hinausgehende Aufwandersatzansprüche bedürften einer besonderen Rechtfertigung; es müßte sich um ein Entgelt für Leistungen des Verwalters handeln, die den Rahmen der üblichen Verwaltertätigkeit sprengen. Fehlt eine solche Gegenleistung, ist die Vereinbarung eines gesonderten Aufwandersatzes durch § 27 Abs 1 Z 1 MRG verboten und eine dennoch geleistete Zahlung gemäß § 27 Abs 3 MRG in Verbindung mit § 37 Abs 1 Z 14 MRG rückforderbar; das gleiche gilt für die gemeinnützige Bauvereinigung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070206

Dokumentnummer

JJR_19950921_OGH0002_0050OB00095_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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