Norm
MRG §27 Abs1Rechtssatz
Für die selbständige Rückforderung zuviel gezahlten Mietzinses steht nur der streitige Rechtsweg zur Verfügung. Der Kompetenztatbestand des § 37 Abs 1 Z 14 MRG wurde nämlich ausschließlich für Ansprüche aus verbotenen und unwirksamen Vereinbarungen im Sinn des § 27 Abs 1 MRG geschaffen. Liegen die Voraussetzungen nach § 37 Abs 4 MRG nicht vor, hat die Schaffung eines Rückzahlungstitels zu unterbleiben, ohne daß es einer Abweisung des "Rückzahlungsbegehrens" bedürfte.Für die selbständige Rückforderung zuviel gezahlten Mietzinses steht nur der streitige Rechtsweg zur Verfügung. Der Kompetenztatbestand des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG wurde nämlich ausschließlich für Ansprüche aus verbotenen und unwirksamen Vereinbarungen im Sinn des Paragraph 27, Absatz eins, MRG geschaffen. Liegen die Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 4, MRG nicht vor, hat die Schaffung eines Rückzahlungstitels zu unterbleiben, ohne daß es einer Abweisung des "Rückzahlungsbegehrens" bedürfte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0083808Dokumentnummer
JJR_19960116_OGH0002_0050OB00149_9500000_001