Entscheidungsgründe: Der Kläger ist aufgrund des Bestandvertrags vom 9.August 1993 (Beginn der Vertragsabwicklung 15.August 1993) auf unbestimmte Dauer Mieter eines 383,29 m2 großen Geschäftslokals (Rechtsanwaltskanzlei) in Wien 1. Die beklagten Parteien waren bzw. sind Miteigentümer jener Liegenschaft, auf der sich das Bestandobjekt befindet. Die Miteigentümer wurden beim Vertragsabschluß durch ihren Hausverwalter vertreten. Der schriftliche Mietvertrag enthält ua folgende Regelu... mehr lesen...
                    
                    Norm:        ABGB §1118 B1MRG §33 Abs2                               
Rechtssatz:          Die Erklärung des Vermieters, den Vertrag aufzuheben, wird rückwirkend unwirksam, wenn der Mieter einen nicht durch grobes Verschulden entstandenen qualifizierten Mietzinsrückstand bis zu dem in § 33 Abs 2 MRG angeführten Zeitpunkt entrichtet.                     Entscheidungstexte                                 1 Ob 2315/96i      Entscheidungstext  OGH  29.04.1997  1 Ob 2315/96i                     ...                    mehr lesen...                
Begründung: Die klagende Partei ist Eigentümerin von Liegenschaften in den Katastralgemeinden Thalerhof und Wagnitz und schloß mit Rechtsvorgängern der beklagten Partei den „Pachtvertrag“ vom 4. August 1986 über Grundstücke im Gesamtausmaß von 150.257 m2 ab. Die beklagte Partei trat mit Zustimmung der klagenden Partei anstelle der bisherigen Bestandnehmer in das Vertragsverhältnis ein. Der „Pachtvertrag“ hat ua folgenden Wortlaut: „I. ... Der Verpächter verpachtet die oben bezeich... mehr lesen...
                    
                    Norm:        MG §21 Abs2 B2MRG §33 Abs2MRG §33 Abs3WEG 1975 §24 Abs4                               
Rechtssatz:          Da § 24 Abs 4 WEG jenen Bestimmungen nachgebildet wurde (§ 21 Abs 2 MG sowie § 33 Abs 2 und 3 MRG), für die sich bereits ein festes Begriffsverständnis des "geschuldeten Betrages" herausgebildet hatte, ist dem Gesetzgeber des WEG die bewußte Beibehaltung dieser Wertvorstellungen im neuen Regelungsbereich zu unterstellen; eine abweichende Auslegung wäre kaum zu rechtfertig...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        ABGB §1118 B1MRG §33 Abs2                               
Rechtssatz:          Bei Berechnung des Zahlungsrückstandes im Sinne des § 30 Abs 2 Z 1 MRG beziehungsweise § 1118 ABGB sind Verzugszinsen nicht einzubeziehen.                     Entscheidungstexte                                 1 Ob 535/94      Entscheidungstext  OGH  29.08.1994  1 Ob 535/94                                            2 Ob 272/06y       Entscheidungstext  OGH  22.02.2007  2 Ob 272/06y    Beisatz: Hier: ...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        MRG §30 Abs2 Z1MRG §33 Abs2ZPO §502 Abs4 Z1 HIII4ZPO §508a                               
Rechtssatz:          Dem Rechtsanwender ist bei Beurteilung eines bestimmten Verhaltens als grobes Verschulden an der nicht rechtzeitigen Zahlung des Mietzinses ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt.                     Entscheidungstexte                                 5 Ob 528/93      Entscheidungstext  OGH  09.11.1993  5 Ob 528/93                                           7 Ob 1...                    mehr lesen...