TE OGH 1994/3/23 7Ob1526/94(7Ob1527/94)

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Veröffentlicht am 23.03.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Dr.Rudolf G*****, wider die beklagte Partei 1.) Dr.Erika F*****, vertreten durch Dr.Helmut Krenn, Rechtsanwalt in Wien, und 2.) ***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Margit Schoeller, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 28.654,96 und Räumung infolge außerordentlicher Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes f. ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 30. November 1993, GZ 41 R 884/93-32, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.) Aktenwidrigkeit wurde im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht. Eine im Berufungsverfahren nicht gerügte Aktenwidrigkeit kann im Revisionsverfahren nicht nachgetragen werden (EFSlg 55.112).

2.) Die Zweitbeklagte hat zwar behauptet, wirtschaftliche Schwierigkeiten seien der Grund für die verspäteten Mietzinszahlungen gewesen, ohne dies aber näher zu konkretisieren bzw Beweise hiefür anzubieten. Die Vorinstanzen haben nicht festgestellt, daß nur wirtschaftliche Schwierigkeiten Grund für die verspäteten Mietzinszahlungen waren. Den Bestandnehmer betrifft aber die Behauptungs- und Beweislast für allenfalls fehlendes grobes Verschulden an der verspäteten Zahlung (WoBl 1990, 166); häufige Rückstände trotz Mahnung bzw hier Klageerhebungen könnten nur ausnahmsweise nach den Besonderheiten des Falles eine sonst naheliegende grobe Fahrlässigkeit ausschließen (MietSlg 38.504, 5 Ob 1527/92). Ob grobes Verschulden vorliegt, ist innerhalb eines gewissen Beurteilungsspielraums zu beurteilen (5 Ob 528,529/93). Dieser Spielraum wurde hier nicht überschritten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0070OB01526.94.0323.000

Dokumentnummer

JJT_19940323_OGH0002_0070OB01526_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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