TE OGH 1993/12/21 7Ob1660/93

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.12.1993
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz G*****, vertreten durch Dr. Karl Haas, Dr. Georg Lugert, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die beklagten Parteien 1. Herbert H*****, und 2.) Nuannoi H*****, vertreten durch Dr. Ernst Gramm, Rechtsanwalt in Leulengbach, wegen Räumung und S 31.916,40 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgerichtes vom 1. September 1993, GZ R 559/93-13, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. römisch eins. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz G*****, vertreten durch Dr. Karl Haas, Dr. Georg Lugert, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die beklagten Parteien 1. Herbert H*****, und 2.) Nuannoi H*****, vertreten durch Dr. Ernst Gramm, Rechtsanwalt in Leulengbach, wegen Räumung und S 31.916,40 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgerichtes vom 1. September 1993, GZ R 559/93-13, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Bestimmung des § 33 (2) 2. Satz MRG ist eine reine Verfahrensvorschrift, deren Nichtbeachtung mit dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu rügen ist (RZ 1991/65, 202). Dies ist hier - erfolglos - geschehen.Die Bestimmung des Paragraph 33, (2) 2. Satz MRG ist eine reine Verfahrensvorschrift, deren Nichtbeachtung mit dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu rügen ist (RZ 1991/65, 202). Dies ist hier - erfolglos - geschehen.

Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden.

Im übrigen haben die Beklagten nichts zur Dartuung des Fehlens des groben Verschuldens behauptet (WoBl 1992/29).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0070OB01660.93.1221.000

Dokumentnummer

JJT_19931221_OGH0002_0070OB01660_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten