Norm: ABGB §1101 EKO §156 Abs1MRG §33 Abs2
Rechtssatz: Unter dem in § 33 Abs 2 MRG verwendeten Begriff des „geschuldeten Betrages" ist bei Abschluss eines Zwangsausgleiches nur die auf die Mietzinsforderung entfallende Quote zu verstehen, weil der Schuldner nur für diese persönlich haftet. Das eine reine Sachhaftung begründende Bestandgeberpfandrecht nach § 1101 ABGB ist ohne Einfluss auf die Höhe des geschuldeten Betrages im Sinn des § 33 Abs ... mehr lesen...
Norm: MRG §33 Abs2
Rechtssatz: Um die Nachzahlungsmöglichkeit zu gewähren, ist der gesamte der Aufhebungserklärung zugrunde gelegte Mietzinsrückstand und nicht bloß ein Teil davon beschlussmäßig festzustellen oder mit Teilurteil zuzusprechen. Dies auch dann, wenn das Verfahren über das Zahlungsbegehren zu einem Teil gemäß § 190 ZPO unterbrochen ist. Entscheidungstexte 40 R 289/06f En... mehr lesen...
Norm: MRG §33 Abs2
Rechtssatz: Die Beschlussfassung kann nur dann entfallen, wenn das grobe Verschulden des Beklagten am eingetretenen Zinsrückstand selbst unter Zugrundelegung des diesbezüglich schon erstatteten Vorbringens des Beklagten bereits feststeht. Entscheidungstexte 40 R 289/06f Entscheidungstext LG für ZRS Wien 12.12.2006 40 R 289/06f ... mehr lesen...
Norm: MRG §33 Abs2
Rechtssatz: Erst wenn der gesamte dem Räumungsbegehren zugrunde gelegte Mietzinsrückstand feststeht und der Mieter die ihm gebotenen Nachzahlungsmöglichkeit nutzt, ist er gehalten, sein mangelndes grobes Verschulden am tatsächlich eingetretenen Zinsrückstand zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Entscheidungstexte 40 R 289/06f Entscheidungstext LG für ZRS Wien... mehr lesen...
Norm: MRG §33 Abs2ZPO §521a Abs1 Z1ZPO §521a Abs1 Z2ZPO §521 Abs1 Z3
Rechtssatz: Der (zweiseitige) Rekurs gegen einen Beschluss nach § 33 Abs 2 MRG unterliegt der 14-tägigen Rechtsmittelfrist. Entscheidungstexte 6 Ob 24/06g Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 24/06g European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2006:... mehr lesen...
Norm: MRG §33 Abs2ZPO §521 Abs1
Rechtssatz: Rekurse gegen Rückstandsbeschlüsse nach § 33 Abs. 2 MRG sind zwar zweiseitig, die Rekurs- und Rekursbeantwortungsfrist beträgt jedoch nur 14 Tage (bestätigt zu 6 Ob 24/06g). Entscheidungstexte 21 R 321/05x Entscheidungstext LG St. Pölten 17.11.2005 21 R 321/05x European Case Law Identifi... mehr lesen...