RS OGH 2007/6/27 8Ob74/07a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2007
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Norm

ABGB §1101 E
KO §156 Abs1
MRG §33 Abs2
  1. ABGB § 1101 heute
  2. ABGB § 1101 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. MRG § 33 heute
  2. MRG § 33 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  3. MRG § 33 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 33 gültig von 01.01.1982 bis 30.09.2006

Rechtssatz

Unter dem in § 33 Abs 2 MRG verwendeten Begriff des „geschuldeten Betrages" ist bei Abschluss eines Zwangsausgleiches nur die auf die Mietzinsforderung entfallende Quote zu verstehen, weil der Schuldner nur für diese persönlich haftet. Das eine reine Sachhaftung begründende Bestandgeberpfandrecht nach § 1101 ABGB ist ohne Einfluss auf die Höhe des geschuldeten Betrages im Sinn des § 33 Abs 2 MRG.Unter dem in Paragraph 33, Absatz 2, MRG verwendeten Begriff des „geschuldeten Betrages" ist bei Abschluss eines Zwangsausgleiches nur die auf die Mietzinsforderung entfallende Quote zu verstehen, weil der Schuldner nur für diese persönlich haftet. Das eine reine Sachhaftung begründende Bestandgeberpfandrecht nach Paragraph 1101, ABGB ist ohne Einfluss auf die Höhe des geschuldeten Betrages im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, MRG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122363

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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