RS OGH 2006/12/12 40R289/06f

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Veröffentlicht am 12.12.2006
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Norm

MRG §33 Abs2

Rechtssatz

Um die Nachzahlungsmöglichkeit zu gewähren, ist der gesamte der Aufhebungserklärung zugrunde gelegte Mietzinsrückstand und nicht bloß ein Teil davon beschlussmäßig festzustellen oder mit Teilurteil zuzusprechen. Dies auch dann, wenn das Verfahren über das Zahlungsbegehren zu einem Teil gemäß § 190 ZPO unterbrochen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2006:RWZ0000102

Dokumentnummer

JJR_20061212_LG00003_04000R00289_06F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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