RS OGH 2006/12/12 40R289/06f

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Veröffentlicht am 12.12.2006
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Norm

MRG §33 Abs2

Rechtssatz

Die Beschlussfassung kann nur dann entfallen, wenn das grobe Verschulden des Beklagten am eingetretenen Zinsrückstand selbst unter Zugrundelegung des diesbezüglich schon erstatteten Vorbringens des Beklagten bereits feststeht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2006:RWZ0000103

Dokumentnummer

JJR_20061212_LG00003_04000R00289_06F0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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