RS OGH 2006/12/12 40R289/06f

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Veröffentlicht am 12.12.2006
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Norm

MRG §33 Abs2

Rechtssatz

Erst wenn der gesamte dem Räumungsbegehren zugrunde gelegte Mietzinsrückstand feststeht und der Mieter die ihm gebotenen Nachzahlungsmöglichkeit nutzt, ist er gehalten, sein mangelndes grobes Verschulden am tatsächlich eingetretenen Zinsrückstand zu behaupten und unter Beweis zu stellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2006:RWZ0000104

Dokumentnummer

JJR_20061212_LG00003_04000R00289_06F0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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