Norm
MG §21 Abs2 B2Rechtssatz
Da § 24 Abs 4 WEG jenen Bestimmungen nachgebildet wurde (§ 21 Abs 2 MG sowie § 33 Abs 2 und 3 MRG), für die sich bereits ein festes Begriffsverständnis des "geschuldeten Betrages" herausgebildet hatte, ist dem Gesetzgeber des WEG die bewußte Beibehaltung dieser Wertvorstellungen im neuen Regelungsbereich zu unterstellen; eine abweichende Auslegung wäre kaum zu rechtfertigen.Da Paragraph 24, Absatz 4, WEG jenen Bestimmungen nachgebildet wurde (Paragraph 21, Absatz 2, MG sowie Paragraph 33, Absatz 2 und 3 MRG), für die sich bereits ein festes Begriffsverständnis des "geschuldeten Betrages" herausgebildet hatte, ist dem Gesetzgeber des WEG die bewußte Beibehaltung dieser Wertvorstellungen im neuen Regelungsbereich zu unterstellen; eine abweichende Auslegung wäre kaum zu rechtfertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106121Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0050OB02365_96X0000_002