RS OGH 2000/11/7 5Ob2365/96x, 5Ob126/00s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1996
beobachten
merken

Rechtssatz

Da § 24 Abs 4 WEG jenen Bestimmungen nachgebildet wurde (§ 21 Abs 2 MG sowie § 33 Abs 2 und 3 MRG), für die sich bereits ein festes Begriffsverständnis des "geschuldeten Betrages" herausgebildet hatte, ist dem Gesetzgeber des WEG die bewußte Beibehaltung dieser Wertvorstellungen im neuen Regelungsbereich zu unterstellen; eine abweichende Auslegung wäre kaum zu rechtfertigen.Da Paragraph 24, Absatz 4, WEG jenen Bestimmungen nachgebildet wurde (Paragraph 21, Absatz 2, MG sowie Paragraph 33, Absatz 2 und 3 MRG), für die sich bereits ein festes Begriffsverständnis des "geschuldeten Betrages" herausgebildet hatte, ist dem Gesetzgeber des WEG die bewußte Beibehaltung dieser Wertvorstellungen im neuen Regelungsbereich zu unterstellen; eine abweichende Auslegung wäre kaum zu rechtfertigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106121

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_0050OB02365_96X0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten