Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28.08.2012, GZ.: BHBM-15.1-4204/2012, wurde der Berufungswerberin angelastet, sie habe am 04.05.2012, von 20.00 Uhr bis 23.50 Uhr, in der Gemeinde T, auf Höhe der Auffahrtsstraße, Einmündung zur L, auf Höhe StrKm, als Halterin von zwei Rottweilerhunden diese nicht so verwahrt, dass andere Personen unzumutbar belästigt werden, da am 04.05.2012 um 20.00 bis 24.00 Uhr ein Rottweilerhund in T auf der Straße (öffentliche Privatstraße des R W) z... mehr lesen...
Index: Verwaltungsstrafverfahren
Norm: StLSG §3b Abs1StLSG §3b Abs3 VStG §44a Z1 AVG §66 Abs4 VStG § 44a heute VStG § 44a gültig ab 01.02.1991 AVG § 66 heute AVG § 66 gültig ab 01.01.1999 zuletz... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 22.08.2010 war über Frau A P wegen Übertretung des § 3 b Abs 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz 2005 (StLSG) eine Geldstrafe von ? 100,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag,... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 3b Abs 1 StLSG haben die Halterinnen/Halter oder die Verwahrerinnen/Verwahrer von Tieren diese in einer Weise zu beaufsichtigen, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Jedoch ergibt sich aus den vorgehaltenen Tatsachen, dass sich eine Hündin am 15.02.2010 um 16.30 Uhr im Bereich des Hauptplatzes von L. und ein anderer Hund am 15.4.2010 um 18.00 Uhr auf einer Gemeindestraße vor einem bestimmten Haus aufgehalten hätten, noch nicht das wesen... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Bescheid vom 22.07.2010 war über Frau B H wegen Übertretung des § 3 b Abs 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz 2005 (StLSG) gemäß § 21 Abs 1 VStG eine Ermahnung erteilt worden, da sie als Halterin eines Riesenschnautzers diesen a... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Übertretung nach § 3 b Abs 1 StLSG, wonach die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Tieren diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren haben, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden, ist ein Erfolgsdelikt. Somit ist der Eintritt des Erfolges, nämlich eine konkrete Gefährdung oder unzumutbare Belästigung, Tatbestandsvoraussetzung für das vollendete Delikt. Die bloße Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit, dass eine sol... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe am 17. Juni 2010, um 16:30 Uhr, am Nachbargrundstück Familie K S, M/F, U, neben einer Baumgruppe, Gde.gebiet Mühldorf als Halterin des Hundes (Neufundländer, Farbe schwarz, namens Bobo) zu verantworten, dass sie diesen nicht so verwahrt haben, dass der Hund das Grundstück in M/F, Un, nicht verlassen konnte. Ihr o.a. Hund namens Bobo hat sich am 17.06.2010 um 16.30 Uhr auf dem Nachbargrundstück der Famil... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe am 30.07.2009 um 01.15 Uhr in A - Mehrparteienwohnhaus - durch das beschriebene Verhalten in ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Der angeführte Lärm war vermeidbar und wirkte störend. Sie haben es als Hundehalter von zwei Hunden zu verantworten, dass diese durch das Bellen während der Nacht ungebührlichen Lärm erregten. Dadurch wurde die Nachtruhe des Ehepaares Gp gestört und dadurch eine V... mehr lesen...
Index: Verwaltungsstrafverfahren
Norm: StLSG §3b Abs1StLSG §1 Abs1 VStG §44a Z1 VStG § 44a heute VStG § 44a gültig ab 01.02.1991
Rechtssatz: Gemäß § 3b Abs 1 Stmk Landes-SicherheitsG (StLSG) haben die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Tieren diese in e... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe am 29. Jänner 2009, um 12:30 Uhr, in der Gemeinde St. J-K, Anwesen in St. J-K, K als Verwahrerin des Mischlingsrüden, goldfärbig, diesen nicht so verwahrt, dass dieser das Grundstück in St. J-K, K, nicht verlassen konnte. Der Hund hat sich am 29.01.2009 um 12:30 Uhr in St. J-K, K, aufgehalten, obwohl der Halter eines Tieres dieses in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren hat, dass dritte Pers... mehr lesen...
Index: Verwaltungsstrafverfahren
Norm: StLSG §3b Abs1
Rechtssatz:
Gemäß § 3b Abs 1 StLSG haben die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Tieren diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Somit muss der Verwahrer sämtliche Maßnahmen und Vorkehrungen ergreifen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weder d... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe als Halterin von vier Hunden diese nicht so verwahrt, dass andere Personen unzumutbar belästigt wurden, da am 25.2.2008 von 16.15 Uhr bis 16.20 Uhr in St. O bei P, im Hof des Hauses P 95, nahe der vorbeiführenden Gemeindestraße, Nachbarn durch das ständige Bellen der entlang des Zaunes laufenden Hunde gestört wurden, obwohl der/die HalterIn oder VerwahrerIn eines Tieres dieses in einer Weise zu beaufsic... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 3b Abs 1 StLSG haben die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer vonTieren diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Ein fünfminütiges Bellen von vier Hunden hinter einem Zaun zur Tageszeit von 16.15 bis 16.20 Uhr stellt noch keinen Verstoß gegen diese Bestimmung dar. Ob dieser Sachverhalt unter ein anderes Verwaltungsdelikt subsumiert werden kann, braucht hier nicht untersuc... mehr lesen...