RS UVS Steiermark 2011/01/25 30.3-1/2011

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Veröffentlicht am 25.01.2011
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Rechtssatz

Eine Übertretung nach § 3 b Abs 1 StLSG, wonach die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Tieren diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren haben, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden, ist ein Erfolgsdelikt. Somit ist der Eintritt des Erfolges, nämlich eine konkrete Gefährdung oder unzumutbare Belästigung, Tatbestandsvoraussetzung für das vollendete Delikt. Die bloße Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit, dass eine solche Gefährdung oder Belästigung zu gewärtigen sein werde, genügt nicht. Der alleinige Vorhalt, dass ein Hund auf einem Nachbargrundstück ohne Maulkorb frei umherlaufe und sich Kinder (hier die Kinder des Nachbarn) im Allgemeinen vor einem großen Hund fürchten, lässt noch keine konkrete Gefährdung oder unzumutbare Belästigung erkennen. Eine "unzumutbare Belästigung" erfordert ein unmittelbares Verhalten eines Tieres (zB Tierlärm) und ein entsprechendes Fehlverhalten des Tierhalters, dessen Verschulden bei einem Erfolgsdelikt ebenfalls nachzuweisen ist.  Somit müssten für den Eintritt einer konkreten unzumutbare Belästigung weitere Umstände in dieser Richtung hinzutreten. (Eine Missachtung des Leinen- oder Maulkorbzwanges ist als Ungehorsamsdelikt unter den Voraussetzungen des § 3b Abs 3 StLSG strafbar).

Schlagworte
Tiere; Verwahrung; Tierhalter; Erfolgsdelikt; unzumutbare Belästigung; Gefährdung; Grundstück; Kinder
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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