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VerwaltungsstrafverfahrenSpruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung der G T-P, vertreten durch Dr. O W, Rechtsanwalt in S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 25. März 2010, GZ.: 15.1 11865/2009, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung der G T-P, vertreten durch Dr. O W, Rechtsanwalt in S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 25. März 2010, GZ.: 15.1 11865 aus 2009,, wie folgt entschieden: Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG eingestellt.
Text
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe am 30.07.2009 um 01.15 Uhr in A - Mehrparteienwohnhaus - durch das beschriebene Verhalten in ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Der angeführte Lärm war vermeidbar und wirkte störend. Sie haben es als Hundehalter von zwei Hunden zu verantworten, dass diese durch das Bellen während der Nacht ungebührlichen Lärm erregten. Dadurch wurde die Nachtruhe des Ehepaares Gp gestört und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG) begangen. Hiefür wurde gemäß § 1 leg cit eine Geldstrafe von € 70,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 Abs 2 VStG als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde erster Instanz ein Betrag von € 70,00 vorgeschrieben. Gemäß § 1 Abs 1 StLSG begeht eine Verwaltungsübertretung wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Gemäß § 3 b Abs 1 leg cit haben die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Tieren, diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist - im Gegensatz zum angefochtenen Straferkenntnis - der Auffassung, dass nach dem Willen des Landesgesetzgebers, die unzumutbare Lärmerregung durch Haustiere, wegen des Sachzusammenhanges mit der Tierhaltung als mangelhafte Verwahrung oder Beaufsichtigung im Sinne des § 3 b Abs 1 StLSG zu betrachten ist (siehe auch Bescheid des UVS vom 13.4.2010, GZ: UVS 30.3-8/2010). Somit ist jedes Verhalten eines Tieres erfasst, welches noch keine Gefährdung der körperlichen Sicherheit, jedoch grundsätzlich geeignet ist, das Wohlbefinden von dritten Personen konkret zu beeinträchtigen (unzumutbar belästigt). Ein solches macht den Tierhalter jedoch nur dann strafbar, sofern die Hinnahme der Belästigung für dritte Personen unzumutbar ist. Nicht jedes Verhalten eines Tieres ist als unzumutbare Belästigung anzusehen. Es ist die zeitliche Dauer, die Intensität, sowie die konkreten Umstände (zB Zeitpunkt, Ort) mit zu berücksichtigen. Relevant für die rechtliche Beurteilung ist auf jeden Fall das objektive Empfinden eines Durchschnittsmenschen unter den konkreten Umständen des Einzelfalles. Eine etwaige Überempfindlichkeit bzw übermäßige Toleranz einer dritten Person sind für die Lösung einer Rechtsfrage nicht ausschlaggebend. Eine Prüfung des Falles im Hinblick auf die genannten Kriterien war nicht mehr notwendig, da es zur Einstellung aus anderen Gründen kam. Da der Berufungswerberin innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist jedoch der Tatbestand des § 3 b StLSG unzumutbare Belästigung als Halterin der Hunde auf Grund mangelnder Verwahrung nicht vorgeworfen wurde, eine Sanierung jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich ist, war der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen. Ausdrücklich wird noch darauf hingewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides auch einen - wenn zwar sanierbaren - Mangel im Sinne des § 44 a Z 3 VStG bezüglich der angewendeten Gesetzesbestimmung bei der verhängten Strafe aufweist (richtig § 4 Abs 1 StLSG). Im Übrigen wären auch im Sinne des § 44 a Z 1 VStG Verbesserungen notwendig gewesen, da gerade das Bellen zu einem bestimmten Zeitpunkt noch keinesfalls eine unzumutbare Belästigung darstellen könnte, da es gerade hiebei auf die Dauer des Bellens ankommt (Tatzeit) als auch der Ort im Sinne des § 44 a Z 1 VStG noch nicht so konkretisiert ist, wie es notwendig wäre, da es sich hiebei um ein Mehrparteienwohnhaus in A handelt. Auf all diese Umstände wird jedoch nicht mehr näher eingegangen, da bereits der Berufungswerberin der falsche Tatbestand vorgeworfen und somit dem Berufungsantrag aus obgenannten Grund stattgegeben wurde. Eine mündliche Berufungsverhandlung - wie beantragt - konnte daher entfallen. __Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe am 30.07.2009 um 01.15 Uhr in A - Mehrparteienwohnhaus - durch das beschriebene Verhalten in ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Der angeführte Lärm war vermeidbar und wirkte störend. Sie haben es als Hundehalter von zwei Hunden zu verantworten, dass diese durch das Bellen während der Nacht ungebührlichen Lärm erregten. Dadurch wurde die Nachtruhe des Ehepaares Gp gestört und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph eins, Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG) begangen. Hiefür wurde gemäß Paragraph eins, leg cit eine Geldstrafe von € 70,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde erster Instanz ein Betrag von € 70,00 vorgeschrieben. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, StLSG begeht eine Verwaltungsübertretung wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Gemäß Paragraph 3, b Absatz eins, leg cit haben die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Tieren, diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist - im Gegensatz zum angefochtenen Straferkenntnis - der Auffassung, dass nach dem Willen des Landesgesetzgebers, die unzumutbare Lärmerregung durch Haustiere, wegen des Sachzusammenhanges mit der Tierhaltung als mangelhafte Verwahrung oder Beaufsichtigung im Sinne des Paragraph 3, b Absatz eins, StLSG zu betrachten ist (siehe auch Bescheid des UVS vom 13.4.2010, GZ: UVS 30.3-8/2010). Somit ist jedes Verhalten eines Tieres erfasst, welches noch keine Gefährdung der körperlichen Sicherheit, jedoch grundsätzlich geeignet ist, das Wohlbefinden von dritten Personen konkret zu beeinträchtigen (unzumutbar belästigt). Ein solches macht den Tierhalter jedoch nur dann strafbar, sofern die Hinnahme der Belästigung für dritte Personen unzumutbar ist. Nicht jedes Verhalten eines Tieres ist als unzumutbare Belästigung anzusehen. Es ist die zeitliche Dauer, die Intensität, sowie die konkreten Umstände (zB Zeitpunkt, Ort) mit zu berücksichtigen. Relevant für die rechtliche Beurteilung ist auf jeden Fall das objektive Empfinden eines Durchschnittsmenschen unter den konkreten Umständen des Einzelfalles. Eine etwaige Überempfindlichkeit bzw übermäßige Toleranz einer dritten Person sind für die Lösung einer Rechtsfrage nicht ausschlaggebend. Eine Prüfung des Falles im Hinblick auf die genannten Kriterien war nicht mehr notwendig, da es zur Einstellung aus anderen Gründen kam. Da der Berufungswerberin innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist jedoch der Tatbestand des Paragraph 3, b StLSG unzumutbare Belästigung als Halterin der Hunde auf Grund mangelnder Verwahrung nicht vorgeworfen wurde, eine Sanierung jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich ist, war der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen. Ausdrücklich wird noch darauf hingewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides auch einen - wenn zwar sanierbaren - Mangel im Sinne des Paragraph 44, a Ziffer 3, VStG bezüglich der angewendeten Gesetzesbestimmung bei der verhängten Strafe aufweist (richtig Paragraph 4, Absatz eins, StLSG). Im Übrigen wären auch im Sinne des Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG Verbesserungen notwendig gewesen, da gerade das Bellen zu einem bestimmten Zeitpunkt noch keinesfalls eine unzumutbare Belästigung darstellen könnte, da es gerade hiebei auf die Dauer des Bellens ankommt (Tatzeit) als auch der Ort im Sinne des Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG noch nicht so konkretisiert ist, wie es notwendig wäre, da es sich hiebei um ein Mehrparteienwohnhaus in A handelt. Auf all diese Umstände wird jedoch nicht mehr näher eingegangen, da bereits der Berufungswerberin der falsche Tatbestand vorgeworfen und somit dem Berufungsantrag aus obgenannten Grund stattgegeben wurde. Eine mündliche Berufungsverhandlung - wie beantragt - konnte daher entfallen. __
Schlagworte
Lärmerregung; Tiere; Halter; Verwahrer; Belästigung; Unzumutbarkeit; Sepzialnorm; Hundegebell; Tatort; Tatzeit; Dauer; KonkretisierungZuletzt aktualisiert am
14.09.2010