RS Uvs 2009/9/11 30.3-51/2009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2009
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

StLSG §3b Abs1

Rechtssatz

Gemäß § 3b Abs 1 StLSG haben die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Tieren diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Somit muss der Verwahrer sämtliche Maßnahmen und Vorkehrungen ergreifen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weder durch natürliches noch unnatürliches Verhalten des Tieres eine unzumutbare Belästigung oder Gefährdung dritter Personen eintritt. Er hat entweder das Tier selbst sicher zu führen oder darf sich nur solcher Personen bedienen, welche - aller Voraussicht nach - eine sichere Führung gewährleisten können. Im konkreten Fall hatte sich der Hund, den die Berufungswerberin am Halsband führte, beim Auftauchen von Krähen plötzlich losgerissen, um diese zu jagen, wobei die Berufungswerberin seiner Zugkraft nichts entgegensetzen und ihn auch nicht wieder einfangen konnte. Danach tötete der Hund beim benachbarten Bauernhof 15 Hühner, was unzweifelhaft eine unzumutbare Belästigung dritter Personen darstellte. Wenn die Berufungswerberin zu ihrer Verwahrungspflicht einwendete, dass das Tier weder bösartig war noch zuvor jemandem einen Schaden zufügte und sie daher nicht mit einem "plötzlichen Loslaufen" rechnen konnte, ist ihr entgegenzuhalten, dass Hunde erfahrungsgemäß durch ein plötzlich eintretendes Ereignis - in concreto die Krähen am angrenzenden Acker - ihrem Jagdtrieb oder Sexualtrieb nachgehen, der auch durch einen anderen Hund oder anderes Federvieh etc ausgelöst werden kann. Zur Verwahrung eines Hundes kann sich somit nur jemand bereit erklären, der ihn in einer derartigen Situation so an der Leine oder am Halsband halten kann, dass er keine unzumutbare Belästigung verursacht. Der Berufungswerberin ist somit Einlassungsfahrlässigkeit bei der Übernahme der Verwahrung vorzuwerfen. Sie hatte zum Beispiel eine dritte Person heranzuziehen, die körperlich in der Lage ist, den Hund auch bei kräftigem Ziehen zu halten, oder musste das Verwahren des Tieres von vornherein ablehnen. Die Schadensbegleichung durch die Haftpflichtversicherung entschuldigt einen strafbaren Verwahrungsverstoß nach dem StLSG nicht.Gemäß Paragraph 3 b, Absatz eins, StLSG haben die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Tieren diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Somit muss der Verwahrer sämtliche Maßnahmen und Vorkehrungen ergreifen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weder durch natürliches noch unnatürliches Verhalten des Tieres eine unzumutbare Belästigung oder Gefährdung dritter Personen eintritt. Er hat entweder das Tier selbst sicher zu führen oder darf sich nur solcher Personen bedienen, welche - aller Voraussicht nach - eine sichere Führung gewährleisten können. Im konkreten Fall hatte sich der Hund, den die Berufungswerberin am Halsband führte, beim Auftauchen von Krähen plötzlich losgerissen, um diese zu jagen, wobei die Berufungswerberin seiner Zugkraft nichts entgegensetzen und ihn auch nicht wieder einfangen konnte. Danach tötete der Hund beim benachbarten Bauernhof 15 Hühner, was unzweifelhaft eine unzumutbare Belästigung dritter Personen darstellte. Wenn die Berufungswerberin zu ihrer Verwahrungspflicht einwendete, dass das Tier weder bösartig war noch zuvor jemandem einen Schaden zufügte und sie daher nicht mit einem "plötzlichen Loslaufen" rechnen konnte, ist ihr entgegenzuhalten, dass Hunde erfahrungsgemäß durch ein plötzlich eintretendes Ereignis - in concreto die Krähen am angrenzenden Acker - ihrem Jagdtrieb oder Sexualtrieb nachgehen, der auch durch einen anderen Hund oder anderes Federvieh etc ausgelöst werden kann. Zur Verwahrung eines Hundes kann sich somit nur jemand bereit erklären, der ihn in einer derartigen Situation so an der Leine oder am Halsband halten kann, dass er keine unzumutbare Belästigung verursacht. Der Berufungswerberin ist somit Einlassungsfahrlässigkeit bei der Übernahme der Verwahrung vorzuwerfen. Sie hatte zum Beispiel eine dritte Person heranzuziehen, die körperlich in der Lage ist, den Hund auch bei kräftigem Ziehen zu halten, oder musste das Verwahren des Tieres von vornherein ablehnen. Die Schadensbegleichung durch die Haftpflichtversicherung entschuldigt einen strafbaren Verwahrungsverstoß nach dem StLSG nicht.

Schlagworte

Verwahrer; Hunde; Belästigung; Schaden; losreißen; Verantwortlichkeit; Vorsorge; Vorkehrungen; Sexualtrieb; Jagdtrieb

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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