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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
StLSG §3b Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung der R F, vertreten durch Mag. G P, Rechtsanwalt in Vo gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 05. Mai 2009, GZ.: 15.1 3083/2009, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung abgewiesen. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat die Berufungswerberin als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von € 20,00 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung der R F, vertreten durch Mag. G P, Rechtsanwalt in römisch fünf o gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 05. Mai 2009, GZ.: 15.1 3083 aus 2009,, wie folgt entschieden: Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung abgewiesen. Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat die Berufungswerberin als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von € 20,00 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
Text
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe am 29. Jänner 2009, um 12:30 Uhr, in der Gemeinde St. J-K, Anwesen in St. J-K, K als Verwahrerin des Mischlingsrüden, goldfärbig, diesen nicht so verwahrt, dass dieser das Grundstück in St. J-K, K, nicht verlassen konnte. Der Hund hat sich am 29.01.2009 um 12:30 Uhr in St. J-K, K, aufgehalten, obwohl der Halter eines Tieres dieses in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren hat, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Der Hund hat beim Anwesen K, St. J-K, 15 Hühner getötet und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 3b Abs 1 Steiermärkisches Landessicherheitsgesetz (StLSG) begangen. Hiefür wurde gemäß § 4 Abs 3 Z 1 leg cit eine Geldstrafe von € 100,00 (im Uneinbringlichkeitsfall ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und als Kostenbeitrag des Verfahrens der Behörde erster Instanz ein Betrag von € 10,00 gemäß § 64 Abs 2 VStG vorgeschrieben. Bei der Beurteilung des Falles geht der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark von dem von der Berufungswerberin geschilderten Sachverhalt aus. Halterin des Hundes, eines ca 50 kg schweren Mischlingsrüden, goldfärbig, ist T F, wohnhaft in St. J-K, K. Zum Tatzeitpunkt war die Halterin nicht zu Hause. Der Hund hat sich in einem umzäunten Gehege befunden, da er bereits früher einmal weglief. Am 29. Jänner 2009 wollte die Berufungswerberin, Mutter der Halterin, den Hund vom umzäunten Gehege in das nahe gelegene Wohnhaus bringen und hat zu dem Zweck das Tier fest am Halsband gepackt. Während der Überführung in das Wohnhaus bemerkte der Hund am angrenzenden Acker Krähen, sodass er sich plötzlich losriss um diese zu jagen. Die Berufungswerberin konnte der Zugkraft des Hundes nichts entgegensetzen, sodass dieser wegrannte. Erfolglos blieb auch der Versuch, dem Hund nachzueilen und ihn einzufangen. In weiterer Folge hat der Hund am benachbarten Bauernhof mehrere Hühner gerissen. Gemäß § 3b Abs 1 StLSG haben die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Tieren, diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Unbestritten ist, dass die Berufungswerberin zum Tatzeitpunkt Verwahrer des Tieres war, da sie zum relevanten Zeitpunkt die faktische Verfügungsgewalt - offensichtlich mit Zustimmung der Halterin - hatte. Um sich strafbar zu machen, trägt das Gesetz den Verwahrer des Tieres die Verpflichtung auf, das Tier in einer solchen Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass durch ein natürliches oder unnatürliches Verhalten des Tieres mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegenüber dritten Personen keine unzumutbare Belästigung oder Gefährdung eintritt. Um dies sicherstellen zu können, hat der Verwahrer des Tieres dem Grunde nach sämtliche erforderliche Maßnahmen und Vorkehrungen zu ergreifen. Der Verwahrer hat etwa erforderlichenfalls das Tier selbst zu führen bzw zu sichern oder dürfen sich diesbezüglich nur solcher Personen bedienen, welche - aller Voraussicht nach - eine sichere Führung gewährleisten können. Feststeht auch, dass der Hund beim benachbarten Bauernhof der Familie H 15 Hühner tötete und stellt dies unzweifelhaft eine unzumutbare Belästigung dritter Personen dar. Wenn die Berufungswerberin im Hinblick auf ihre Verwahrungspflicht einwendet, dass das Tier weder bösartig noch zuvor irgendjemanden einen Schaden zufügte und sie daher nicht mit einem plötzlichen Loslaufen rechnen konnte, so ist der Argumentation nicht zu Folgen. Dies deshalb, da erfahrungsgemäß Hunde durch ein plötzlich eintretendes Ereignis - in concreto die Krähen am angrenzenden Acker - ihren Jagdtrieb oder Sexualtrieb nachgehen (kann auch ausgelöst werden durch einen anderen Hund, anderes Federvieh u.a.). Zur Verwahrung eines Hundes kann sich somit nur jemand bereit erklären, der den Hund in einer derartigen Situation so verwahren kann, das heißt an der Leine bzw im konkreten Fall am Halsband halten kann, dass der Hund eine nicht unzumutbare Belästigung verursacht. Die Berufungswerberin führt selbst an, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, wenn sie den Hund anstelle am Halsband zu packen, angeleint hätte, ... ihn zurückzuhalten. Daraus ergibt sich, dass die Berufungswerberin offensichtlich körperlich nicht in der Lage war, derartigen Situationen mit der an sie als Verwahrerin des Hundes erforderlichen Beaufsichtigungspflicht bei ungewöhnlichen Situationen, nachzukommen, sodass der Berufungswerberin eine Einlassungsfahrlässigkeit bei der Übernahme der Verwahrung des Hundes vorzuwerfen ist. Somit hätte sich die Verwahrerin des Hundes anderer Maßnahmen, wie zum Beispiel Heranziehung einer dritten Person, die körperlich in der Lage war den Hund auch bei kräftigem Ziehen zu halten, zu bedienen gehabt oder bereits von vorn herein die Funktion als Verwahrerin des Tieres ablehnen müssen. Offensichtlich war auch die Berufungswerberin in Kenntnis, dass der Hund bereits früher einmal weggelaufen war und daher in einem abgezäunten Gehege gehalten wurde. Dieser Umstand hätte bei der Berufungswerberin umsomehr Überlegungen auslösen müssen, ob sie ihrer Verwahrungspflicht ordnungsgemäß nachkommen könne. Die Tatsache, dass der eingetretene Schaden von der Haftpflichtversicherung bezahlt worden ist, kann das strafrechtliche Verhalten der Berufungswerberin jedoch nicht entschuldigen. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die Berufungswerberin hat durch ihr Verhalten, nämlich die mangelnde Verwahrung des 50 kg schweren Mischlingsrüden, somit gegen den Schutzzweck des § 3 b Abs 1 StLSG verstoßen, da dieser sich von ihr losreißen konnte und in Folge mehrere Hühner am benachbarten Bauernhof tötete. Gemäß § 19 Abs 2 VStG war noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre. Die verhängte Strafe ist auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen der Berufungswerberin (monatliches Netteinkommen € 663,00, Vermögen: privates Eigenheim zur Hälfte, keine Sorgepflichten) angepasst. Bei der Strafbemessung wurde kein Erschwerungsgrund festgestellt; als mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit - wie bereits von der Behörde erster Instanz ausgeführt - berücksichtigt. Dem Antrag der Berufungswerberin, die über sie verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen, konnte daher aus oben angeführten Gründen keine Folge gegeben werden.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe am 29. Jänner 2009, um 12:30 Uhr, in der Gemeinde St. J-K, Anwesen in St. J-K, K als Verwahrerin des Mischlingsrüden, goldfärbig, diesen nicht so verwahrt, dass dieser das Grundstück in St. J-K, K, nicht verlassen konnte. Der Hund hat sich am 29.01.2009 um 12:30 Uhr in St. J-K, K, aufgehalten, obwohl der Halter eines Tieres dieses in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren hat, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Der Hund hat beim Anwesen K, St. J-K, 15 Hühner getötet und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 3 b, Absatz eins, Steiermärkisches Landessicherheitsgesetz (StLSG) begangen. Hiefür wurde gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, leg cit eine Geldstrafe von € 100,00 (im Uneinbringlichkeitsfall ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und als Kostenbeitrag des Verfahrens der Behörde erster Instanz ein Betrag von € 10,00 gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG vorgeschrieben. Bei der Beurteilung des Falles geht der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark von dem von der Berufungswerberin geschilderten Sachverhalt aus. Halterin des Hundes, eines ca 50 kg schweren Mischlingsrüden, goldfärbig, ist T F, wohnhaft in St. J-K, K. Zum Tatzeitpunkt war die Halterin nicht zu Hause. Der Hund hat sich in einem umzäunten Gehege befunden, da er bereits früher einmal weglief. Am 29. Jänner 2009 wollte die Berufungswerberin, Mutter der Halterin, den Hund vom umzäunten Gehege in das nahe gelegene Wohnhaus bringen und hat zu dem Zweck das Tier fest am Halsband gepackt. Während der Überführung in das Wohnhaus bemerkte der Hund am angrenzenden Acker Krähen, sodass er sich plötzlich losriss um diese zu jagen. Die Berufungswerberin konnte der Zugkraft des Hundes nichts entgegensetzen, sodass dieser wegrannte. Erfolglos blieb auch der Versuch, dem Hund nachzueilen und ihn einzufangen. In weiterer Folge hat der Hund am benachbarten Bauernhof mehrere Hühner gerissen. Gemäß Paragraph 3 b, Absatz eins, StLSG haben die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Tieren, diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Unbestritten ist, dass die Berufungswerberin zum Tatzeitpunkt Verwahrer des Tieres war, da sie zum relevanten Zeitpunkt die faktische Verfügungsgewalt - offensichtlich mit Zustimmung der Halterin - hatte. Um sich strafbar zu machen, trägt das Gesetz den Verwahrer des Tieres die Verpflichtung auf, das Tier in einer solchen Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass durch ein natürliches oder unnatürliches Verhalten des Tieres mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegenüber dritten Personen keine unzumutbare Belästigung oder Gefährdung eintritt. Um dies sicherstellen zu können, hat der Verwahrer des Tieres dem Grunde nach sämtliche erforderliche Maßnahmen und Vorkehrungen zu ergreifen. Der Verwahrer hat etwa erforderlichenfalls das Tier selbst zu führen bzw zu sichern oder dürfen sich diesbezüglich nur solcher Personen bedienen, welche - aller Voraussicht nach - eine sichere Führung gewährleisten können. Feststeht auch, dass der Hund beim benachbarten Bauernhof der Familie H 15 Hühner tötete und stellt dies unzweifelhaft eine unzumutbare Belästigung dritter Personen dar. Wenn die Berufungswerberin im Hinblick auf ihre Verwahrungspflicht einwendet, dass das Tier weder bösartig noch zuvor irgendjemanden einen Schaden zufügte und sie daher nicht mit einem plötzlichen Loslaufen rechnen konnte, so ist der Argumentation nicht zu Folgen. Dies deshalb, da erfahrungsgemäß Hunde durch ein plötzlich eintretendes Ereignis - in concreto die Krähen am angrenzenden Acker - ihren Jagdtrieb oder Sexualtrieb nachgehen (kann auch ausgelöst werden durch einen anderen Hund, anderes Federvieh u.a.). Zur Verwahrung eines Hundes kann sich somit nur jemand bereit erklären, der den Hund in einer derartigen Situation so verwahren kann, das heißt an der Leine bzw im konkreten Fall am Halsband halten kann, dass der Hund eine nicht unzumutbare Belästigung verursacht. Die Berufungswerberin führt selbst an, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, wenn sie den Hund anstelle am Halsband zu packen, angeleint hätte, ... ihn zurückzuhalten. Daraus ergibt sich, dass die Berufungswerberin offensichtlich körperlich nicht in der Lage war, derartigen Situationen mit der an sie als Verwahrerin des Hundes erforderlichen Beaufsichtigungspflicht bei ungewöhnlichen Situationen, nachzukommen, sodass der Berufungswerberin eine Einlassungsfahrlässigkeit bei der Übernahme der Verwahrung des Hundes vorzuwerfen ist. Somit hätte sich die Verwahrerin des Hundes anderer Maßnahmen, wie zum Beispiel Heranziehung einer dritten Person, die körperlich in der Lage war den Hund auch bei kräftigem Ziehen zu halten, zu bedienen gehabt oder bereits von vorn herein die Funktion als Verwahrerin des Tieres ablehnen müssen. Offensichtlich war auch die Berufungswerberin in Kenntnis, dass der Hund bereits früher einmal weggelaufen war und daher in einem abgezäunten Gehege gehalten wurde. Dieser Umstand hätte bei der Berufungswerberin umsomehr Überlegungen auslösen müssen, ob sie ihrer Verwahrungspflicht ordnungsgemäß nachkommen könne. Die Tatsache, dass der eingetretene Schaden von der Haftpflichtversicherung bezahlt worden ist, kann das strafrechtliche Verhalten der Berufungswerberin jedoch nicht entschuldigen. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die Berufungswerberin hat durch ihr Verhalten, nämlich die mangelnde Verwahrung des 50 kg schweren Mischlingsrüden, somit gegen den Schutzzweck des Paragraph 3, b Absatz eins, StLSG verstoßen, da dieser sich von ihr losreißen konnte und in Folge mehrere Hühner am benachbarten Bauernhof tötete. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG war noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre. Die verhängte Strafe ist auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen der Berufungswerberin (monatliches Netteinkommen € 663,00, Vermögen: privates Eigenheim zur Hälfte, keine Sorgepflichten) angepasst. Bei der Strafbemessung wurde kein Erschwerungsgrund festgestellt; als mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit - wie bereits von der Behörde erster Instanz ausgeführt - berücksichtigt. Dem Antrag der Berufungswerberin, die über sie verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen, konnte daher aus oben angeführten Gründen keine Folge gegeben werden.
Schlagworte
Verwahrer; Hunde; Belästigung; Schaden; losreißen; Verantwortlichkeit; Vorsorge; Vorkehrungen; Sexualtrieb; JagdtriebZuletzt aktualisiert am
18.12.2009