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VerwaltungsstrafverfahrenRechtssatz
Gemäß § 3b Abs 1 Stmk Landes-SicherheitsG (StLSG) haben die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Tieren diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Diese Bestimmung stellt bei einer unzumutbaren Lärmerregung durch Haustiere, wie etwa durch gehaltene Hunde, die spezielle Norm zum (allgemeinen) Verbot einer ungebührlichen störenden Lärmerregung nach § 1 Abs 2 StLSG dar. Nach dem offensichtlichen Willen des Gesetzgebers ist die unzumutbare Lärmerregung durch Haustiere wegen des Sachzusammenhanges mit der Tierhaltung als mangelhafte Verwahrung oder Beaufsichtigung im Sinne des § 3b Abs 1 StLSG zu betrachten (siehe auch UVS Steiermark 13.4.2010, 30.3-8/2010). Der Tierhalter wird jedoch nach dieser Bestimmung nur dann strafbar, wenn die Hinnahme einer Belästigung für dritte Personen unzumutbar ist. Es sind die zeitliche Dauer der Belästigung, die Intensität, sowie die konkreten Umstände (zB Zeitpunkt und Ort) der Belästigung mit zu berücksichtigen. Relevant für die rechtliche Beurteilung ist in jedem Fall das objektive Empfinden eines "Durchschnittsmenschen" unter den konkreten Umständen des Einzelfalles. Das Bellen zu einem bestimmten Zeitpunkt stellt noch keine unzumutbare Belästigung dar, da es gerade bei der Unzumutbarkeit auf die Dauer des ?ellens ankommt, welche als Tatzeit anzuführen ist. In einem Mehrparteienhaus ist auch der Ort der (Herkunft der) unzumutbaren Belästigung näher zu konkretisieren als durch die bloße Angabe der Hausnummer.Gemäß Paragraph 3 b, Absatz eins, Stmk Landes-SicherheitsG (StLSG) haben die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Tieren diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Diese Bestimmung stellt bei einer unzumutbaren Lärmerregung durch Haustiere, wie etwa durch gehaltene Hunde, die spezielle Norm zum (allgemeinen) Verbot einer ungebührlichen störenden Lärmerregung nach Paragraph eins, Absatz 2, StLSG dar. Nach dem offensichtlichen Willen des Gesetzgebers ist die unzumutbare Lärmerregung durch Haustiere wegen des Sachzusammenhanges mit der Tierhaltung als mangelhafte Verwahrung oder Beaufsichtigung im Sinne des Paragraph 3 b, Absatz eins, StLSG zu betrachten (siehe auch UVS Steiermark 13.4.2010, 30.3-8/2010). Der Tierhalter wird jedoch nach dieser Bestimmung nur dann strafbar, wenn die Hinnahme einer Belästigung für dritte Personen unzumutbar ist. Es sind die zeitliche Dauer der Belästigung, die Intensität, sowie die konkreten Umstände (zB Zeitpunkt und Ort) der Belästigung mit zu berücksichtigen. Relevant für die rechtliche Beurteilung ist in jedem Fall das objektive Empfinden eines "Durchschnittsmenschen" unter den konkreten Umständen des Einzelfalles. Das Bellen zu einem bestimmten Zeitpunkt stellt noch keine unzumutbare Belästigung dar, da es gerade bei der Unzumutbarkeit auf die Dauer des ?ellens ankommt, welche als Tatzeit anzuführen ist. In einem Mehrparteienhaus ist auch der Ort der (Herkunft der) unzumutbaren Belästigung näher zu konkretisieren als durch die bloße Angabe der Hausnummer.
Schlagworte
Lärmerregung; Tiere; Halter; Verwahrer; Belästigung; Unzumutbarkeit; Spezialnorm; Hundegebell; Tatort; Tatzeit; Dauer; KonkretisierungZuletzt aktualisiert am
14.09.2010