Begründung: 1. Mit den angefochtenen Bescheiden des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg wurde die gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gerichtete Beschwerde der Einschreiter mangels Vorliegens eines anfechtbaren Verwaltungsaktes als unzulässig zurückgewiesen. 2. In der gegen diese Bescheide gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird ua. der Antrag gestellt, der Beschwerde die auf... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / ZurückweisungsB VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsverfahren VfGG § 85 heute VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 VfGG § 85 gültig a... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit den angefochtenen Bescheiden des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg wurde die gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gerichtete Beschwerde der Einschreiter mangels Vorliegens eines anfechtbaren Verwaltungsaktes als unzulässig zurückgewiesen. 2. In der gegen diese Bescheide gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird ua. der Antrag gestellt, der Beschwerde die auf... mehr lesen...
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