Entscheidungen zu § 85 Abs. 2 VfGG

Verfassungsgerichtshof

2.950 Dokumente

Entscheidungen 661-690 von 2.950

TE Vfgh Beschluss 2005/7/19 B783/05

Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wurde die wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG erhobene Beschwerde des Einschreiters als unzulässig zurückgewiesen. 2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird ua. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wir... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 19.07.2005

TE Vfgh Beschluss 2005/7/19 B783/05

Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wurde die wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG erhobene Beschwerde des Einschreiters als unzulässig zurückgewiesen. 2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird ua. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wir... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 19.07.2005

TE Vfgh Beschluss 2005/7/19 B783/05

Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wurde die wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG erhobene Beschwerde des Einschreiters als unzulässig zurückgewiesen. 2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird ua. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wir... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 19.07.2005

TE Vfgh Beschluss 2005/7/19 B783/05

Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wurde die wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG erhobene Beschwerde des Einschreiters als unzulässig zurückgewiesen. 2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird ua. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wir... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 19.07.2005

TE Vfgh Beschluss 2005/7/19 B783/05

Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wurde die wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG erhobene Beschwerde des Einschreiters als unzulässig zurückgewiesen. 2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird ua. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wir... mehr lesen...

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TE Vfgh Beschluss 2005/7/19 B783/05

Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wurde die wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG erhobene Beschwerde des Einschreiters als unzulässig zurückgewiesen. 2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird ua. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wir... mehr lesen...

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TE Vfgh Beschluss 2005/7/19 B783/05

Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wurde die wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG erhobene Beschwerde des Einschreiters als unzulässig zurückgewiesen. 2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird ua. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wir... mehr lesen...

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TE Vfgh Beschluss 2005/7/19 B783/05

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TE Vfgh Beschluss 2005/7/19 B783/05

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TE Vfgh Beschluss 2005/7/19 B783/05

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Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wurde die wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG erhobene Beschwerde des Einschreiters als unzulässig zurückgewiesen. 2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird ua. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wir... mehr lesen...

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