TE Vfgh Beschluss 2005/6/7 B269/05

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Veröffentlicht am 07.06.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Allg
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid der Gemeinderätlichen Personalkommission vom 14. Februar 2005, Zl. GPK - 00772-2005/0001-GIF; unter einem wurde begehrt, dem gestellten Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2. Unter Bedachtnahme auf den Inhalt der vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Akten besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.

Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann der Verfassungsgerichtshof nur einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Im vorliegenden Fall wurde jedoch keine Beschwerde eingebracht, sondern lediglich ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine beabsichtigte Beschwerdeführung. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 12.443/1990, VfGH, 28.2.2005, B43/05). 3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann der Verfassungsgerichtshof nur einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Im vorliegenden Fall wurde jedoch keine Beschwerde eingebracht, sondern lediglich ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine beabsichtigte Beschwerdeführung. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher zurückzuweisen vergleiche VfSlg. 12.443/1990, VfGH, 28.2.2005, B43/05).

4. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 4. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B269.2005

Dokumentnummer

JFT_09949393_05B00269_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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