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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / EisenbahnrechtRechtssatz
Keine Folge - zwingende öffentliche Interessen
Beschwerde von Anrainern gegen die der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG erteilte eisenbahnrechtliche Baugenehmigung, wasserrechtliche Bewilligung sowie forstrechtliche Rodungsbewilligung für den "3. Abschnitt Verbindungstunnel der Verbindungsstrecke zwischen West-, Süd- und Donauländebahn".
Der Verfassungsgerichtshof teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl den Beschluss vom 29.06.04, Z AW 2004/03/0015), dass an der Errichtung des Eisenbahnprojekts "Lainzer Tunnel" zwingende öffentliche Interessen bestehen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde entgegen stehen.Der Verfassungsgerichtshof teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche den Beschluss vom 29.06.04, Z AW 2004/03/0015), dass an der Errichtung des Eisenbahnprojekts "Lainzer Tunnel" zwingende öffentliche Interessen bestehen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde entgegen stehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B1522.2004Dokumentnummer
JFR_09949874_04B01522_01