TE Vfgh Beschluss 2005/2/28 B43/05

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Veröffentlicht am 28.02.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Allg
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur - beabsichtigten - Beschwerdeführung gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 23. November 2004, Zl. ..., betreffend Kommunalsteuer für die Jahre 2001 und 2002; unter einem wurde begehrt, bis zur Entscheidung über die einzubringende Beschwerde dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2. Unter Bedachtnahme auf den Inhalt des von der Einschreiterin vorgelegten Bescheides besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass dieser auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre. Es ergeben sich allenfalls Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.

Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann der Verfassungsgerichtshof nur einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen. Im vorliegenden Fall wurde aber keine Beschwerde eingebracht sondern lediglich ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine beabsichtigte Beschwerdeführung. Der Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung war daher zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 12.443/1990). 3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann der Verfassungsgerichtshof nur einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen. Im vorliegenden Fall wurde aber keine Beschwerde eingebracht sondern lediglich ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine beabsichtigte Beschwerdeführung. Der Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung war daher zurückzuweisen vergleiche VfSlg. 12.443/1990).

4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 ZPO (§35 Abs1 VfGG) iVm §19 Abs3 Z2 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden. 4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 ZPO (§35 Abs1 VfGG) in Verbindung mit §19 Abs3 Z2 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B43.2005

Dokumentnummer

JFT_09949772_05B00043_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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