Norm: EO §394EO §402 CZPO §528 Abs2 Z2 BZPO §528 Abs2 Z2 K
Rechtssatz: Bestätigt das Rekursgericht in einem Verfahren nach § 394 EO den Beschluß des Erstgerichtes über die Zurückweisung einer von der gefährdeten Partei aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung, ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Entscheidungstexte 3 Ob 102/98s Entscheidungstext OGH 15.04.1998 3 Ob... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach § 20 Z 5 JN sind Richter nur in Sachen, in welchem sie bei einem untergeordneten Gericht an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung teilgenommen haben, ausgeschlossen. Dies trifft hier keineswegs zu, ganz abgesehen davon, daß die einstweilige Verfügung vom 24.3.1994 wegen Befangenheit des Richters, der sie erlassen hatte, vom Oberlandesgericht Linz als nichtig aufgehoben wurde. Die Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik... mehr lesen...
Norm: EO §402ZPO §222ZPO §224 Abs1 Z6
Rechtssatz: Da gemäß § 224 Abs 1 Z 6 ZPO Angelegenheiten im Zusammenhang mit einstweiligen Verfügungen Ferialsachen kraft Gesetzes sind, tritt durch den Beginn der Sommergerichtsferien am 15. Juli 1997 gemäß § 222 ZPO keine Verlängerung der Rechtsmittelfrist ein. Entscheidungstexte 10 Ob 302/97b Entscheidungstext OGH 16.09.1997 10 Ob 302/97b ... mehr lesen...
Norm: EO §394EO §402 A
Rechtssatz: Das Revisionsrekursverfahren ist in bezug auf die Festsetzung eines Entschädigungsbetrags nach § 394 EO zweiseitig und die Revisionsrekursbeantwortung des Gegners der gefährdeten Partei daher zulässig. Entscheidungstexte 1 Ob 2382/96t Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2382/96t 3 Ob 102/98s Entscheid... mehr lesen...