Norm
EO §394Rechtssatz
Das Revisionsrekursverfahren ist in bezug auf die Festsetzung eines Entschädigungsbetrags nach § 394 EO zweiseitig und die Revisionsrekursbeantwortung des Gegners der gefährdeten Partei daher zulässig.Das Revisionsrekursverfahren ist in bezug auf die Festsetzung eines Entschädigungsbetrags nach Paragraph 394, EO zweiseitig und die Revisionsrekursbeantwortung des Gegners der gefährdeten Partei daher zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106820Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.12.2016