RS OGH 1998/4/15 3Ob102/98s, 2Ob263/05y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1998
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Norm

EO §394
EO §402 C
ZPO §528 Abs2 Z2 B
ZPO §528 Abs2 Z2 K

Rechtssatz

Bestätigt das Rekursgericht in einem Verfahren nach § 394 EO den Beschluß des Erstgerichtes über die Zurückweisung einer von der gefährdeten Partei aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung, ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 102/98s
    Entscheidungstext OGH 15.04.1998 3 Ob 102/98s
  • 2 Ob 263/05y
    Entscheidungstext OGH 18.05.2006 2 Ob 263/05y
    Auch; Beisatz: Dies muss aber ebenso gelten, wenn die Zurückweisung einen in den österreichischen Prozessvorschriften im Teilungsprozess gar nicht vorgesehenen bedingten Sachantrag einer auf Zivilteilung (hier: nach französischem Recht) beklagten Partei betrifft. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0046982

Dokumentnummer

JJR_19980415_OGH0002_0030OB00102_98S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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