Norm
EO §394Rechtssatz
Bestätigt das Rekursgericht in einem Verfahren nach § 394 EO den Beschluß des Erstgerichtes über die Zurückweisung einer von der gefährdeten Partei aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung, ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.Bestätigt das Rekursgericht in einem Verfahren nach Paragraph 394, EO den Beschluß des Erstgerichtes über die Zurückweisung einer von der gefährdeten Partei aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung, ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0046982Dokumentnummer
JJR_19980415_OGH0002_0030OB00102_98S0000_001