Norm: EO §78EO §402ZPO §528 Abs1 AUWG §1 D1aUWG §1 D3a
Rechtssatz: Eine Haftung des Linksetzers für sittenwidrige glatte Übernahme einer fremden Leistung kommt nicht in Betracht. Ob Eine Wettbewerbswidrigkeit unter den Gesichtspunkten der vermeidbaren Herkunftstäuschung oder der Rufausbeutung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidungstexte 4 Ob 248/02b Entschei... mehr lesen...
Norm: EO §402 Ab1 CZPO §419 A
Rechtssatz: Auf Beschlüsse, mit denen eine einstweilige Verfügung berichtigt wird, ist § 402 Abs 1 EO nicht anzuwenden. Ein Gerichtsfehler kann auch auf dem Übersehen von einer Partei selbst bei Verfassung eines Schriftsatzes unterlaufenen Fehlern beruhen. Entscheidungstexte 4 Ob 291/01z Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 291/01z ... mehr lesen...