Norm: EO §120 Abs1 Z1EO §216 Abs1 Z2 IIIb
Rechtssatz: Gewerbesteuer und Lohnsummensteuer gehören zwar gemäß § 120 Abs 2 Z 1 EO unter Umständen zu den gemäß § 120 Abs 1 EO ohne weiteres Verfahren unmittelbar aus den Erträgnissen einer verwalteten Liegenschaft zu berichtigenden Auslagen, es kommt ihnen aber kein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht gemäß § 216 Abs 1 Z 2 EO zu. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §216 Abs1 Z2 IIIb
Rechtssatz: Abgaben nach dem Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz vom 23.10.1973, LGBl Nr 102 kommt kein gesetzliches Vorzugsrecht zu. Entscheidungstexte 3 Ob 39/87 Entscheidungstext OGH 18.03.1987 3 Ob 39/87 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0003340 ... mehr lesen...
Norm: EO §120 Abs1 Z1EO §216 Abs1 Z2 IIIb
Rechtssatz: Gewerbesteuer und Lohnsummensteuer gehören zwar gemäß § 120 Abs 2 Z 1 EO unter Umständen zu den gemäß § 120 Abs 1 EO ohne weiteres Verfahren unmittelbar aus den Erträgnissen einer verwalteten Liegenschaft zu berichtigenden Auslagen, es kommt ihnen aber kein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht gemäß § 216 Abs 1 Z 2 EO zu. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
soweit er die Kanaleinmündungsgebühr aus dem Rückstandsausweis vom 21. September 1981 von 27.565,92 S betrifft, Rechtliche Beurteilung gemäß § 78 EO und gemäß § 526 Abs. 2 S 2 und § 528 Abs. 2 S 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO (§ 528 a ZPO), weil der Zeitraum nicht angegeben wurde, für den die Gebühr geschuldet wird (3 Ob 96/85); im übrigen gemäß § 78 EO und gemäß § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO, weil der Beschwerdegegenstand des Rekurses für je... mehr lesen...
Begründung: Zur Versteigerung der 13/24-Anteile der verpflichteten Partei an der Liegenschaft EZ 1501 KG Margarethen, Grundbuch Innere Stadt Wien, welche für den 29.11.1984 angesetzt war, und zur Meistbotsverteilung meldete die Stadt Wien auf Grund eines beigelegten vollstreckbaren Rückstandsausweises des Wiener Magistrats vom 26.9.1984 Zl. MA 25-5/2/82 den Betrag von S 402.787,72 an Kosten einer Ersatzvornahme zuzüglich 4 % Zinsen aus S 392.155,92 für die Zeit vom 9.11.1984 - 29.... mehr lesen...
Norm: Wr BauO §129 Abs6EO §216 Abs1 Z2 IIIb
Rechtssatz: Für die Kosten von Maßnahmen, die die Behörde auf Grund des § 129 Abs 6 der BauO f. Wien (Notmaßnahmen bei Gefahr in Verzug) gesetzt hat, besteht an der Liegenschaft für die Stadt Wien ein gesetzliches Vorzugspfandrecht vor allen privaten Pfandrechten. Entscheidungstexte 3 Ob 16/86 Entscheidungstext OGH 09.04.1986 3 Ob 1... mehr lesen...
Norm: Wr BauO §129bEO §216 Abs1 Z2 IIIb
Rechtssatz: Die Kosten der Ersatzvornahme iSd § 129b Abs. 3 BauO f. Wien sind öffentliche Abgaben oder Gebühren, die von der Liegenschaft zu entrichten sind und "ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht" genießen. Entscheidungstexte 3 Ob 16/86 Entscheidungstext OGH 09.04.1986 3 Ob 16/86 SZ 59/66 ... mehr lesen...
Norm: EO §172 Abs2EO §216 Abs1 Z2 IIIb
Rechtssatz: Unter den Oberbegriff der öffentlichen Abgaben fallen Steuern, Beiträge und Gebühren, wobei aber die österreichische Rechtsordnung keine Legaldefinition dieser Begriffe enthält und auch die Terminilogie des Gesetzgebers nicht immer dem Begriffsverständnis der Finazwissenschaft oder der Verwaltungsrechtswissenschaft entspricht. Als Gebühren werden dabei Abgaben verstanden, die Abgabenpflichtige ... mehr lesen...
Norm: Wr BauO §129 Abs6EO §216 Abs1 Z2 IIIb
Rechtssatz: Für die Kosten von Maßnahmen, die die Behörde auf Grund des § 129 Abs 6 der BauO f. Wien (Notmaßnahmen bei Gefahr in Verzug) gesetzt hat, besteht an der Liegenschaft für die Stadt Wien ein gesetzliches Vorzugspfandrecht vor allen privaten Pfandrechten. Entscheidungstexte 3 Ob 16/86 Entscheidungstext OGH 09.04.1986 3 Ob 1... mehr lesen...
Norm: Wr BauO §129bEO §216 Abs1 Z2 IIIb
Rechtssatz: Die Kosten der Ersatzvornahme iSd § 129b Abs. 3 BauO f. Wien sind öffentliche Abgaben oder Gebühren, die von der Liegenschaft zu entrichten sind und "ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht" genießen. Entscheidungstexte 3 Ob 16/86 Entscheidungstext OGH 09.04.1986 3 Ob 16/86 SZ 59/66 ... mehr lesen...
Norm: EO §172 Abs2EO §216 Abs1 Z2 IIIb
Rechtssatz: Unter den Oberbegriff der öffentlichen Abgaben fallen Steuern, Beiträge und Gebühren, wobei aber die österreichische Rechtsordnung keine Legaldefinition dieser Begriffe enthält und auch die Terminilogie des Gesetzgebers nicht immer dem Begriffsverständnis der Finazwissenschaft oder der Verwaltungsrechtswissenschaft entspricht. Als Gebühren werden dabei Abgaben verstanden, die Abgabenpflichtige ... mehr lesen...
Begründung: Die Stadtgemeinde Ternitz hatte gemäß § 172 Abs 2 EO an rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschlägen, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben folgende Beträge angemeldet: 1.) Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren 937,-- S 2.) Aufschließungsbeitrag 59.994,-- S 3.) Grundsteuer für 1.1.1983 bis 30.9.1983 224,70 S 4.) Grundsteuer für die Zeit vom 1.10.1983 bis 31.12.1983 ... mehr lesen...
Norm: EO §172 Abs1 Z1EO §216 Abs1 Z2 IIIbnöBauO §14 Abs8
Rechtssatz: Aus der Bestimmung des § 14 Abs 8 nöBauO 1976, wonach die Höhe des Aufschließungsbeitrages dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben ist, welches diese Beiträge ersichtlich zu machen hat, sowie der Bestimmung des § 119 nöBauO 1976, wonach der Verpflichtung gemäß § 14 dingliche Wirkung zukommt und diese auch vom Rechtsnachfolger im Grundeigentum zu erfüllen ist, ergibt sich, daß es ... mehr lesen...
Norm: EO §216 Abs1 Z2 IIIb
Rechtssatz: Alle zum Nachweis des Vorzugsrechtes dienenden und erforderlichen Urkunden sind spätestens bei der Meistbotsverteilungstagsatzung vorzulegen, widrigens eine Zuweisung im Vorzugsrang nur in Betracht kommt, wenn sich die nötigen Tatsachen aus dem öffentlichen Buch oder den Exekutionsakten ergeben. In diesem Sinn ist daher insbesondere der Zeitraum nachzuweisen, auf welchen sich die angemeldete öffentliche Ab... mehr lesen...
Norm: EO §172 Abs1 Z1EO §216 Abs1 Z2 IIIbnöBauO §14 Abs8
Rechtssatz: Aus der Bestimmung des § 14 Abs 8 nöBauO 1976, wonach die Höhe des Aufschließungsbeitrages dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben ist, welches diese Beiträge ersichtlich zu machen hat, sowie der Bestimmung des § 119 nöBauO 1976, wonach der Verpflichtung gemäß § 14 dingliche Wirkung zukommt und diese auch vom Rechtsnachfolger im Grundeigentum zu erfüllen ist, ergibt sich, daß es ... mehr lesen...
Norm: EO §216 Abs1 Z2 IIIb
Rechtssatz: Alle zum Nachweis des Vorzugsrechtes dienenden und erforderlichen Urkunden sind spätestens bei der Meistbotsverteilungstagsatzung vorzulegen, widrigens eine Zuweisung im Vorzugsrang nur in Betracht kommt, wenn sich die nötigen Tatsachen aus dem öffentlichen Buch oder den Exekutionsakten ergeben. In diesem Sinn ist daher insbesondere der Zeitraum nachzuweisen, auf welchen sich die angemeldete öffentliche Ab... mehr lesen...
Begründung: Zur Hereinbringung von S 357.216,10 s.A. erwirkte die betreibende Partei gegen die verpflichtete Partei mit Beschluß vom 12.10.1984 die Bewilligung der Zwangsversteigerung von 71/768-Anteilen der Liegenschaft EZ 1393 KG Kobersdorf, mit denen Wohnungseigentum hinsichtlich der Wohnung top 10 verbunden ist. Am 12.3.1985 wurden diese Miteigentumsanteile der betreibenden Partei um das Meistbot von S 383.318,-- zugeschlagen. Am 8.3.1985 war beim Exekutionsgericht eine Eingabe ... mehr lesen...
Norm: EO §210 IVBEO §210 IVEEO §216 Abs1 Z1
Rechtssatz: Ein Forderungsberechtigter im Sinne des § 216 Abs 1 Z 1 EO muß seine Ansprüche nicht nur behaupten, sondern auch beweisen, was spätestens in der Verteilungstagsatzung zu geschehen hat. Erscheint der Berechtigte nicht zur Tagsatzung, so kann er daher nur durchdringen, wenn schon die Anmeldung alles enthält, was zum Nachweis des Bestandes der Vorzugspost erforderlich ist. ... mehr lesen...
Norm: EO §120 Abs2 Z4EO §216 Abs1 Z1 IIIa
Rechtssatz: Es muß sich dabei nicht gerade um eine Verwaltung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens handeln, sondern auch wer im Zuge einer privatrechtlichen Verwaltung oder auch nur einer Quasiverwaltung, zB im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag, der Verwendung einer Sache zum Nutzen eines anderen und dergleichen, tätig wird, kann Ansprüche gem § 216 Abs 1 Z 1 EO erheben. ... mehr lesen...
Norm: EO §120 Abs2 Z4EO §216 Abs1 Z1
Rechtssatz: Kosten iSd § 120 Abs 2 Z 4 EO sind nämlich nur Auslagen, die entweder dem Schutz der Liegenschaft gegen Entwertung oder zu einer Erhöhung des Wertes dienen und damit jeweils allen Meistbotsinteressenten zugute kommen. Entscheidungstexte 3 Ob 93/85 Entscheidungstext OGH 30.10.1985 3 Ob 93/85 SZ 58/160 ... mehr lesen...
Norm: EO §210 IVBEO §210 IVEEO §216 Abs1 Z1
Rechtssatz: Ein Forderungsberechtigter im Sinne des § 216 Abs 1 Z 1 EO muß seine Ansprüche nicht nur behaupten, sondern auch beweisen, was spätestens in der Verteilungstagsatzung zu geschehen hat. Erscheint der Berechtigte nicht zur Tagsatzung, so kann er daher nur durchdringen, wenn schon die Anmeldung alles enthält, was zum Nachweis des Bestandes der Vorzugspost erforderlich ist. ... mehr lesen...
Norm: EO §120 Abs2 Z4EO §216 Abs1 Z1 IIIa
Rechtssatz: Es muß sich dabei nicht gerade um eine Verwaltung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens handeln, sondern auch wer im Zuge einer privatrechtlichen Verwaltung oder auch nur einer Quasiverwaltung, zB im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag, der Verwendung einer Sache zum Nutzen eines anderen und dergleichen, tätig wird, kann Ansprüche gem § 216 Abs 1 Z 1 EO erheben. ... mehr lesen...
Norm: EO §120 Abs2 Z4EO §216 Abs1 Z1
Rechtssatz: Kosten iSd § 120 Abs 2 Z 4 EO sind nämlich nur Auslagen, die entweder dem Schutz der Liegenschaft gegen Entwertung oder zu einer Erhöhung des Wertes dienen und damit jeweils allen Meistbotsinteressenten zugute kommen. Entscheidungstexte 3 Ob 93/85 Entscheidungstext OGH 30.10.1985 3 Ob 93/85 SZ 58/160 ... mehr lesen...
Begründung: Am 20.12.1983 wurde u.a. die Liegenschaft EZ 362 Kat.Gem. Predlitz versteigert, bei der in COZ-Zl 6 die Reallast der lebenslänglichen Rente für Siegmunde D einverleibt war. Gegenstand des Verfahrens in dritter Instanz ist nur mehr der Umfang der an diese Reallastberechtigte aus dem Meistbot zuzuweisenden Beträge für rückständige Reallastleistungen. Ab dem Zuschlagstag sind die Ansprüche der Reallastberechtigten von der Ersteherin zu tragen, da diese die Reallast in Anrec... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Peter Gatternig, Rechtsanwalt in Wien, und andere beigetretene betreibende Gläubiger wider die verpflichtete Partei Christine L*****, vertreten durch Dr. Helmut A. Rainer, Rec... mehr lesen...
Norm: EO §150EO §216 Abs1 Z4 I
Rechtssatz: Das Rangprinzip stellt einen so wichtigen Grundsatz des Grundbuchsrechtes und Exekutionsrechtes dar, dass es nicht vertretbar wäre, den im besten Rang stehenden Hypothekargläubiger um seinen Befriedigungsfonds zu bringen, wenn diesem eine Dienstbarkeit, ein Ausgedinge oder eine andere Reallast im Range nachfolgt, aber im Range des in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubigers vorgeht. ... mehr lesen...
Norm: EO §150EO §216 Abs1 Z4 I
Rechtssatz: Das Rangprinzip stellt einen so wichtigen Grundsatz des Grundbuchsrechtes und Exekutionsrechtes dar, dass es nicht vertretbar wäre, den im besten Rang stehenden Hypothekargläubiger um seinen Befriedigungsfonds zu bringen, wenn diesem eine Dienstbarkeit, ein Ausgedinge oder eine andere Reallast im Range nachfolgt, aber im Range des in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubigers vorgeht. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Klägerin steht aufgrund eines Übergabsvertrages ein Ausgedinge an der Liegenschaft EZ ***** KG ***** zu. Diese Liegenschaft wurde im Versteigerungsverfahren 8 E 13/78 des Bezirksgerichts Klagenfurt der Beklagten zugeschlagen. Gemäß den Versteigerungsbedingungen hatte die Beklagte die einverleibte Reallast des Ausgedinges in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen. Das Deckungskapital für diese im Meistbot voll Deckung findende Reallast wurde im Verteilungs... mehr lesen...
Norm: EO §144 Abs2EO §216 Abs1 Z4EO §225
Rechtssatz: Wenn eine Liegenschaft versteigert wird, in der im Grundbuch ein Ausgedinge einverleibt ist, kommen folgende Möglichkeiten in Betracht: 1. Der Ersteher muß die dingliche Last nicht übernehmen und es kommt gemäß § 216 Abs 1 Z 4 EO zur Festsetzung eines "Entschädigunganspruches"; 2. Der Ersteher muß die dingliche Last ohne Anrechnung auf das Meistbot übernehmen; 3. Der Ersteher muß die di... mehr lesen...
Norm: EO §216 Abs1 Z4 IIIeEO §225
Rechtssatz: Wenn eine Liegenschaft versteigert wird, in der im Grundbuch ein Ausgedinge einverleibt ist und der Ersteher die dingliche Last nicht übernimmt, kommt es gemäß § 216 Abs 1 Z 4 EO zur Festsetzung eines "Entschädigungsanspruches", welcher dem Ausgedingsberechtigten als Barbetrag zugewiesen wird. Hier wird die Last im Grundbuch gelöscht, der Ersteher haftet nicht für die Erfüllung der Last und trägt di... mehr lesen...