Norm
EO §172 Abs1 Z1Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 14 Abs 8 nöBauO 1976, wonach die Höhe des Aufschließungsbeitrages dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben ist, welches diese Beiträge ersichtlich zu machen hat, sowie der Bestimmung des § 119 nöBauO 1976, wonach der Verpflichtung gemäß § 14 dingliche Wirkung zukommt und diese auch vom Rechtsnachfolger im Grundeigentum zu erfüllen ist, ergibt sich, daß es sich bei dieser Abgabe um eine "von der Liegenschaft" zu entrichtende Abgabe iSd §§ 172 Abs 1 Z 1, 216 Abs 1 Z 2 EO handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003006Dokumentnummer
JJR_19851113_OGH0002_0030OB00096_8500000_001