RS OGH 1985/11/13 3Ob96/85

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Veröffentlicht am 13.11.1985
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Norm

EO §172 Abs1 Z1
EO §216 Abs1 Z2 IIIb
nöBauO §14 Abs8

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 14 Abs 8 nöBauO 1976, wonach die Höhe des Aufschließungsbeitrages dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben ist, welches diese Beiträge ersichtlich zu machen hat, sowie der Bestimmung des § 119 nöBauO 1976, wonach der Verpflichtung gemäß § 14 dingliche Wirkung zukommt und diese auch vom Rechtsnachfolger im Grundeigentum zu erfüllen ist, ergibt sich, daß es sich bei dieser Abgabe um eine "von der Liegenschaft" zu entrichtende Abgabe iSd §§ 172 Abs 1 Z 1, 216 Abs 1 Z 2 EO handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003006

Dokumentnummer

JJR_19851113_OGH0002_0030OB00096_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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