Norm
EO §216 Abs1 Z2 IIIbRechtssatz
Alle zum Nachweis des Vorzugsrechtes dienenden und erforderlichen Urkunden sind spätestens bei der Meistbotsverteilungstagsatzung vorzulegen, widrigens eine Zuweisung im Vorzugsrang nur in Betracht kommt, wenn sich die nötigen Tatsachen aus dem öffentlichen Buch oder den Exekutionsakten ergeben. In diesem Sinn ist daher insbesondere der Zeitraum nachzuweisen, auf welchen sich die angemeldete öffentliche Abgabe bezieht bzw seit welchem Zeitpunkt sie rückständig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003296Dokumentnummer
JJR_19851113_OGH0002_0030OB00096_8500000_002