RS OGH 1986/4/9 3Ob16/86, 7Ob275/99p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1986
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Norm

EO §172 Abs2
EO §216 Abs1 Z2 IIIb

Rechtssatz

Unter den Oberbegriff der öffentlichen Abgaben fallen Steuern, Beiträge und Gebühren, wobei aber die österreichische Rechtsordnung keine Legaldefinition dieser Begriffe enthält und auch die Terminilogie des Gesetzgebers nicht immer dem Begriffsverständnis der Finazwissenschaft oder der Verwaltungsrechtswissenschaft entspricht. Als Gebühren werden dabei Abgaben verstanden, die Abgabenpflichtige als öffentlich-rechtliches Entgelt für eine besondere vom Bürger unmittelbar in Anspruch genommenen Leistung einer Gebietskörperschaft zu entrichten haben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 16/86
    Entscheidungstext OGH 09.04.1986 3 Ob 16/86
    SZ 59/66
  • 7 Ob 275/99p
    Entscheidungstext OGH 10.11.1999 7 Ob 275/99p
    nur: Als Gebühren werden dabei Abgaben verstanden, die Abgabenpflichtige als öffentlich-rechtliches Entgelt für eine besondere vom Bürger unmittelbar in Anspruch genommenen Leistung einer Gebietskörperschaft zu entrichten haben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0003016

Dokumentnummer

JJR_19860409_OGH0002_0030OB00016_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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