Norm
EO §120 Abs1 Z1Rechtssatz
Gewerbesteuer und Lohnsummensteuer gehören zwar gemäß § 120 Abs 2 Z 1 EO unter Umständen zu den gemäß § 120 Abs 1 EO ohne weiteres Verfahren unmittelbar aus den Erträgnissen einer verwalteten Liegenschaft zu berichtigenden Auslagen, es kommt ihnen aber kein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht gemäß § 216 Abs 1 Z 2 EO zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0002578Dokumentnummer
JJR_19870318_OGH0002_0030OB00039_8700000_001