RS OGH 1990/6/28 3Ob59/84; 5Ob60/89; 8Ob2/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1984
beobachten
merken

Norm

EO §216 Abs1 Z4 IIIe
EO §225
  1. EO § 216 heute
  2. EO § 216 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 216 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 216 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2002
  5. EO § 216 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  6. EO § 216 gültig von 01.09.1999 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  7. EO § 216 gültig von 01.08.1989 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 225 heute
  2. EO § 225 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 225 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 225 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 225 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Wenn eine Liegenschaft versteigert wird, in der im Grundbuch ein Ausgedinge einverleibt ist und der Ersteher die dingliche Last nicht übernimmt, kommt es gemäß § 216 Abs 1 Z 4 EO zur Festsetzung eines "Entschädigungsanspruches", welcher dem Ausgedingsberechtigten als Barbetrag zugewiesen wird. Hier wird die Last im Grundbuch gelöscht, der Ersteher haftet nicht für die Erfüllung der Last und trägt diesbezüglich kein Risiko, sondern es ist ausschließlich Sache des Ausgedingsberechtigten, auf eine ausreichende Bemessung des Entschädigungsbetrages hinzuwirken.Wenn eine Liegenschaft versteigert wird, in der im Grundbuch ein Ausgedinge einverleibt ist und der Ersteher die dingliche Last nicht übernimmt, kommt es gemäß Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 4, EO zur Festsetzung eines "Entschädigungsanspruches", welcher dem Ausgedingsberechtigten als Barbetrag zugewiesen wird. Hier wird die Last im Grundbuch gelöscht, der Ersteher haftet nicht für die Erfüllung der Last und trägt diesbezüglich kein Risiko, sondern es ist ausschließlich Sache des Ausgedingsberechtigten, auf eine ausreichende Bemessung des Entschädigungsbetrages hinzuwirken.

Entscheidungstexte

  • RS0003467">3 Ob 59/84
    Entscheidungstext OGH 04.07.1984 3 Ob 59/84
    JBl 1985,300 = SZ 57/127
  • RS0003467">5 Ob 60/89
    Entscheidungstext OGH 14.07.1989 5 Ob 60/89
    Auch; Beisatz: Dienstbarkeiten, für welche aus der Verteilungsmasse
    nicht mehr die volle Deckung erübrigt, sind nach § 227 Abs 1 EO
    aufzuheben. An ihre Stelle tritt der Entschädigungsanspruch des
    Dienstbarkeitsberechtigten für die nicht überwiesene Last, der nach
    Zulänglichkeit der Verteilungsmasse in der Rangordnung, die dem
    aufgehobenen Recht zukam, durch Barzahlung zu berichtigen ist. (T1) =
    EvBl 1990/18 S 86
  • RS0003467">8 Ob 2/90
    Entscheidungstext OGH 28.06.1990 8 Ob 2/90
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003467

Im RIS seit

04.07.1984

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten