Norm
EO §216 Abs1 Z4 IIIeRechtssatz
Wenn eine Liegenschaft versteigert wird, in der im Grundbuch ein Ausgedinge einverleibt ist und der Ersteher die dingliche Last nicht übernimmt, kommt es gemäß § 216 Abs 1 Z 4 EO zur Festsetzung eines "Entschädigungsanspruches", welcher dem Ausgedingsberechtigten als Barbetrag zugewiesen wird. Hier wird die Last im Grundbuch gelöscht, der Ersteher haftet nicht für die Erfüllung der Last und trägt diesbezüglich kein Risiko, sondern es ist ausschließlich Sache des Ausgedingsberechtigten, auf eine ausreichende Bemessung des Entschädigungsbetrages hinzuwirken.Wenn eine Liegenschaft versteigert wird, in der im Grundbuch ein Ausgedinge einverleibt ist und der Ersteher die dingliche Last nicht übernimmt, kommt es gemäß Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 4, EO zur Festsetzung eines "Entschädigungsanspruches", welcher dem Ausgedingsberechtigten als Barbetrag zugewiesen wird. Hier wird die Last im Grundbuch gelöscht, der Ersteher haftet nicht für die Erfüllung der Last und trägt diesbezüglich kein Risiko, sondern es ist ausschließlich Sache des Ausgedingsberechtigten, auf eine ausreichende Bemessung des Entschädigungsbetrages hinzuwirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003467Im RIS seit
04.07.1984Zuletzt aktualisiert am
02.05.2024