Norm: EO §1 Z11 IIKEO §35 Abs2 C
Rechtssatz: Einwendungen gegen den Anspruch nach § 35 EO unterfallen bei Titeln nach § 1 Z 11 EO nicht dem Regime des § 35 Abs 2 letzterSatz EO, sondern dem des § 35 Abs 2 erster Satz EO. Entscheidungstexte 3 Ob 248/05z Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 248/05z Veröff: SZ 2006/42 European Case Law ... mehr lesen...
Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: EO §1 Z12 IIJEO §35 Abs2 CGEG 1962 §6
Rechtssatz: Der Zahlungsauftrag eines Kostenbeamten ist ein Exekutionstitel nach § 1 Z 12 EO. Einwendungen gegen einen solchen Titel sind nach § 35 Abs 2 letzter Satz EO im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Der Rechtsweg für Oppositionsklagen ist hingegen unzulässig. Entscheidungstexte 3 Ob 199/03s Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 O... mehr lesen...
Norm: EO §1 Z12 IIJEO §35 Abs2 CGEG 1962 §6
Rechtssatz: Der Zahlungsauftrag eines Kostenbeamten ist ein Exekutionstitel nach § 1 Z 12 EO. Einwendungen gegen einen solchen Titel sind nach § 35 Abs 2 letzter Satz EO im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Der Rechtsweg für Oppositionsklagen ist hingegen unzulässig. Entscheidungstexte 3 Ob 199/03s Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 O... mehr lesen...