Norm: EO §1 Z6 IIFAußStrG §19 Abs1
Rechtssatz: Der im Rahmen einer außerstreitigen Benützungsregelung aufgenommene Ausspruch der Verpflichtung zur Räumung eines Objektes durch einen Miteigentümer ist nach den Vorschriften der Exekutionsordnung zu vollstrecken. Entscheidungstexte 7 Ob 190/00t Entscheidungstext OGH 27.09.2000 7 Ob 190/00t ... mehr lesen...
Norm: EO §1 Z6 IIF
Rechtssatz: Der im Beschluss über eine Benützungsregelung aufgenommene Ausspruch der Verpflichtung zur Räumung eines Objektes durch einen Miteigentümer stellt einen Exekutionstitel im Sinn des § 1 Z 6 EO dar. Entscheidungstexte 7 Ob 190/00t Entscheidungstext OGH 27.09.2000 7 Ob 190/00t European Case Law Identifier (EC... mehr lesen...
Norm: EO §1 Z6 IIFAußStrG §19 Abs1
Rechtssatz: Der im Rahmen einer außerstreitigen Benützungsregelung aufgenommene Ausspruch der Verpflichtung zur Räumung eines Objektes durch einen Miteigentümer ist nach den Vorschriften der Exekutionsordnung zu vollstrecken. Entscheidungstexte 7 Ob 190/00t Entscheidungstext OGH 27.09.2000 7 Ob 190/00t ... mehr lesen...
Norm: EO §1 Z6 IIF
Rechtssatz: Der im Beschluss über eine Benützungsregelung aufgenommene Ausspruch der Verpflichtung zur Räumung eines Objektes durch einen Miteigentümer stellt einen Exekutionstitel im Sinn des § 1 Z 6 EO dar. Entscheidungstexte 7 Ob 190/00t Entscheidungstext OGH 27.09.2000 7 Ob 190/00t European Case Law Identifier (EC... mehr lesen...
Norm: EO §1 Z6 IIFAußStrG §2 Abs2 Z1 BBWG §32 Abs3
Rechtssatz: Beschlüsse, mit denen vom Abhandlungsgericht, Vormundschaftsgericht oder Pflegschaftsgericht die - gemäß § 32 Abs 3 BWG mögliche - Überweisung einer Spareinlage angeordnet wird, stellen keinen Exekutionstitel nach § 1 EO dar. Entscheidungstexte 3 Ob 69/99i Entscheidungstext OGH 26.05.1999 3 Ob 69/99i Veröff: SZ 72/92 ... mehr lesen...
Norm: EO §1 Z6 IIFAußStrG §2 Abs2 Z1 BBWG §32 Abs3
Rechtssatz: Beschlüsse, mit denen vom Abhandlungsgericht, Vormundschaftsgericht oder Pflegschaftsgericht die - gemäß § 32 Abs 3 BWG mögliche - Überweisung einer Spareinlage angeordnet wird, stellen keinen Exekutionstitel nach § 1 EO dar. Entscheidungstexte 3 Ob 69/99i Entscheidungstext OGH 26.05.1999 3 Ob 69/99i Veröff: SZ 72/92 ... mehr lesen...
Norm: EO §1 Z4 IIDEO §7 Abs1 BaEO §226EO §270 IIA2EO §270 IIB2EO §349 AZPO §235 AZPO §562 B
Rechtssatz: Eine mangelhafte Bezeichnung des Bestandobjekts in der Aufkündigung kann auch nach Erhebung von Einwendungen durch die kündigende Partei berichtigt oder auch präzisiert, somit verbessert und damit der Mangel saniert werden, sofern nur die gekündigte Partei von Anfang an keine Zweifel über die Identität des aufgekündigten, zunächst unzureichen... mehr lesen...
Norm: EO §1 Z4 IIDZPO §562 A
Rechtssatz: Die Aufkündigung hat einerseits die materiellrechtliche Funktion, das Bestandverhältnis durch eine rechtsgestaltende Erklärung zu beenden, und andererseits die formellrechtliche Funktion, dem Aufkündigenden einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 Z 4 EO für die Übernahme beziehungsweise Übergabe des Bestandgegenstands zu verschaffen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §1 Z4 IIDEO §7 Abs1 BaEO §226EO §270 IIA2EO §270 IIB2EO §349 AZPO §235 AZPO §562 B
Rechtssatz: Eine mangelhafte Bezeichnung des Bestandobjekts in der Aufkündigung kann auch nach Erhebung von Einwendungen durch die kündigende Partei berichtigt oder auch präzisiert, somit verbessert und damit der Mangel saniert werden, sofern nur die gekündigte Partei von Anfang an keine Zweifel über die Identität des aufgekündigten, zunächst unzureichen... mehr lesen...
Norm: EO §1 Z4 IIDZPO §562 A
Rechtssatz: Die Aufkündigung hat einerseits die materiellrechtliche Funktion, das Bestandverhältnis durch eine rechtsgestaltende Erklärung zu beenden, und andererseits die formellrechtliche Funktion, dem Aufkündigenden einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 Z 4 EO für die Übernahme beziehungsweise Übergabe des Bestandgegenstands zu verschaffen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §1 Z17 IIONO §3 litb
Rechtssatz: Dem vom Beklagten vorgelegten Notariatsakt ist nur zu entnehmen, daß sich der Beklagte verpflichtet, die Marke "Ford" nicht mehr zu verwenden und sein Unternehmen nicht mehr als "Ford-Vertragswerkstätte" zu bezeichnen, und daß die Klägerin gegen ihn ein Unterlassungsbegehren erhoben hat. Aus welchen Gründen er zur begehrten Unterlassung verpflichtet sein soll, geht daraus nicht hervor. Ein für das Exeku... mehr lesen...