Norm
EO §1 Z12 IIJRechtssatz
Der Zahlungsauftrag eines Kostenbeamten ist ein Exekutionstitel nach § 1 Z 12 EO. Einwendungen gegen einen solchen Titel sind nach § 35 Abs 2 letzter Satz EO im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Der Rechtsweg für Oppositionsklagen ist hingegen unzulässig.Der Zahlungsauftrag eines Kostenbeamten ist ein Exekutionstitel nach Paragraph eins, Ziffer 12, EO. Einwendungen gegen einen solchen Titel sind nach Paragraph 35, Absatz 2, letzter Satz EO im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Der Rechtsweg für Oppositionsklagen ist hingegen unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0123129Im RIS seit
21.11.2003Zuletzt aktualisiert am
17.11.2020