Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist seit 1.Juli 1980 bei der klagenden Partei beschäftigt. Sein Dienstverhältnis ist unkündbar und unterliegt dem Kollektivvertrag für Angestellte der österreichischen Landes-Hypothekenbanken. Gegen den Beklagten wurde mit Beschluß vom 18. Dezember 1991 ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das mit Beschlüssen der Disziplinarkommission vom 23.Jänner 1992, 17.Juni 1992, 26.August 1992 und 26.April 1994 ausgeweitet wurde. In diesem Disziplinarve... mehr lesen...
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die vom Kläger gestellten Feststellungsbegehren berechtigt sind, zutreffend verneint, so daß es ausreicht, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 48 ASGG). Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die vom Kläger gestellten Feststellungsbegehren berechtigt sind, zutreffend verneint, so daß es ausreicht, auf die Richtigkeit der B... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Frage, ob der Arbeitgeber selbst ein Disziplinarerkenntnis bei Gericht überprüfen lassen kann, ist hier nicht entscheidungswesentlich. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, daß ein Disziplinarerkenntnis einer vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (SZ 53/119, Arb 10.107, Arb 10.848, Arb 10.992; ind 1994/2201, ind 1995/2259; DRdA 1995/14 [Krapf]). Daraus ergibt sich aber schon, daß die Ersetzung eines... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit seiner Klage begehrt der Kläger unter Berufung auf § 102 ArbVG die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der am 7.12.1983 ausgesprochenen Verwarnung. Mit seiner Klage begehrt der Kläger unter Berufung auf Paragraph 102, ArbVG die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der am 7.12.1983 ausgesprochenen Verwarnung. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger ist seit 13.9.1988 bei der beklagten Partei als Kellner mit Ink... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 15.4.1978 Vertrauensarzt der beklagten Partei. Daneben betrieb er mit Genehmigung der beklagten Partei eine Privatordination als Neurochirurg. Am 1.7.1978 wurde er zum Chefarztstellvertreter und am 1.2.1988 zum Chefarzt bestellt. Er war seither leitender Arzt der Dienststelle 20 (chef- und vertrauensärztlicher Dienst). Auf sein Dienstverhältnis fanden die Bestimmungen der Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversic... mehr lesen...
Norm: ArbVG §25 ffArbVG §102KollV für die Angestellten der Versicherungsunternehmungen - Innendienst §23 Abs2 Z4
Rechtssatz: Mangelhaftigkeit eines Disziplinarverfahrens (Nichtigkeit). Entscheidungstexte 9 ObA 201/94 Entscheidungstext OGH 16.11.1994 9 ObA 201/94 Veröff: SZ 67/203 9 ObA 150/95 Entscheidungstext OGH 25.10.1995 9 ObA 1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger wurde am 1.8.1976 als Sachbearbeiter in der KFZ-Schadensabteilung der beklagten Partei angestellt. Trotz einer eher negativen Dienstbeschreibung (etwa Überheblichkeit, Anpassungsschwierigkeiten) wurde das ursprünglich befristete Dienstverhältnis weiter verlängert. Aufgrund der Besserung des Verhaltens des Klägers empfahl der Abteilungsleiter seine Weiterverwendung. Nach Umwandlung seines Dienstverhältnisses in ein unbefristetes legte der Kläger wied... mehr lesen...
Norm: ArbVG §102KollV für die Angestellten der Versicherungsunternehmungen - Innendienst §23 Abs2 Z4
Rechtssatz: Eine Kündigung und somit auch eine "strafweise Kündigung" im Sinne des § 23 Abs 2 Z 4 KollV für die Angestellten der Versicherungsunternehmungen - Innendienst ist keine Disziplinarmaßnahme gemäß § 102 ArbVG (Arb 9894, 9895 ua). Ist jedoch in einem KollV die (strafweise) Kündigung eines Dienstnehmers als Disziplinarverfahrens ausgespr... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin war bei der beklagten Partei seit 2.8.1982, zuletzt als Referentin im Auslandszahlungsverkehr, beschäftigt. Ihr Dienstverhältnis war nach den Dienstbestimmungen der beklagten Partei (DB) pensionsversicherungsfrei und unkündbar. Am 16.11.1992 wurde sie nach "ordnungsgemäßer Verständigung" des Betriebsrats entlassen. Der Betriebsrat stimmte der Entlassung nicht zu. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, daß ihr Dienstverhält... mehr lesen...
Norm: ArbVG §96 Abs1 Z1ArbVG §102
Rechtssatz: In Betrieben, in denen Betriebsvereinbarungen geschlossen werden können, scheidet eine einzelvertragliche Einführung einer betrieblichen Disziplinarordnung ebenso aus wie ein Unterlaufen der Mitbestimmung der Belegschaft dadurch, daß eine der Sache nach generelle Regelung im Wege von konkreten Einzelmaßnahmen getroffen wird. Entscheidungstexte 9 O... mehr lesen...
Norm: ArbVG §96 Abs1 Z1ArbVG §102NBG §38NBG §39DB der ÖNB §35
Rechtssatz: 1) Die DB der ÖNB sind eine Vertragsschablone. 2) Mangels Erfüllung der betriebsverfassungsrechtlichen Voraussetzungen ist ein Disziplinarverfahren nicht möglich. 3) Weitergeltung des § 35 der DB. Entscheidungstexte 9 ObA 192/94 Entscheidungstext OGH 28.10.1994 9 ObA 192/94 ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war vom 1.4.1984 bis 28.2.1992 zunächst bei der österreichischen L***** AG und nach deren Fusion mit der Z***** und K***** Wien AG bei der nunmehrigen Beklagten beschäftigt. Auf Grund der Vereinbarung vom 1.7.1991 wurde er in die tschechische Tochtergesellschaft der L***** AG, der L***** AG, entsendet. Er war dort vertragsgemäß mit dem Aufbau und der Leitung des Bereiches Operations der L***** AG befaßt. Außer dieser Tätigkeit sollte er jeweils in Abspra... mehr lesen...
Norm: ArbVG §102
Rechtssatz: Der Ausschluß eines Dienstnehmers von freiwillig gewährten Leistungsprämien, auf die kein Rechtsanspruch besteht, ist grundsätzlich nicht als der zwingenden Mitbestimmung unterliegende Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 102 ArbVG anzusehen. Entscheidungstexte 8 ObA 201/94 Entscheidungstext OGH 17.03.1994 8 ObA 201/94 ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war bei der Beklagten bzw ihrer Rechtsvorgängerin seit 1966 in Definitivstellung beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis findet die zwischen dem Betriebsrat der Z***** Wien abgeschlossene Betriebsvereinbarung Anwendung. Diese enthält ua folgende Bestimmungen: § 14 Definitive Anstellung (1) Unter definitiver Anstellung ist die Übernahme in ein unkündbares Dienstverhältnis, mit dem die Pensionsberechtigung im Sinne der Pensionsordnung verbunden ist, zu ver... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Da sich die beklagte Partei nicht mit der Androhung der Entlassung oder anderer Maßnahmen für den Fall der Wiederholung des dem Kläger im Schreiben vom 27.8.1990 vorgeworfenen Verhaltens begnügte, sondern dieses Verhalten darüber hinaus zum Anlaß der Erteilung einer "ernsten Verwarnung" nahm, hat sie eine Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 96 Abs 1 Z 1 iVm § 102 ArbVG gesetzt (siehe Arb 9860; DRdA 1978, 139 [zust Hagen] ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Gegen E***** M***** und G***** S*****, zwei Dienstnehmerinnen der beklagten Partei, wurden Disziplinarverfahren eingeleitet. Mit Erkenntnissen der Disziplinarkommission der beklagten Partei vom 6.6.1991 wurden in beiden Fällen Freisprüche gefällt, die nach Schluß der Disziplinarverhandlung mündlich verkündet wurden. Bis zum Schluß der Verhandlung wurden von den Dienstnehmerinnen Verteidigerkosten nicht geltend gemacht. Der Antrag auf Kostenerstattung
Betreff: ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §102ASGG §50 Abs2
Rechtssatz: Auch wenn der Dienstgeber in Verletzung des § 102 ArbVG Disziplinarmaßnahmen verhängt, sind Streitigkeiten hierüber auf der Ebene des Arbeitsvertrages zwischen dem einzelnen Dienstnehmer und dem Dienstgeber auszutragen. Diese Streitigkeiten sind als Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ausschließlich vor dem Arbeitsgericht auszutragen; ein Fall des § 50 Abs 2 ASGG liegt nicht vor. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der beklagten Partei als Chefarzt angestellt. Sein Dienstverhältnis war gemäß § 22 der Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.B) unkündbar. Es konnte - abgesehen von dem hier nicht in Frage kommenden Fall des § 31 Abs 3 DO.B - von der beklagten Partei einseitig nur aufgrund eines auf Entlassung lautenden Disziplinarerkenntnisses beendet werden. Nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Wolfgang Dorner und Mag.Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** F***** E*****, ÖBB-Beamter, ***** vertreten durch ***** Rechtsan... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern: Gemäß § 29 ArbVG dürfen Betriebsvereinbarungen nur über Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist. Nach § 96 Abs. 1 Z 4 ArbVG ist zul... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Gegen den Kläger, der Chefarzt der Beklagten ist, wurde von der Beklagten ein Disziplinarverfahren eingeleitet und eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet. Nach § 28 a Abs.2 der Dienstordnung für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.B) idF ab 1.Mai 1988 ist der Obmann (des betreffenden Sozialversicherungsträgers) berechtigt, mit Zustimmung des Betriebsrats einen Arzt vom Dienst zu entheben, wenn die Belassun... mehr lesen...
Norm: ArbVG §102
Rechtssatz: Wurde die verhängte Disziplinarstrafe (hier: der Entlassung) vom Gericht nachträglich durch Stattgebung einer auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses gerichteten Klage des entlassenen Arbeitnehmers als unwirksam beurteilt, dann lebt durch ein solches Feststellungsurteil, das eine rechtsgestaltende Wirkung schon seinem prozeßrechtlichen Wesen nach nicht entfaltet, nicht - wie im Fall einer ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist noch folgendes auszuführen: Mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung wurde das durch die Disziplinarordnung den bei der Beklagten eingerichteten Disziplinarkammern übertragene einseitige Gestaltungsrecht (vgl. Spielbüchler, Grundlagen des betrieblichen Disziplinarstr... mehr lesen...
Norm: ArbVG §96 Abs1ArbVG §102BBO §1 Abs2BBO §2BBO §19BBVG §69 Abs2DisziplinarO 1996 §2 Abs2
Rechtssatz: Auch wenn § 1 Abs 2 BBO davon ausgeht, daß das Dienstverhältnis der Bundesbahnbeamten ein privatrechtliches ist, folgt schon aus den §§ 2 und 19 f und auch aus anderen Bestimmungen der BBO, daß das Bundesbahndienstverhältnis mit zahlreichen Elementen vermischt ist, die für öffentlich - rechtliche Dienstverhältnisse charakteristisch sind. Die... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 30.Mai 1925 geborene Kläger war bei der beklagten Partei zuletzt als technischer Fachbeamter mit dem Dienstort in Kufstein beschäftigt. Mit Wirkung vom 31.Juli 1982 wurde er in der Gehaltsgruppe VIII in den Ruhestand versetzt. Mit der vorliegenden Klage begehrt er letztlich S 128.150,64 brutto und S 878,75 netto sA sowie die Verurteilung der Beklagten, ihn ab 1.August 1982 in die Gehaltsgruppe IX a einzustufen und ihm ab 1.August 1982 den Ruhebezug auf ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Selbst wenn man - zugunsten des Klägers - die in den Dienstvertrag des Klägers aufgenommene Passage "Der Vorstand kann nur in Anwesenheit eines Vertreters des Verbandes und, wenn dies möglich ist, nach neuer... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrt von der Beklagten S 776.299,96 brutto sA an Entgelt für die Zeit vom 1.März 1981 bis 31.Juli 1983 entsprechend dem Kollektivvertrag für Dienstnehmer im Reisebürogewerbe, Kündigungsentschädigung und Abfertigung. Er sei seit 1.Mai 1956 als Gebietsvertreter im Dienst der Beklagten gestanden. Dieses Rechtsverhältnis sei in Wahrheit ein Angestelltendienstverhältnis gewesen, da der Kläger in die Organisation und in die Betriebshierarchie der Bekla... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit 4.Oktober 1952 bei der Beklagten beschäftigt. Seit 1.Oktober 1974 ist er Vorstand der Kommunal- und Kreditabteilung. Am 7.März 1980 beantragte er, daß gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde. Auf Grund dieses Antrages und einer weiteren Disziplinaranzeige wurde gegen den Kläger wegen des Verdachtes von Unregelmäßigkeiten ein Disziplinarverfahren gemäß den §§ 42 ff des Kollektivvertrages für die Angestellten der Ö*** LANDES-H***... mehr lesen...
Norm: ArbVG §102
Rechtssatz: Mit der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen übt der Arbeitgeber ein einseitiges Gestaltungsrecht aus; das liegt insbesondere bei den als Disziplinarmaßnahmen ausgesprochenen Kündigungen und Entlassungen offen zutage, da es sich bei diesen um die typischen, von vornherein gegebenen Gestaltungsrechte des Arbeitsverhältnisses handelt. Entscheidungstexte 14 Ob 227/... mehr lesen...