TE OGH 1993/3/17 9ObA1002/93

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Veröffentlicht am 17.03.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag und die fachkundigen Laienrichter Dr.Othmar Roniger und Wilhelm Hackl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.G***** S*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Helga Hofbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Österreichische Nationalbank, Wien 9., Otto Wagnerpl. 3, vertreten durch Dr.Gerda Kostelka-Reimer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 51.000 S) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.November 1992, GZ 33 Ra 27/92-27, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da sich die beklagte Partei nicht mit der Androhung der Entlassung oder anderer Maßnahmen für den Fall der Wiederholung des dem Kläger im Schreiben vom 27.8.1990 vorgeworfenen Verhaltens begnügte, sondern dieses Verhalten darüber hinaus zum Anlaß der Erteilung einer "ernsten Verwarnung" nahm, hat sie eine Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 96 Abs 1 Z 1 iVm § 102 ArbVG gesetzt (siehe Arb 9860; DRdA 1978, 139 [zust Hagen] = Arb 9623). Da es sich bei der Verwarnung um eine abschließende Sanktion handelte, durch die die sozialen Interessen des Klägers beeinträchtigt wurden (siehe Arb 9895), hat er unabhängig von einem von der beklagten Partei gemäß §§ 120 f ArbVG eingeleiteten Verfahren auf Erteilung der Zustimmung zur Kündigung ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung (Arb 10.848).

Anmerkung

E32187

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:009OBA01002.93.0317.000

Dokumentnummer

JJT_19930317_OGH0002_009OBA01002_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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