Norm: ArbVG §102 ArbVG § 102 heute ArbVG § 102 gültig ab 01.07.1974
Rechtssatz:
Mit der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen übt der Arbeitgeber ein einseitiges Gestaltungsrecht aus; das liegt insbesondere bei den als Disziplinarmaßnahmen ausgesprochenen Kündigungen und Entlassungen of... mehr lesen...
Norm: ArbVG §102 ArbVG § 102 heute ArbVG § 102 gültig ab 01.07.1974
Rechtssatz:
Gegen die Zulässigkeit der Beschränkung des Entlassungsrechtes der Arbeitgebers durch die Pflicht, vorher den Betriebsrat anzuhören, bestehen keine Bedenken, weil dies dem Arbeitgeber keineswegs die Befug... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der beklagten Partei seit 13. September 1974 als Speisewagen-Koch beschäftigt. Er wurde am 4. Oktober 1983 entlassen, weil er privat erworbene Ware - nämlich zwei bis zweieinhalb Kilo Schweinskarree, 10 Paar Frankfurter Würstel und drei Schachteln Käse - in der Absicht in den Speisewagen des Schnellzuges "Romulus" gebracht hatte, diese Ware dort während seines Dienstes auf eigene Rechnung zu verkaufen. Eine gegen den Kläger wegen dieser H... mehr lesen...
Norm: ArbVG §102 ArbVG § 102 heute ArbVG § 102 gültig ab 01.07.1974
Rechtssatz:
Das betriebliche Disziplinarstrafrecht beruht, soweit nicht für bestimmte (besonders öffentlich - rechtliche) Dienstverhältnisse gesetzliche Disziplinarvorschriften bestehen, auf einem dem Arbeitgeber durc... mehr lesen...
Norm: ArbVG §102 ArbVG § 102 heute ArbVG § 102 gültig ab 01.07.1974
Rechtssatz:
Dem Dienstnehmer ist gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens und sonstige Verfahrensschritte grundsätzlich ein nachprüfender Rechtsschutz erst dann zu gewähren, wenn eine Disziplinarstrafe ausgespro... mehr lesen...
Norm: ArbVG §102 ArbVG § 102 heute ArbVG § 102 gültig ab 01.07.1974
Rechtssatz:
Das dem betrieblichen Disziplinarstrafrecht zugrundeliegende Gestaltungsrecht des Dienstgebers ist (zur Vermeidung von Willkür) notwendig an bestimmte materielle Voraussetzungen, aber - sieht man von § 10... mehr lesen...
Norm: ArbVG §102 ArbVG § 102 heute ArbVG § 102 gültig ab 01.07.1974
Rechtssatz:
Die Ausübung des dem Arbeitgeber eingeräumten Gestaltungsrechtes findet erst durch die Strafverhängung (oder den Ausspruch, daß davon abgesehen wird) ihren Abschluß.
Entscheidungstexte... mehr lesen...
Norm: ArbVG §102 ArbVG § 102 heute ArbVG § 102 gültig ab 01.07.1974
Rechtssatz:
Die Verletzung von Verfahrensvorschriften bei Ausübung des betrieblichen Disziplinarstrafrechtes hat nicht notwendig die Unwirksamkeit der anschließenden Strafverhängung zur Folge, wenngleich die österreic... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Angestellter der beklagten Partei. Gegen ihn wurde wegen des Verdachtes von Unregelmäßigkeiten ein Disziplinarverfahren gemäß §§ 42 ff des Kollektivvertrages für die Angestellten der österr. Landes-Hypothekenbanken (in der Fassung vom 28. Juli 1978: im folgenden KV 1978) eingeleitet. Nachdem gegen den Kläger im selben Gegenstand auch ein strafgerichtliches Verfahren anhängig gemacht worden war, setzte der Vorsitzende der Disziplinarkommission mit Schr... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war seit 1947 als Zahnarzt bei der beklagten Gebietskrankenkasse angestellt; sein Arbeitsverhältnis unterlag der Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.B). Mit ausdrücklicher Zustimmung der beklagten Partei betrieb der Kläger an mehreren Tagen der Woche in den Abendstunden eine private Zahnarztpraxis, in deren Rahmen er mit der beklagten Partei zwar nicht als Vertragsarzt, wohl aber als Wahlzahnarzt ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger in begehrt von der beklagten Partei S 161.330,08 brutto Kündigungsentschädigung, S 271.991,25 brutto Abfertigung, ferner als Entlohnung für geleistete Putzarbeiten S 18.000,-- und schließlich die Feststellung, daß die beklagte Partei ihr sämtliche Folgeprovisionen aus den von ihr abgeschlossenen Versicherungsverträgen und die Betriebspension auch in Zukunft zu bezahlen habe. Sie sei bei der beklagten Partei seit 1. März 1961 beschäftigt gewesen und ... mehr lesen...
Der Kläger war seit dem 1. 10. 1959 bei der beklagten Versicherungsgesellschaft, deren Betrieb den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes unterliegt, zuletzt als Leiter des Rechnungswesens beschäftigt. In § 1 des Anstellungsvertrages vom 5. 8. 1966 hatte die beklagte Partei dem Kläger die am 20. 6. 1962 erteilte Kollektivprokura und die zum 1. 7. 1962 erfolgte Bestellung zum Leiter des Rechnungswesens bestätigt. Gemäß § 9 Abs. 1 dieses Vertrages galten für eine Kündigung sei... mehr lesen...
Norm: AngG §27 A6 ArbVG §102 AngG Art. 1 § 27 heute AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975 ArbVG § 102 heute ArbVG § 102 gültig ab 01.07.1974 ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §102 KollV für Angestellte der Versicherungsunternehmungen - Innendienst §23 ff ArbVG § 102 heute ArbVG § 102 gültig ab 01.07.1974
Rechtssatz: In der Aufnahme der Kündigung als Disziplinarstrafe in den Strafkatalog einer Disziplinarordnung zur Ahndung von Dienstvergehen und i... mehr lesen...
Norm: AngG §27 A6 ArbVG §102 AngG Art. 1 § 27 heute AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975 ArbVG § 102 heute ArbVG § 102 gültig ab 01.07.1974 ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §2 Abs2 ArbVG §96 Abs1 Z1 ArbVG §102 ArbVG § 2 heute ArbVG § 2 gültig ab 01.07.1974 ArbVG § 96 heute ArbVG § 96 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010 ... mehr lesen...
Die Klägerin steht als Tabakverlegerin in einem Vertragsverhältnis zur Beklagten Austria Tabakwerke AG. Der Verlegervertrag nimmt ausdrücklich Bezug auf die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für Tabakverleger (AVBV)" und auf ein dazugehöriges "Merkblatt für Tabakverleger". Die Tabakverleger verkaufen Tabakwaren im Namen und auf Rechnung der Beklagten; die an sie ausgelieferten Vorräte an Tabakerzeugnissen bleiben bis zur Übergabe an die Tabaktrafikanten Eigentum der Beklagten. Der ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1153 A ABGB §1162 IAa ArbVG §96 Abs1 Z1 ArbVG §102 ABGB § 1153 heute ABGB § 1153 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1162 heute ABGB § 1162 gültig ab 01.01.1917 zuletzt ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1153 A ABGB §1162 IAa ArbVG §96 Abs1 Z1 ArbVG §102 ABGB § 1153 heute ABGB § 1153 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1162 heute ABGB § 1162 gültig ab 01.01.1917 zuletzt ... mehr lesen...
Der Kläger war seit 1. Jänner 1960 Leiter der Abteilung Leistungsbelegrevision (LR) der beklagten Gebietskrankenkasse und als solcher zuletzt in Gehaltsgruppe E (gehobener Dienst), Dienstklasse III, Bezugsstufe 18, des § 37 DO. A eingereiht. Als unkundbarer Angestellter der Beklagten war der Kläger auch den "Disziplinarvorschriften" des V. Abschnittes der DO. A (§§ 103 bis 118) unterworfen. Der Kläger war seit 1. Jänner 1960 Leiter der Abteilung Leistungsbelegrevision (LR) der bekl... mehr lesen...
Der Kläger ist Facharzt für Zahnheilkunde und Kieferchirurgie. Er war im Zahnambulatorium der beklagten Gebietskrankenkasse als Dienstnehmer beschäftigt. Außerdem übt er in Salzburg eine zahnärztliche Privatpraxis aus. Hiebei war er als Wahlzahnarzt der Beklagten tätig. Mit Schreiben vom 5. März 1979 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß ihr Vorstand beschlossen habe, gegen ihn ein Disziplinarverfahren einzuleiten; es bestehe nämlich der Verdacht, daß er als Wahlzahnarzt vorsätzlich... mehr lesen...
Norm: ABGB §1153 A ArbVG §96 ArbVG §102 DO.A §105 JN §1 CIb1 ABGB § 1153 heute ABGB § 1153 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ArbVG § 96 heute ArbVG § 96 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geän... mehr lesen...
Norm: ArbVG §102 ArbVG § 102 heute ArbVG § 102 gültig ab 01.07.1974
Rechtssatz:
Verfahrensrechtliche Schritte ohne Strafcharakter, die - wie etwa die Dienstenthebung (vgl JBl 1955,529) - nur vorübergehende Sicherungsmaßnahmen darstellen, oder, wie die Einleitung eines Disziplinarverf... mehr lesen...
Norm: ArbVG §102 ArbVG § 102 heute ArbVG § 102 gültig ab 01.07.1974
Rechtssatz: Unter "Disziplinarmaßnahmen" sind alle Maßnahmen des Betriebsinhabers (Arbeitgebers) zur Wahrung oder Wiederherstellung der betrieblichen Ordnung zu verstehen, mit denen dem Arbeitnehmer ein - rechtlich zulä... mehr lesen...
Norm: ArbVG §102 ArbVG § 102 heute ArbVG § 102 gültig ab 01.07.1974
Rechtssatz:
Disziplinarmaßnahmen sind nur solche Verfügungen, denen der Charakter einer endgültigen Sanktion wegen eines bestimmten Verhaltens des Dienstnehmers zukommt, wobei den sehr verschiedenartigen, als Diszipli... mehr lesen...
Norm: ArbVG §102 ArbVG § 102 heute ArbVG § 102 gültig ab 01.07.1974
Rechtssatz:
Zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens hat der Betriebsrat kein Zustimmungsrecht.
Entscheidungstexte 4 Ob 101/80 Entscheidungstext OGH 1... mehr lesen...
Norm: ArbVG §96 Abs1 Z1 ArbVG §102 ZPO §228 B3bb ArbVG § 96 heute ArbVG § 96 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010 ArbVG § 96 gültig von 01.07.1974 bis 31.12.2010 ArbVG § 102 heute ... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GV ArbVG §96 Abs1 Z1 ArbVG §68 ArbVG §102 ABGB § 863 heute ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ArbVG § 96 heute ArbVG § 96 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert... mehr lesen...
Die Direktion der beklagten Gebietskrankenkasse verhängte über den Kläger, ihren Dienstnehmer, am 7. März 1978 gemäß § 104 der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) die Ordnungsstrafe des Verweises, verbunden mit einer Geldbuße in der Höhe von 2% des ihm gebührenden Monatsbezuges, mit der Begründung: , er habe sich am 28. Feber bzw. am 1. März 1978 geweigert, einer dienstlichen Weisung seines Vorgesetzten nachzukommen. Der Ergreifu... mehr lesen...
Norm: ArbVG §96 ArbVG §102 ArbVG § 96 heute ArbVG § 96 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010 ArbVG § 96 gültig von 01.07.1974 bis 31.12.2010 ArbVG § 102 heute ... mehr lesen...