RS OGH 1982/5/4 4Ob53/81 (4Ob54/81)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.1982
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Norm

ABGB §1153 A
ABGB §1162 IAa
ArbVG §96 Abs1 Z1
ArbVG §102

Rechtssatz

Gerade bei verhältnismäßig geringfügigen Verfehlungen, wie sie für die Verhängung eines Verweises, einer Verwarnung, einer Geldbuße oder ähnlicher relativ leichter Sanktionen in Betracht kommen, wird der Betroffene aus dem längeren Ausbleiben einer Sanktion seines Vertragspartners mit Grund darauf schließen können, daß er auch in Zukunft keine disziplinarrechtliche Ahndung seiner Verfehlung mehr zu erwarten hat. (Hier 15 Monate nach Kontrolle und Vermerk "Keine Beanstandung").

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 53/81
    Entscheidungstext OGH 04.05.1982 4 Ob 53/81
    Veröff: EvBl 1982/163 S 521 = SZ 55/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0021453

Dokumentnummer

JJR_19820504_OGH0002_0040OB00053_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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