Rechtssatz
Die Ausübung des dem Arbeitgeber eingeräumten Gestaltungsrechtes findet erst durch die Strafverhängung (oder den Ausspruch, daß davon abgesehen wird) ihren Abschluß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051353Dokumentnummer
JJR_19861202_OGH0002_0140OB00205_8600000_003