RS OGH 1990/2/28 14Ob205/86, 14Ob227/86, 14ObA73/87, 9ObA351/89

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Veröffentlicht am 02.12.1986
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Rechtssatz

Das dem betrieblichen Disziplinarstrafrecht zugrundeliegende Gestaltungsrecht des Dienstgebers ist (zur Vermeidung von Willkür) notwendig an bestimmte materielle Voraussetzungen, aber - sieht man von § 102 ArbVG ab - nicht zwingend an die Einhaltung eines bestimmten Verfahrens geknüpft.Das dem betrieblichen Disziplinarstrafrecht zugrundeliegende Gestaltungsrecht des Dienstgebers ist (zur Vermeidung von Willkür) notwendig an bestimmte materielle Voraussetzungen, aber - sieht man von Paragraph 102, ArbVG ab - nicht zwingend an die Einhaltung eines bestimmten Verfahrens geknüpft.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051362

Dokumentnummer

JJR_19861202_OGH0002_0140OB00205_8600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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