RS OGH 2021/3/25 4Ob121/83, 4Ob144/84, 4Ob82/85, 14Ob227/86, 9ObA192/94, 9ObA28/95, 9ObA99/95, 9ObA1

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Veröffentlicht am 11.12.1984
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Rechtssatz

Kündigungen und Entlassungen sind keine Disziplinarmaßnahmen im Sinne des § 102 ArbVG; sie können daher auch nicht Disziplinarstrafen einer gemäß § 96 Abs 1 Z 1 ArbVG oder durch Kollektivvertrag zustande gekommenen Disziplinarordnung sein. Werden sie trotzdem in eine kollektivvertraglich vereinbarte Disziplinarordnung aufgenommen, dann können sie nur als "Regelung der gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer" im Sinne des § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG wirksam sein.Kündigungen und Entlassungen sind keine Disziplinarmaßnahmen im Sinne des Paragraph 102, ArbVG; sie können daher auch nicht Disziplinarstrafen einer gemäß Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins, ArbVG oder durch Kollektivvertrag zustande gekommenen Disziplinarordnung sein. Werden sie trotzdem in eine kollektivvertraglich vereinbarte Disziplinarordnung aufgenommen, dann können sie nur als "Regelung der gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG wirksam sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0053043

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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