TE OGH 1995/3/29 9ObA28/95

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Veröffentlicht am 29.03.1995
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Richard Warnung und Helmuth Prenner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Univ.Doz.Dr.Walter K*****, Facharzt, ***** vertreten durch Dr.Karl Grigkar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S***** Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Rudolf Bruckenberger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung (Streitwert S 300.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29.November 1994, GZ 12 Ra 56/94-62, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 25.November 1993, GZ 18 Cga 9/92-56, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 13.725,-- (darin S 2.287,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war seit 15.4.1978 Vertrauensarzt der beklagten Partei. Daneben betrieb er mit Genehmigung der beklagten Partei eine Privatordination als Neurochirurg. Am 1.7.1978 wurde er zum Chefarztstellvertreter und am 1.2.1988 zum Chefarzt bestellt. Er war seither leitender Arzt der Dienststelle 20 (chef- und vertrauensärztlicher Dienst). Auf sein Dienstverhältnis fanden die Bestimmungen der Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.B) Anwendung. Das Dienstverhältnis war gemäß § 22 der DO.B unkündbar und konnte - abgesehen vom Fall des § 31 Abs 3 DO.B - von der beklagten Partei einseitig nur aufgrund eines auf Entlassung lautenden Disziplinarerkenntnisses beendet werden.Der Kläger war seit 15.4.1978 Vertrauensarzt der beklagten Partei. Daneben betrieb er mit Genehmigung der beklagten Partei eine Privatordination als Neurochirurg. Am 1.7.1978 wurde er zum Chefarztstellvertreter und am 1.2.1988 zum Chefarzt bestellt. Er war seither leitender Arzt der Dienststelle 20 (chef- und vertrauensärztlicher Dienst). Auf sein Dienstverhältnis fanden die Bestimmungen der Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.B) Anwendung. Das Dienstverhältnis war gemäß Paragraph 22, der DO.B unkündbar und konnte - abgesehen vom Fall des Paragraph 31, Absatz 3, DO.B - von der beklagten Partei einseitig nur aufgrund eines auf Entlassung lautenden Disziplinarerkenntnisses beendet werden.

Im Juli/August 1988 führte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Routineprüfung bei der beklagten Partei durch. Der Prüfbericht, der den Vorwurf schwerer Dienstverfehlungen des Klägers enthielt, wurde zunächst am 24.8.1988 mit Funktionären der beklagten Partei besprochen. Im Anschluß daran ergingen vom Ministerium die schriftlichen Berichte vom 13.9.1988 und 14.10.1988. Am 22.9.1988 wurde Dr.Harald S***** mit der Durchführung von Vorerhebungen im Sinne des § 97 DO.B beauftragt. Aufgrund des Ergebnisses der Vorerhebungen beschloß der Vorstand der beklagten Partei über Antrag des Obmanns am 27.10.1988 die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 106 Abs 3 Z 3 DO.B gegen den Kläger. Mit Schreiben vom 2.12.1988 enthob der Obmann den Kläger mit Zustimmung des Betriebsrats unter Herabsetzung der Bezüge auf zwei Drittel vom Dienst. Im Disziplinarverfahren wurde am 22.2.1989 der Disziplinaranwalt und am 23.2.1989 der Vorsitzende der Disziplinarkommission bestellt. Die Anschuldigungsschrift stammt vom 24.2.1989.Im Juli/August 1988 führte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Routineprüfung bei der beklagten Partei durch. Der Prüfbericht, der den Vorwurf schwerer Dienstverfehlungen des Klägers enthielt, wurde zunächst am 24.8.1988 mit Funktionären der beklagten Partei besprochen. Im Anschluß daran ergingen vom Ministerium die schriftlichen Berichte vom 13.9.1988 und 14.10.1988. Am 22.9.1988 wurde Dr.Harald S***** mit der Durchführung von Vorerhebungen im Sinne des Paragraph 97, DO.B beauftragt. Aufgrund des Ergebnisses der Vorerhebungen beschloß der Vorstand der beklagten Partei über Antrag des Obmanns am 27.10.1988 die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 106, Absatz 3, Ziffer 3, DO.B gegen den Kläger. Mit Schreiben vom 2.12.1988 enthob der Obmann den Kläger mit Zustimmung des Betriebsrats unter Herabsetzung der Bezüge auf zwei Drittel vom Dienst. Im Disziplinarverfahren wurde am 22.2.1989 der Disziplinaranwalt und am 23.2.1989 der Vorsitzende der Disziplinarkommission bestellt. Die Anschuldigungsschrift stammt vom 24.2.1989.

Mit Teilerkenntnis vom 22.1.1990 erkannte die Disziplinarkommission den Kläger folgender Verletzungen der DO.B schuldig:

I.) Der Kläger habe als Inhaber einer privaten Wahl - und Facharztpraxis unter Verwendung von lediglich Vertragsärzten der beklagten Partei vorbehaltenen Rezeptformularen, zum Teil unter Beidrückung der Genehmigungsstampiglie als Chefarzt bzw Chefarztstellvertreterrömisch eins.) Der Kläger habe als Inhaber einer privaten Wahl - und Facharztpraxis unter Verwendung von lediglich Vertragsärzten der beklagten Partei vorbehaltenen Rezeptformularen, zum Teil unter Beidrückung der Genehmigungsstampiglie als Chefarzt bzw Chefarztstellvertreter

a.) den Viktor Bogocz am 28.12.1985, 7.2.1986, 21.3.1986, 17.7.1986 und 28.11.1986 in die Landesnervenklinik S***** zur stationären Behandlung eingewiesen;

b.) Medikamente verordnet

1.) vom 15.4.1987 bis 2.5.1988 sich selbst 45 Präparate,

2.) im selben Zeitraum seiner Ehefrau H***** 48 Präparate,

3.) vom 15.7.1987 bis 15.3.1988 seiner Tochter A***** 71 Präparate,

4.) am 16.1.1988 seiner Tochter E***** fünf Präparate,

5.) am 30.11.1987 seinem Sohn W***** vier Präparate,

6.) am 21.7.1987 und 13.11.1988 sich selbst je eine Lieferung pro ordinatione,

7.) am 21.4.1988 dem Friedrich M***** vier Präparate,

8.) am 7.4.1988 dem Ing.Franz W***** ein Präparat.

II.) Er habe am 24.8.1988 Medienvertreter zu einer Pressekonferenz eingeladen und in dieser kasseninterne Angelegenheiten öffentlich kundgetan, daß etwa der Obmann der beklagten Partei seiner Aufgabe, den chefärztlichen Dienst vor Angriffen in der Öffentlichkeit zu schützen, nicht nachgekommen sei; er habe sich auch dahin geäußert, er könne nicht beurteilen, wie die Parteipolitik in der Krankenkasse weitergehe; er wolle dies auch nicht und könne nur hoffen, daß diese Parteipolitik in Zukunft fair geführt werde.....römisch zwei.) Er habe am 24.8.1988 Medienvertreter zu einer Pressekonferenz eingeladen und in dieser kasseninterne Angelegenheiten öffentlich kundgetan, daß etwa der Obmann der beklagten Partei seiner Aufgabe, den chefärztlichen Dienst vor Angriffen in der Öffentlichkeit zu schützen, nicht nachgekommen sei; er habe sich auch dahin geäußert, er könne nicht beurteilen, wie die Parteipolitik in der Krankenkasse weitergehe; er wolle dies auch nicht und könne nur hoffen, daß diese Parteipolitik in Zukunft fair geführt werde.....

III.) Er habe am 16.11.1988 im Wege seines (damaligen) Rechtsvertreters an die beklagte Partei eine "Stellungnahme und Mitteilung" gerichtet, in welcher er den Obmann der beklagten Partei, den er als behandelnder Arzt in die Klinik W***** eingeliefert hatte, beschuldigt habe, Leistungen einer privaten Zusatzversicherung (Rückersätze) unberechtigt in Anspruch genommen zu haben.römisch drei.) Er habe am 16.11.1988 im Wege seines (damaligen) Rechtsvertreters an die beklagte Partei eine "Stellungnahme und Mitteilung" gerichtet, in welcher er den Obmann der beklagten Partei, den er als behandelnder Arzt in die Klinik W***** eingeliefert hatte, beschuldigt habe, Leistungen einer privaten Zusatzversicherung (Rückersätze) unberechtigt in Anspruch genommen zu haben.

IV.) Er habe entgegen eindeutigen Weisungen der beklagten Partei (Aktenvermerk vom 3.2.1987) Einweisungen in das Regeneratorium St.G***** veranlaßt und zwarrömisch vier.) Er habe entgegen eindeutigen Weisungen der beklagten Partei (Aktenvermerk vom 3.2.1987) Einweisungen in das Regeneratorium St.G***** veranlaßt und zwar

1.) am 16.3.1987 die der Margarethe G*****,

2.) am 9.6.1987 die der Anna H***** und

3.) am 25.4.1987 die des Herbert F*****.

Der Kläger habe hiedurch Dienstpflichtverletzungen begangen, die als Dienstvergehen gemäß § 97 Abs 2 Z 1 DO.B zu werten seien und er werde hiefür gemäß § 97 Abs 1 Z 2 DO.B mit der Disziplinarstrafe der Entlassung belegt.Der Kläger habe hiedurch Dienstpflichtverletzungen begangen, die als Dienstvergehen gemäß Paragraph 97, Absatz 2, Ziffer eins, DO.B zu werten seien und er werde hiefür gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, DO.B mit der Disziplinarstrafe der Entlassung belegt.

Hingegen wurde der Kläger hinsichtlich weiterer Anschuldigungen von der Disziplinarkommission freigesprochen. Es handelt sich dabei im wesentlichen um folgende Vorwürfe:

I.) Der als Wahl- und Chefarzt verfügten Einweisungen von Patienten in das Stadtkrankenhaus T***** ohne medizinisch zwingende (sachliche) Gründe, wodurch der beklagten Partei mehr Kosten entstanden seien als bei einer Einweisung in ein österreichisches Krankenhaus;römisch eins.) Der als Wahl- und Chefarzt verfügten Einweisungen von Patienten in das Stadtkrankenhaus T***** ohne medizinisch zwingende (sachliche) Gründe, wodurch der beklagten Partei mehr Kosten entstanden seien als bei einer Einweisung in ein österreichisches Krankenhaus;

II.) des Bezugs von zusätzlichen Ersätzen für ambulante Leistungen im Kurzentrum V***** für einen Zeitraum, in dem der Kläger einen Pauschalkuraufenthalt verbrachte, dessen Kosten er ohnehin in voller Höhe vergütet erhalten habe;römisch zwei.) des Bezugs von zusätzlichen Ersätzen für ambulante Leistungen im Kurzentrum V***** für einen Zeitraum, in dem der Kläger einen Pauschalkuraufenthalt verbrachte, dessen Kosten er ohnehin in voller Höhe vergütet erhalten habe;

III.) eigenmächtiger Bewilligung von Tubenligaturen auf Kassenkosten;römisch drei.) eigenmächtiger Bewilligung von Tubenligaturen auf Kassenkosten;

IV.) daß er Dienstnehmer der beklagten Partei, deren Pensionsanspruch zufolge Krankengeldbezuges bei Pensionsantritt geruht habe, kurz vor der Pensionierung gesund - und kurz darauf wieder krankgeschrieben habe, so daß es sowohl zu keinem Ruhen der Pension gekommen, als auch das Krankengeld zu gewähren gewesen sei;römisch vier.) daß er Dienstnehmer der beklagten Partei, deren Pensionsanspruch zufolge Krankengeldbezuges bei Pensionsantritt geruht habe, kurz vor der Pensionierung gesund - und kurz darauf wieder krankgeschrieben habe, so daß es sowohl zu keinem Ruhen der Pension gekommen, als auch das Krankengeld zu gewähren gewesen sei;

V.) daß er die unter Punkt I des Schuldspruches angeführten Handlungen ohne sachliche bzw medizinische Rechtfertigung vorgenommen sowie in den Diensträumen der beklagten Partei Heilmittel an Privatpatienten verordnet habe;römisch fünf.) daß er die unter Punkt römisch eins des Schuldspruches angeführten Handlungen ohne sachliche bzw medizinische Rechtfertigung vorgenommen sowie in den Diensträumen der beklagten Partei Heilmittel an Privatpatienten verordnet habe;

VI.) daß er in den Jahren 1985 bis 1988 seine vertragliche Verpflichtung, für den Lebensunterhalt und die häusliche Pflege des Dipl.Ing.B***** selbst aufzukommen, durch insgesamt sechs Spitaleinweisungen auf die beklagte Partei abgewälzt habe, wodurch dieser beträchtliche Kosten entstanden seien;römisch sechs.) daß er in den Jahren 1985 bis 1988 seine vertragliche Verpflichtung, für den Lebensunterhalt und die häusliche Pflege des Dipl.Ing.B***** selbst aufzukommen, durch insgesamt sechs Spitaleinweisungen auf die beklagte Partei abgewälzt habe, wodurch dieser beträchtliche Kosten entstanden seien;

VII.) der Einweisung bzw Verlängerung des Aufenthalts im Regeneratorium St.G***** hinsichtlich weiterer zwei Patienten;römisch sieben.) der Einweisung bzw Verlängerung des Aufenthalts im Regeneratorium St.G***** hinsichtlich weiterer zwei Patienten;

VIII.) der Ausübung einer nicht genehmigten Nebenbeschäftigung als Konziliararzt im Krankenhaus T***** (BRD) in den Jahren 1985 bis 1988.römisch acht.) der Ausübung einer nicht genehmigten Nebenbeschäftigung als Konziliararzt im Krankenhaus T***** (BRD) in den Jahren 1985 bis 1988.

Aufgrund dieses Disziplinarerkenntnisses sprach der Obmann der beklagten Partei mit Schreiben vom 23.1.1990 sofort die Entlassung aus. Der Kläger brachte dagegen eine Klage auf Feststellung des Weiterbestehens des Dienstverhältnisses ua mit der Begründung ein, daß der Obmann der beklagten Partei allein zu dieser einseitigen Beendigung des Dienstverhältnisses nicht legitimiert sei. Dem Klagebegehren wurde stattgegeben. Wie der Oberste Gerichtshof zu 9 Ob A 191/91 letztlich ausführte, hätte die Entlassung des Klägers sowohl des Einverständnisses des Überwachungsausschusses als auch der Beschlußfassung im Vorstand bedurft. In den Sitzungen des Vorstandes und des Überwachungsausschusses vom 3.8.1990 ergingen entsprechende Beschlüsse. Am 9.11.1990 richtete die beklagte Partei folgendes Schreiben an den Kläger:

Vorerst halten wir fest, daß die Entlassung - ausgesprochen mit Schreiben vom 23.1.1990 - unverändert aufrecht und nach Ansicht der S***** Gebietskrankenkasse rechtswirksam ist. Im Hinblick auf das Urteil des Landesgerichtes Salzburg wurde die Entlassung nach entsprechender Beschlußfassung durch den Vorstand und Überwachungsausschuß neuerlich bekräftigt und endet Ihr Dienstverhältnis jedenfalls mit Ablauf des Tages, an dem dieses Schreiben zugestellt wird.

Der Betriebsrat der beklagten Partei hatte dem Kläger mitgeteilt, daß er zur Entlassung keine Stellungnahme abgebe.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellungen, daß die am 9.11.1990 erfolgte neuerliche Entlassung unwirksam und sein Dienstverhältnis über den 9.11.1990 hinaus weiterhin aufrecht fortbestehe. Die neuerliche Entlassung sei unberechtigt und verfristet. Abgesehen davon, daß im Schreiben vom 9.11.1990 keine Entlassungsgründe angeführt seien, seien die gegen ihn erhobenen Vorwürfe haltlos. Das Disziplinarerkenntnis sei wegen schwerer Verfahrensmängel nichtig. Entgegen § 109 Abs 2 DO.B sei ein Pensionist zum Disziplinaranwalt bestellt worden. Die vom Betriebsrat entsandten Mitglieder seien entgegen § 108 Abs 4 DO.B nicht gleichrangig, sondern untergeordnet gewesen. Der Vorsitzende der Disziplinarkommission sei befangen gewesen, was ebenfalls mehrmals gerügt worden sei. Im übrigen seien die dem Kläger vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen verjährt (§ 102 DO.B).Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellungen, daß die am 9.11.1990 erfolgte neuerliche Entlassung unwirksam und sein Dienstverhältnis über den 9.11.1990 hinaus weiterhin aufrecht fortbestehe. Die neuerliche Entlassung sei unberechtigt und verfristet. Abgesehen davon, daß im Schreiben vom 9.11.1990 keine Entlassungsgründe angeführt seien, seien die gegen ihn erhobenen Vorwürfe haltlos. Das Disziplinarerkenntnis sei wegen schwerer Verfahrensmängel nichtig. Entgegen Paragraph 109, Absatz 2, DO.B sei ein Pensionist zum Disziplinaranwalt bestellt worden. Die vom Betriebsrat entsandten Mitglieder seien entgegen Paragraph 108, Absatz 4, DO.B nicht gleichrangig, sondern untergeordnet gewesen. Der Vorsitzende der Disziplinarkommission sei befangen gewesen, was ebenfalls mehrmals gerügt worden sei. Im übrigen seien die dem Kläger vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen verjährt (Paragraph 102, DO.B).

Die beklagte Partei beantragte, die Klagebegehren abzuweisen. Sie vertrat vorerst den Rechtsstandpunkt, daß die mit Schreiben vom 23.1.1990 erfolgte Entlassung des Klägers als sogenannte Obmannsverfügung rechtswirksam gewesen sei. Die neuerliche Entlassung habe für den Fall, daß die Rechtsmittelgerichte die Ansicht des Erstgerichtes teilen würden, ebenfalls nur der raschesten Umsetzung des Disziplinarerkenntnisses gedient. Im Zusammenhang mit der Einstellung der Gehaltszahlungen mit 23.1.1990 habe für den Kläger kein Zweifel daran bestehen können, daß die beklagte Partei das Dienstverhältnis durch Entlassung beenden wolle. Das Disziplinarverfahren sei mängelfrei durchgeführt und die im Schuldspruch festgehaltene Dienstpflichtverletzungen seien vom Kläger gesetzt worden. Der zum Disziplinaranwalt bestellte Dienstnehmer sei weiter bei der beklagten Partei beschäftigt. Auf die Entsendung von Mitgliedern der Disziplinarkommission durch den Betriebsrat habe die beklagte Partei keinen Einfluß. Überdies sei der Kläger nicht im Range eines leitenden Angestellten beschäftigt gewesen, sondern im Rang eines Abteilungsleiters gestanden. Hinsichtlich des Vorsitzenden der Disziplinarkommission habe der Kläger nähere Ausführungen darüber, worin dessen Befangenheit gelegen sei, unterlassen.

Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:

Faktum I a: Der Kläger und seine Gattin hatten mit Übergabsvertrag vom 12.11.1987 die Liegenschaft des Ing.Viktor B***** erworben und sich als Gegenleistung ua dazu verpflichtet, den Übergeber ärztlich zu betreuen und persönlich zu pflegen. Diese Verpflichtung umfaßte auch die kostenlose Beistellung von allfälligem Pflegepersonal und die Übernahme der Kosten der "Sonderklasse" im Fall einer stationären Aufenthalts. Ing.B***** war Patient in der Privatpraxis des Klägers. Der Kläger setzte die beklagte Partei von diesen besonderen vertraglichen Beziehungen nicht in Kenntnis. Er wies den Übergeber insgesamt fünfmal in die Landesnervenklinik ein (28.12.1985, 7.12.1986, 21.3.1986, 17.7.1986 und 28.11.1986). Den Einweisungen folgten verschieden lange Aufenthalte, deren längster vom 28.11.1986 bis 16.2.1988 dauerte. Ing.B***** starb am 22.10.1988.Faktum römisch eins a: Der Kläger und seine Gattin hatten mit Übergabsvertrag vom 12.11.1987 die Liegenschaft des Ing.Viktor B***** erworben und sich als Gegenleistung ua dazu verpflichtet, den Übergeber ärztlich zu betreuen und persönlich zu pflegen. Diese Verpflichtung umfaßte auch die kostenlose Beistellung von allfälligem Pflegepersonal und die Übernahme der Kosten der "Sonderklasse" im Fall einer stationären Aufenthalts. Ing.B***** war Patient in der Privatpraxis des Klägers. Der Kläger setzte die beklagte Partei von diesen besonderen vertraglichen Beziehungen nicht in Kenntnis. Er wies den Übergeber insgesamt fünfmal in die Landesnervenklinik ein (28.12.1985, 7.12.1986, 21.3.1986, 17.7.1986 und 28.11.1986). Den Einweisungen folgten verschieden lange Aufenthalte, deren längster vom 28.11.1986 bis 16.2.1988 dauerte. Ing.B***** starb am 22.10.1988.

Wenn ein Patient länger in stationärer Behandlung ist, erhält der chefärztliche Dienst eine Meldung mit der Anfrage, ob eine Weiterbehandlung auf Kassenkosten noch erforderlich ist oder ob ein Asylierungsfall vorliegt, für den die Kasse nicht kostenpflichtig ist. Aufgrund des seit 28.11.1986 dauernden Aufenthaltes fragten die OE-08 am 12.11.1987 beim Kläger an, ob im konkreten Fall noch von einem Pflegefall gesprochen werden könne. Nach Einholung einer Stellungnahme vom Vorstand der Landesnervenklinik durch den Kläger, setzte der damalige Vertrauensarzt Dr.K***** auf diese Anfrage den Vermerk "Weiterbehandlung drei Monate".

Die Einweisungen waren als Akuteinweisungen erforderlich. Der Kläger verwendete für die Einweisungen aber nicht die Rezeptformulare seiner Privatordination, sondern Kassenformulare, die er überdies mit seiner Stampiglie als Chefarzt-Stellvertreter und seiner Paraphe versah. Kassenrezepte lagen allerdings auch in anderen Privatordinationen von Ärzten der beklagten Partei auf. Die Verwendung von Kassenrezepten wurde vorerst nicht beanstandet und erst mit Dienstanweisung der beklagten Partei vom 25.11.1988 eingestellt.

Faktum I b: In der Zeit vom 15.4.1987 bis 2.5.1988 verschrieb und genehmigte der Kläger zugleich als Chefarzt- bzw Chefarztstellvertreter eine Reihe von Medikamenten für sich, seine Ehegattin, seine beiden Töchter und seinen Sohn. Darunter befanden sich auch einige chefarztpflichtige Verschreibungen, die ohne Genehmigung durch den Kläger von der beklagten Partei nicht hätten bezahlt werden müssen. So genehmigte der Kläger die Verschreibungen vom 15.4.1987, 27.5.1987, 17.8.1987, 29.8.1987, 14.9.1987, 28.9.1987, 29.9.1987, 1.10.1987, 6.11.1987, 12.11.1987, 24.11.1987, 18.2.1988 und am 2.5.1988 an sich selbst. Für seine am 15.5.1942 geborene Gattin nahm er am 15.4.1987, 4.6.1987, 10.6.1987, 6.7.1987, 13.8.1987, 22.9.1987, 6.11.1987, 7.11.1987, 19.11.1987, 28.12.1987, 18.2.1988, 28.2.1988, 8.3.1988, 19.4.1988, 28.4.1988 und 2.5.1988 Verschreibungen vor. Seiner am 9.9.1972 geborene Tochter A***** verordnete er Medikamente am 15.4.1987, 29.4.1987, 29.6.1987, 6.8.1987, 21.9.1987, 28.9.1987, 9.10.1987, 2.11.1987 und 3.11.1987. Verschreibungen an die am 8.2.1976 geborene Tochter E***** erfolgten am 15.1.1988 und für seinen am 12.11.1978 geborenen Sohn am 30.11.1987. Sämtliche Genehmigungen erteilte der Kläger in seiner Funktion als Chefarztstellvertreter bzw ab 1.2.1988 als Chefarzt. Ob diese Verschreibungen bzw deren Genehmigung nach Art und Umfang medizinisch indiziert waren, kann nicht festgestellt werden.Faktum römisch eins b: In der Zeit vom 15.4.1987 bis 2.5.1988 verschrieb und genehmigte der Kläger zugleich als Chefarzt- bzw Chefarztstellvertreter eine Reihe von Medikamenten für sich, seine Ehegattin, seine beiden Töchter und seinen Sohn. Darunter befanden sich auch einige chefarztpflichtige Verschreibungen, die ohne Genehmigung durch den Kläger von der beklagten Partei nicht hätten bezahlt werden müssen. So genehmigte der Kläger die Verschreibungen vom 15.4.1987, 27.5.1987, 17.8.1987, 29.8.1987, 14.9.1987, 28.9.1987, 29.9.1987, 1.10.1987, 6.11.1987, 12.11.1987, 24.11.1987, 18.2.1988 und am 2.5.1988 an sich selbst. Für seine am 15.5.1942 geborene Gattin nahm er am 15.4.1987, 4.6.1987, 10.6.1987, 6.7.1987, 13.8.1987, 22.9.1987, 6.11.1987, 7.11.1987, 19.11.1987, 28.12.1987, 18.2.1988, 28.2.1988, 8.3.1988, 19.4.1988, 28.4.1988 und 2.5.1988 Verschreibungen vor. Seiner am 9.9.1972 geborene Tochter A***** verordnete er Medikamente am 15.4.1987, 29.4.1987, 29.6.1987, 6.8.1987, 21.9.1987, 28.9.1987, 9.10.1987, 2.11.1987 und 3.11.1987. Verschreibungen an die am 8.2.1976 geborene Tochter E***** erfolgten am 15.1.1988 und für seinen am 12.11.1978 geborenen Sohn am 30.11.1987. Sämtliche Genehmigungen erteilte der Kläger in seiner Funktion als Chefarztstellvertreter bzw ab 1.2.1988 als Chefarzt. Ob diese Verschreibungen bzw deren Genehmigung nach Art und Umfang medizinisch indiziert waren, kann nicht festgestellt werden.

Unter diesen Verschreibungen befanden sich auch sogenannte "Schwarzpunktpräparate", also Mittel, die für die Kostentragung durch die beklagte Partei der chefärztlichen Genehmigung bedurften. Schon die Vorgänger des Klägers im chefärztlichen Dienst hatten für sich selbst und nahe Angehörige Rezepte ausgestellt. Es bestand solcherart zwar eine diesbezügliche Übung im Rahmen des chefärztlichen Dienstes, die von einem Chefarzt zum anderen weitergegeben wurde, doch wurde diese Vorgangsweise weder vom Vorstand bzw der Direktion der beklagten Partei ausdrücklich gestattet noch stillschweigend geduldet. Der Kläger übernahm diese Übung, ohne jemals an den Vorstand der beklagten Partei mit der Frage heranzutreten, ob die Verschreibungen für sich und seine Familienangehörigen erlaubt bzw wie die Verschreibungen von "Schwarzpunktpräparaten" an sich selbst und seinen Angehörigen zu behandeln seien.

Im Gegensatz dazu bestand hinsichtlich der Ausstellung von Rezepten für Angestellte der beklagten Partei und deren Angehörige eine vom Vorstand genehmigte Vorgangsweise. Hier konnten Behandlungen und Verschreibungen durch einen bei der beklagten Partei angestellten Arzt vorgenommen werden. Mit Dienstanweisung vom 25.11.1988 ordnete die Direktion der beklagten Partei an, daß die Verordnung von Medikamenten durch den chef- und vertrauenärztlichen Dienst für Kassenbedienstete, Pensionisten und kassenfremde Personen einzustellen ist.

Faktum II: Im Juli und August 1988 kam es zu einer gehäuften Berichterstattung in der Presse über die beklagte Partei. Dabei wurden im Nachrichtenmagazin "p*****" massive Vorwürfe gegen den Kläger erhoben. Auch im Rundfunk und Fernsehen kam es zu entsprechenden (negativen) Berichten. Mit Schreiben vom 5.8.1988 forderte der Kläger den damaligen Obmann der beklagten Partei auf, sein Ansehen und das der beklagten Partei auf geeignete Weise wiederherzustellen. Der Obmann kam aber dieser Aufforderung nicht nach. Der Kläger setzte sich daraufhin mit dem leitenden Angestellten Dr.N***** in Verbindung, der an seinem Vorschlag, eine Pressekonferenz abzuhalten, Interesse zeigte. Dieser war der Meinung, daß auch die beklagte Partei davon profitiere, wenn der Kläger zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung nehme. Er nahm aber an der Pressekonferenz selbst nicht teil. Der Kläger hatte auch den damaligen Obmann eingeladen, den die Einladung aber nicht mehr rechtzeitig erreichte.

Am Vormittag des 24.8.1988 gab der Kläger die Pressekonferenz. Er äußerte sich optimistisch über die am Nachmittag stattfindende Abschlußbesprechung zwischen den Prüfern des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und den maßgebenden Funktionären der beklagten Partei über die Ergebnisse der Überprüfung. Der Kläger kritisierte den damaligen Obmann der beklagten Partei, da dieser in der Öffentlichkeit nichts gegen die Vorwürfe gegen den chefärztlichen Dienst unternommen habe. Auf die Frage, ob die Parteien und die Parteipolitik der Unruheherd bei der beklagten Partei seien, meinte er, daß er nicht beurteilen könne wie die Parteipolitik in der Krankenkasse weitergehe; er wolle es auch gar nicht. Er könne nur hoffen, daß diese Parteipolitik in Zukunft fair geführt werde und daß der chef- und vertrauensärztliche Dienst seine Arbeit im Interesse der Versicherten und Patienten werde leisten können. Über diese Pressekonferenz wurde berichtet.

Faktum III: Am 16.11.1988 richtete der damalige Rechtsvertreter des Klägers ein Schreiben an die beklagte Partei, dessen Sachverhalt vom Kläger stammt. Darin nahm der Kläger auf Ereignisse im November 1986 Bezug. Der damalige Obmann der beklagten Partei wurde am 17.11.1986 wegen Verdachtes eines "Hexenschusses" vom Kläger in das Sanatorium Dr.W***** in Salzburg eingewiesen, wo er sich vom Kläger behandeln lassen sollte. Nach erfolgter stationärer Aufnahme und der Bestätigung der Diagnose durch den Kläger am selben Tag erfolgte am 18.11.1986 noch eine Behandlung, worauf der Obmann am Nachmittag wieder entlassen wurde. Die Nacht vom 17.11. zum 18.11. hatte er nicht im Sanatorium verbracht. Der Kläger warf nun dem Obmann der beklagten Partei im Schreiben vom 16.11.1988 vor, daß dieser bei seiner Privatversicherung eine Rechnung zum Rückersatz der Kosten eines stationären Aufenthalts eingereicht habe, obwohl er sich nur in ambulanter Behandlung befunden habe. Der Kläger hatte keinerlei dienstlichen Auftrag, Nachforschungen über den Aufenthalt des damaligen Obmanns im Sanatorium anzustellen. Er erhob vielmehr diese Daten zwei Jahre nach dem Vorfall beim Sanatorium. Er stellte eine Ausfertigung dieses Schreibens dem Obmann des Überwachungsausschusses zu; eine Ausfertigung erhielt die S***** Landesregierung als Aufsichtsbehörde. Am 17.11.1988 brachte Radio S***** den Inhalt des klägerischen Schriftsatzes im Mittagsjournal der Öffentlichkeit zur Kenntnis.

Faktum IV: Zwischen dem Rechtsträger des Sanatoriums "St.G*****" und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bestand ein Rahmenvertrag über die Gewährung von Anstaltspflege, von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit und von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation. Mit Aktenvermerk vom 3.2.1987 wurde festgehalten, daß die von der Kasse bewilligten Aufenthalte von Versicherten und deren Angehörige durchwegs als Maßnahmen im Sinne der §§ 154 und 155 ASVG und keineswegs als Anstaltspflege im Sinne des § 149 ASVG anzusehen sei. Für diese Maßnahmen seien primär die Pensionsversicherungsträger zuständig. Ab sofort könnten daher Kassenversicherte, die zugleich pensionsversichert oder Bezieher von Pensionen sind, nicht mehr auf Kosten der Kasse in das Regenerationsheim eingewiesen werden. Dem Kläger war diese in Form eines Aktenvermerks erteilte Weisung bekannt.Faktum IV: Zwischen dem Rechtsträger des Sanatoriums "St.G*****" und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bestand ein Rahmenvertrag über die Gewährung von Anstaltspflege, von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit und von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation. Mit Aktenvermerk vom 3.2.1987 wurde festgehalten, daß die von der Kasse bewilligten Aufenthalte von Versicherten und deren Angehörige durchwegs als Maßnahmen im Sinne der Paragraphen 154 und 155 ASVG und keineswegs als Anstaltspflege im Sinne des Paragraph 149, ASVG anzusehen sei. Für diese Maßnahmen seien primär die Pensionsversicherungsträger zuständig. Ab sofort könnten daher Kassenversicherte, die zugleich pensionsversichert oder Bezieher von Pensionen sind, nicht mehr auf Kosten der Kasse in das Regenerationsheim eingewiesen werden. Dem Kläger war diese in Form eines Aktenvermerks erteilte Weisung bekannt.

Erfolgte eine Einweisung in den St.G***** als Krankenanstalt war die beklagte Partei leistungspflichtig. Handelte es sich aber um Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit oder Rehabilitation waren die entsprechenden Anträge zuerst an den zuständigen Pensionsversicherungsträger zu stellen. Wurde der Antrag abschlägig beschieden, leitete der Pensionsversicherungsträger den Antrag an die beklagte Partei weiter. Dort prüfte die Leistungsabteilung die Anspruchsvoraussetzungen. Erst danach kam der Antrag zum Kläger, der das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen zu prüfen hatte. Er genehmigte am 16.3.1987 einen Aufenthalt für Margarethe G. für die Zeit vom 21.3.1987 bis 10.4.1987. Die Bewilligung erfolgte durch die Abteilung OE-10. Am 9.6.1987 genehmigte er einen Aufenthalt für Anna H., nachdem ein entsprechender Antrag von der Pensionsversicherungsanstalt abgelehnt worden war. Eine ähnliche Einweisung erfolgte am 25.4.1987. Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten hatte einen Kuraufenthalt mit der Begründung abgelehnt, daß der Krankenversicherungsträger zuständig sei. Die Einweisung war vom behandelnden Arzt empfohlen worden. Es gab auch Fälle, in denen der chefärztliche Dienst Anträge auf Einweisung ablehnte, die dann aber von der Direktion genehmigt wurden. Einweisungen der beklagten Partei in den St.G***** gab es auch noch in jüngster Zeit.

Der Kläger war im Rahmen seiner Privatordination auch als Neurochirurg im Stadtkrankenhaus T***** (BRD) tätig. Er wies vier Patienten in dieses Krankenhaus ein. Rechtsgrundlage der Einweisungen war das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 22.12.1966 über soziale Sicherheit. So genehmigte er am 25.1.1983 die von ihm verfügte Einweisung der Adelheid H. Aufgrund der chefärztlichen Genehmigung erteilte die beklagte Partei die Bewilligung zur Verlegung des Aufenthalts und zur Erbringung von Sachleistungen in der Dauer von acht Wochen. Im Stadtkrankenhaus T***** wurde die Patientin vom Kläger an den Bandscheiben operiert. Die allgemeine Ortskrankenkasse Bad R***** stellte der beklagten Partei dafür DM 5.737,50 in Rechnung. Am 4.5.1983 genehmigte der Kläger seine Einweisung der Patientin Angela S. in das genannte Krankenhaus. Auch der Antrag der Patientin Heidelinde W. wurde vom Kläger am 20.2.1984 genehmigt. Sie begab sich in das Stadtkrankenhaus T*****, wo sie vom Kläger operiert werden sollte. Sie verließ das Krankenhaus vorher jedoch wieder und ließ sich in der Neurochirurgie S***** mit positivem Erfolg operieren.Der Kläger war im Rahmen seiner Privatordination auch als Neurochirurg im Stadtkrankenhaus T***** (BRD) tätig. Er wies vier Patienten in dieses Krankenhaus ein. Rechtsgrundlage der Einweisungen war das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 22.12.1966 über soziale Sicherheit. So genehmigte er am 25.1.1983 die von ihm verfügte Einweisung der Adelheid H. Aufgrund der chefärztlichen Genehmigung erteilte die beklagte Partei die Bewilligung zur Verlegung des Aufenthalts und zur Erbringung von Sachleistungen in der Dauer von acht Wochen. Im Stadtkrankenhaus T***** wurde die Patientin vom Kläger an den Bandscheiben operiert. Die allgemeine Ortskrankenkasse Bad R***** stellte der beklagten Partei dafür DM 5.737,50 in Rechnung. Am 4.5.1983 genehmigte der Kläger seine Einweisung der Patientin Angela Sitzung in das genannte Krankenhaus. Auch der Antrag der Patientin Heidelinde W. wurde vom Kläger am 20.2.1984 genehmigt. Sie begab sich in das Stadtkrankenhaus T*****, wo sie vom Kläger operiert werden sollte. Sie verließ das Krankenhaus vorher jedoch wieder und ließ sich in der Neurochirurgie S***** mit positivem Erfolg operieren.

Da eine Operation nicht zufriedenstellend verlaufen war, wandte sich die Privatpatientin Esther R. an den Kläger. Dieser wies sie in das Stadtkrankenhaus T***** ein und erteilte die chefärztliche Genehmigung. Die OE-10 genehmigte den Antrag. Während ihres Aufenthaltes vom 27.6.1986 bis 9.8.1986 wurde sie vom Kläger operiert. Da sie im Gegensatz zu Angela S. und Adelheid H. nicht über eine private Krankenzusatzversicherung verfügte, hatte sie für die Operation ein Honorar von S 40.000,-- an den Kläger zu zahlen. Die notwendig gewordene Operation hätte auch in Österreich durchgeführt werden können. Die allgemeine Ortskrankenkasse stellte der beklagten Partei DM 3.605,-- in Rechnung. Bei einem gleichartigen Aufenthalt in einer öffentlichen Krankenanstalt in S***** hätte die beklagte Partei um rund S 14.000,-- weniger aufwenden müssen.Da eine Operation nicht zufriedenstellend verlaufen war, wandte sich die Privatpatientin Esther R. an den Kläger. Dieser wies sie in das Stadtkrankenhaus T***** ein und erteilte die chefärztliche Genehmigung. Die OE-10 genehmigte den Antrag. Während ihres Aufenthaltes vom 27.6.1986 bis 9.8.1986 wurde sie vom Kläger operiert. Da sie im Gegensatz zu Angela Sitzung und Adelheid H. nicht über eine private Krankenzusatzversicherung verfügte, hatte sie für die Operation ein Honorar von S 40.000,-- an den Kläger zu zahlen. Die notwendig gewordene Operation hätte auch in Österreich durchgeführt werden können. Die allgemeine Ortskrankenkasse stellte der beklagten Partei DM 3.605,-- in Rechnung. Bei einem gleichartigen Aufenthalt in einer öffentlichen Krankenanstalt in S***** hätte die beklagte Partei um rund S 14.000,-- weniger aufwenden müssen.

Es war Sache des Klägers die Notwendigkeit der Operation zu beurteilen, ob diese in Österreich durchgeführt werden konnte oder ob medizinische Gründe für eine Operation im Ausland vorlagen. Die letzte Entscheidung über die Kostenübernahme traf zwar die Leistungsabteilung; diese hielt sich aber an die gutächtliche Äußerung des medizinischen Dienstes und prüfte im wesentlichen nur die formellen Voraussetzungen.

Zumindest in drei Fällen ist es zu einer kausalen Mitwirkung des Klägers an der Ermöglichung von Doppelbezügen gekommen. Josef G. bezog ab 1.7.1984 die vorzeitige Alterspension, nachdem er zuvor 450 Tage arbeitsunfähig gewesen war. Der Kläger schrieb ihn am 18.6.1984 zum 30.6.1984 aus dem Krankenstand ab. Am 10.7.1984 erfolgte die neuerliche Krankschreibung. Ab diesem Zeitpunkt bezog Josef G. sowohl Pension als auch Krankengeld. Aus medizinischer Sicht hätte aufgrund der abnützungsbedingten Defektzustände bzw chronischen Erkrankungen nicht prospektiv 14 Tage vorher gesagt werden können, daß die Arbeitsfähigkeit wiedergegeben sein werde. Die Bedienstete der beklagten Partei Olga J. war 409 Tage bis 31.12.1984 arbeitsunfähig. Der Kläger schrieb sie für den 1.1.1985 vom Krankenstand ab; sie erhielt ab 1.1.1985 ihre Pension. Am 16.1.1985 wurde sie wiederum arbeitsunfähig geschrieben. Sie bezog vom 16.1.1985 bis 28.2.1985 zusätzlich Krankengeld, ohne daß es dabei zu einem Ruhen der Pension gekommen wäre. Auch im Fall der ehemaligen Bediensteten Judith M. wirkte der Kläger in ähnlicher Weise mit, um ihr den Doppelbezug von Pension und Krankengeld zu ermöglichen. Der Kläger schrieb sie nach 397 Tagen Arbeitsunfähigkeit zum 30.9.1983 aus dem Krankenstand ab. Am 1.10.1983 trat sie die Pension an. Am 17.10.1983 schrieb sie Dr.A neuerlich krank. Auch sie litt an chronischen Erkrankungen, bei denen es aus ärztlicher Sicht nicht begründbar ist, daß mit Pensionsantritt eine 17 Tage lang währende vorübergehende Phase subjektiver Schmerzlinderung eintreten werde.

In diesen und weiteren 62 Fällen forderte die beklagte Partei die ihrer Meinung nach zu Unrecht bezogenen Krankengeldbeträge mit Bescheid zurück. In den entsprechenden Gerichtsverfahren blieben jedoch die klagenden Pensionisten erfolgreich, weil den Pensionisten im Falle ihrer Arbeitsunfähigkeit auch in den Phasen, in denen sie vom Krankenstand abgeschrieben waren, ein Anspruch auf Krankengeld zugestanden sei und lediglich der Pensionsanspruch in Höhe des bezogenen Krankengeldes geruht hätte. Zur Rückforderung von Pensionsleistungen sei die beklagte Partei aber nicht legitimiert.

Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß mit dem auf Entlassung lautenden Disziplinarerkenntnis die Voraussetzungen gegeben gewesen seien, um die eigentliche Entlassung des Klägers aussprechen zu können. Die Entlassung gründe auf einem im Einverständnis mit dem Überwachungsausschuß gefaßten Vorstandbeschluß, der gemäß § 438 Abs 1 Z 3 ASVG noch vor dem Ausspruch der neuerlichen Entlassung gefaßt worden sei. Die Entlassungserklärung vom 9.11.1990 sei nicht verfristet. Das Disziplinarerkenntnis stamme vom 22.1.1990 und die beklagte Partei habe schon am nächsten Tag die Entlassung erklärt. Diese Entlassung sei zwar aufgrund eines Formalfehlers nicht wirksam geworden, doch habe der Vorstand damit seinen Willen zur Lösung des Dienstverhältnisses unverzüglich und eindeutig zum Ausdruck gebracht. Die Entlassungsgründe seien nicht "aufs Eis gelegt" worden. Zum Zeitpunkt des Schreibens vom 9.11.1990 habe der Kläger längst gewußt, was ihm die beklagte Partei vorwerfe, so daß die Nichtanführung der wiederum geltend gemachten Entlassungsgründe keinen schwerwiegenden Formalfehler darstelle. Der Kläger sei auch in der Lage gewesen, eine substanzielle Gegendarstellung zu geben.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß mit dem auf Entlassung lautenden Disziplinarerkenntnis die Voraussetzungen gegeben gewesen seien, um die eigentliche Entlassung des Klägers aussprechen zu können. Die Entlassung gründe auf einem im Einverständnis mit dem Überwachungsausschuß gefaßten Vorstandbeschluß, der gemäß Paragraph 438, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG noch vor dem Ausspruch der neuerlichen Entlassung gefaßt worden sei. Die Entlassungserklärung vom 9.11.1990 sei nicht verfristet. Das Disziplinarerkenntnis stamme vom 22.1.1990 und die beklagte Partei habe schon am nächsten Tag die Entlassung erklärt. Diese Entlassung sei zwar aufgrund eines Formalfehlers nicht wirksam geworden, doch habe der Vorstand damit seinen Willen zur Lösung des Dienstverhältnisses unverzüglich und eindeutig zum Ausdruck gebracht. Die Entlassungsgründe seien nicht "aufs Eis gelegt" worden. Zum Zeitpunkt des Schreibens vom 9.11.1990 habe der Kläger längst gewußt, was ihm die beklagte Partei vorwerfe, so daß die Nichtanführung der wiederum geltend gemachten Entlassungsgründe keinen schwerwiegenden Formalfehler darstelle. Der Kläger sei auch in der Lage gewesen, eine substanzielle Gegendarstellung zu geben.

Gemäß § 102 Abs 1 DO.B dürfe ein Arzt wegen Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nichtGemäß Paragraph 102, Absatz eins, DO.B dürfe ein Arzt wegen Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1.) innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung dem leitenden Angestellten zur Kenntnis gelangt ist, oder

2.) innerhalb von drei Jahren gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde.

Unter der Einleitung des Disziplinarverfahrens sei der Beschluß des Vorstandes zu verstehen, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und nicht erst der Konstituierungsbeschluß der Disziplinarkommission selbst. Dies ergebe sich schon aus § 106 DO.B, in dem es heiße, daß beim Vorstand die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu beantragen sei. Auch die Dreimonatsfrist spreche dafür, daß es nicht an der Disziplinarkommission selbst liegen könne, das Verfahren einzuleiten, da es sonst etwa der Betriebsrat in der Hand hätte, durch eine Verzögerung bei der Nominierung von Mitgliedern der Kommission die Frist verstreichen zu lassen und das Verfahren zu Fall zu bringen. Der maßgebliche Zeitpunkt sei daher der 27.10.1988.Unter der Einleitung des Disziplinarverfahrens sei der Beschluß des Vorstandes zu verstehen, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und nicht erst der Konstituierungsbeschluß der Disziplinarkommission selbst. Dies ergebe sich schon aus Paragraph 106, DO.B, in dem es heiße, daß beim Vorstand die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu beantragen sei. Auch die Dreimonatsfrist spreche dafür, daß es nicht an der Disziplinarkommission selbst liegen könne, das Verfahren einzuleiten, da es sonst etwa der Betriebsrat in der Hand hätte, durch eine Verzögerung bei der Nominierung von Mitgliedern der Kommission die Frist verstreichen zu lassen und das Verfahren zu Fall zu bringen. Der maßgebliche Zeitpunkt sei daher der 27.10.1988.

Die Dreimonatsfrist habe mit dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, an dem der Leiter der Vorerhebungen gemäß § 97 DO.B dem leitenden Angestellten das Ergebnis der Vorerhebungen mitgeteilt habe. Die Durchführung von Vorerhebungen sei dem Disziplinarverfahren zwingend vorgeschaltet und es wäre gerade bei komplizierten Sachverhalten kaum möglich, einen entsprechenden Verdacht zu widerlegen oder zu bekräftigen, wollte man die Dauer der Vorerhebungen in die kurze Dreimonatsfrist einbeziehen. § 102 Abs 1 Z 1 DO.B spreche von der Kenntnis des leitenden Angestellten von der Dienstpflichtverletzung, während § 97 DO.B bereits einen begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung als Voraussetzung für die Einleitung von Vorerhebungen genügen lasse. Der Leiter der Vorerhebungen habe den leitenden Angestellten der beklagten Partei erst wenige Tage vor dem 27.10.1988 mit den Ergebnissen der Vorerhebungen konfrontiert, so daß die kurze Verjährungsfrist des § 102 Abs1 Z 1 DO.B keinesfalls abgelaufen sei.Die Dreimonatsfrist habe mit dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, an dem der Leiter der Vorerhebungen gemäß Paragraph 97, DO.B dem leitenden Angestellten das Ergebnis der Vorerhebungen mitgeteilt habe. Die Durchführung von Vorerhebungen sei dem Disziplinarverfahren zwingend vorgeschaltet und es wäre gerade bei komplizierten Sachverhalten kaum möglich, einen entsprechenden Verdacht zu widerlegen oder zu bekräftigen, wollte man die Dauer der Vorerhebungen in die kurze Dreimonatsfrist einbeziehen. Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer eins, DO.B spreche von der Kenntnis des leitenden Angestellten von der Dienstpflichtverletzung, während Paragraph 97, DO.B bereits einen begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung als Voraussetzung für die Einleitung von Vorerhebungen genügen lasse. Der Leiter der Vorerhebungen habe den leitenden Angestellten der beklagten Partei erst wenige Tage vor dem 27.10.1988 mit den Ergebnissen der Vorerhebungen konfrontiert, so daß die kurze Verjährungsfrist des Paragraph 102, Abs1 Ziffer eins, DO.B keinesfalls abgelaufen sei.

Das Erkenntnis der Disziplinarkommission sei lediglich eine formelle Voraussetzung der Entlassung. Das gerichtliche Überprüfungsverfahren beschränke sich nicht auf eine Überprüfung der zeitlich vorgestaffelten Verfahrensschritte der Disziplinarkommission, sondern stelle eine materiell-rechtliche Prüfung des Vorliegens der angezogenen Entlassungsgründe dar. In diese Prüfung sei lediglich die Frage einzubeziehen, ob etwa das Disziplinarerkenntnis auf eine Art und Weise zustandegekommen ist, die grobe Mängel aufweise. Diese Mängel müßten so schwerwiegend sein, daß das Disziplinarerkenntnis geradezu als ein rechtliches Nichts zu betrachten ist. In bezug auf § 110 DO.B sei ein Vergleich mit den Nichtigkeitsgründen der ZPO anzustellen, die subsidiär Anwendung finde.Das Erkenntnis der Disziplinarkommission sei lediglich eine formelle Voraussetzung der Entlassung. Das gerichtliche Überprüfungsverfahren beschränke sich nicht auf eine Überprüfung der zeitlich vorgestaffelten Verfahrensschritte der Disziplinarkommission, sondern stelle eine materiell-rechtliche Prüfung des Vorliegens der angezogenen Entlassungsgründe dar. In diese Prüfung sei lediglich die Frage einzubeziehen, ob etwa das Disziplinarerkenntnis auf eine Art und Weise zustandegekommen ist, die grobe Mängel aufweise. Diese Mängel müßten so schwerwiegend sein, daß das Disziplinarerkenntnis geradezu als ein rechtliches Nichts zu betrachten ist. In bezug auf Paragraph 110, DO.B sei ein Vergleich mit den Nichtigkeitsgründen der ZPO anzustellen, die subsidiär Anwendung finde.

Selbst wenn es zutreffen sollte, daß die zwei vom Betriebsrat entsandten Mitglieder der Disziplinarkommission entgegen § 108 Abs 4 DO.B im Rang unter dem Kläger gestanden wären, könne dies nicht zur Nichtigkeit des Erkenntnisses führen. Die beklagte Partei habe nämlich keinerlei Einfluß darauf gehabt, wen der Betriebsrat nominiere. Es könne aber nicht im Belieben des Betriebsrats stehen, jedwedes Disziplinarverfahren durch unrichtige Besetzung zum Fall zu bringen. Abgesehen davon seien die vom Betriebsrat entsandten Mitglieder der Disziplinarkommission ohnehin Leiter von Organisationseinheiten gewesen. § 108 Abs 4 DO.B stelle auf die dienstrechtliche Stellung ab, so daß ein Chefarzt dem leitenden Angestellten dienstrechtlich ebenso untergeordnet sei wie die auf derselben Stufe stehenden Leiter von Organisationseinheiten. Der Chefarzt sei lediglich bei seiner ärztlichen Tätigkeit keinen Weisungen unterworfen; als oberstes medizinisches Kontrollorgan beziehe er zwar ein höheres Gehalt, doch stelle § 108 Abs 4 DO.B nicht auf die Höhe der Entlohnung ab.Selbst wenn es zutreffen sollte, daß die zwei vom Betriebsrat entsandten Mitglieder der Disziplinarkommission entgegen Paragraph 108, Absatz 4, DO.B im Rang unter dem Kläger gestanden wären, könne dies nicht zur Nichtigkeit des Erkenntnisses führen. Die beklagte Partei habe nämlich keinerlei Einfluß darauf gehabt, wen der Betriebsrat nominiere. Es könne aber nicht im Belieben des Betriebsrats stehen, jedwedes Disziplinarverfahren durch unrichtige Besetzung zum Fall zu bringen. Abgesehen davon seien die vom Betriebsrat entsandten Mitglieder der Disziplinarkommission ohnehin Leiter von Organisationseinheiten gewesen. Paragraph 108, Absatz 4, DO.B stelle auf die dienstrechtliche Stellung ab, so daß ein Chefarzt dem leitenden Angestellten dienstrechtlich ebenso untergeordnet sei wie die auf derselben Stufe stehenden Leiter von Organisationseinheiten. Der Chefarzt sei lediglich bei seiner ärztlichen Tätigkeit keinen Weisungen unterworfen; als oberstes medizinisches Kontrollorgan beziehe er zwar ein höheres Gehalt, doch stelle Paragraph 108, Absatz 4, DO.B nicht auf die Höhe der Entlohnung ab.

Gemäß § 109 Abs 2 DO.B sollte der Disziplinaranwalt ein womöglich rechtkundiger Sozialversicherungsangestellter oder eine in die Rechtsanwaltsliste eingetragene Person sein. Daraus könne nicht abgeleitet werden, daß ein nicht im Ruhestand befindlicher ehemaliger Angestellter der Sozialversicherung bestellt werden dürfte. Nach dem Zweck dieser Bestimmung sei entscheidend, daß ein rechtskundiger Angestellter zum Disziplinaranwalt bestellt werde; es spiele dabei keine Rolle, ob dieser Angestellte noch aktiv tätig sei oder sich bereits im Ruhestand befinde.Gemäß Paragraph 109, Absatz 2, DO.B sollte der Disziplinaranwalt ein womöglich rechtkundiger Sozialversicherungsangestellter oder eine in die Rechtsanwaltsliste eingetragene Person sein. Daraus könne nicht abgeleitet werden, daß ein nicht im Ruhestand befindlicher ehemaliger Angestellter der Sozialversicherung bestellt werden dürfte. Nach dem Zweck dieser Bestimmung sei entscheidend, daß ein rechtskundiger Angestellter zum Disziplinaranwalt bestellt werde; es spiele dabei keine Rolle, ob dieser Angestellte noch aktiv tätig sei oder sich bereits im Ruhestand befinde.

Es treffe auch nicht zu, daß die Anträge des Klägers auf Ablehnung des Vorsitzenden der Kommission ignoriert worden seien. Der Kläger habe mehrmals die Befangenheit des Vorsitzenden gerügt und die Anträge seines Verteidigers seien von der Kommission behandelt worden. In der Verhandlung vom 10.4.1989 sei der erste Ablehnungsantrag zurückgewiesen worden; die Entscheidung über den zweiten Ablehnungsantrag sei vorbehalten worden. Der Vorsitzende der Disziplinarkommission habe sich gegenüber der beklagten Partei schriftlich zu den Ablehnungsgründen geäußert und erklärt, sich nicht befangen zu fühlen. Auch über sämtliche weiteren Ablehnungsanträge sei in ähnlicher Weise verfahren worden. Der Vorstand der beklagten Partei habe den Verteidiger des Klägers schriftlich mitgeteilt, daß er beschlossen habe, den Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden abzulehnen. Sämtliche vom Verteidiger geltend gemachten Befangenheitsgründe hätten sich im übrigen auf Prozeßhandlungen des Vorsitzenden bezogen. Alle diesbezüglichen Handlungen des Vorsitzenden, wie etwa die Zurückweisung eines Schriftsatzes vom 7.4.1989 in der Verhandlung vom 10.4.1989 in der Verhandlung vom 10.4.1989 als verspätet, die Nichterklärung der Disziplinarsache zur Punktesache oder der Anruf des Vorsitzenden bei Primar Dr.W***** wegen der Herausgabe der Krankengeschichte des damaligen Obmanns, seien sachgerecht oder zumindest sachlich vertretbar gewesen. Es liege sohin ein wirksames Disziplinarerkenntnis vor.

Die umfassende Prüfungskompetenz des Gerichts beziehe sich auf alle im Disziplinarverfahren geltend gemachten Entlassungsgründe, soweit sie noch aufrecht erhalten würden. Es seien daher auch jene Vorwürfe zu untersuchen, von denen der Kläger im Disziplinarverfahren freigesprochen worden sei.

I a.) Hinsichtlich der Einweisung des Ing.Viktor B***** in die Landesnervenklinik S***** und der Bewilligung der Verlängerung des Aufenthalts komme es nicht darauf an, ob der beklagten Partei dadurch ein Schaden entstanden sei. Entscheidend sei, daß der Kläger aufgrund seiner besonderen Stellung bei der beklagten Partei verpflichtet gewesen wäre, von Anfang an jeden Anschein einer Befangenheit zu vermeiden, um den Verdacht des Handelns im eigenen Interesse entgegenzuwirken. Dazu hätte es der Offenlegung bedurft, daß er aufgrund des Übergabsvertrags für die ärztliche Pflege und Krankenhausaufenthalte kostenpflichtig gewesen sei, soferne nicht der Sozialversicherungsträger die Kosten zu tragen habe. Auch wenn die erste Einweisung des Übergebers aufgrund akuter medizinischer Notwendigkeit erfolgt sei, hätte es in der Folge der Offenlegung der vertraglichen Pflichten bedurft, so daß die weiteren Einweisungen mit Wissen der beklagten Partei von dem besonderen Verhältnis des Klägers zu diesem Patienten hätten erfolgen können. Der Kläger habe durch sein Schweigen die Interessen und das Ansehen der beklagten Partei, die als Körperschaft öffentlichen Rechts naturgemäß im Rampenlicht der Öffentlichkeit stehe, in jeder Hinsicht zu wahren und zu fördern, verletzt und dadurch ein Verhalten gesetzt, das geeignet sei, Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1 AngG zu begründen.römisch eins a.) Hinsichtlich der Einweisung des Ing.Viktor B***** in die Landesnervenklinik S***** und der Bewilligung der Verlängerung des Aufenthalts komme es nicht darauf an, ob der beklagten Partei dadurch ein Schaden entstanden sei. Entscheidend sei, daß der Kläger aufgrund seiner besonderen Stellung bei der beklagten Partei verpflichtet gewesen wäre, von Anfang an jeden Anschein einer Befangenheit zu vermeiden, um den Verdacht des Handelns im eigenen Interesse entgegenzuwirken. Dazu hätte es der Offenlegung bedurft, daß er aufgrund des Übergabsvertrags für die ärztliche Pflege und Krankenhausaufenthalte kostenpflichtig gewesen sei, soferne nicht der Sozialversicherungsträger die Kosten zu tragen habe. Auch wenn die erste Einweisung des Übergebers aufgrund akuter medizinischer Notwendigkeit erfolgt sei, hätte es in der Folge der Offenlegung der vertraglichen Pflichten bedurft, so daß die weiteren Einweisungen mit Wissen der beklagten Partei von dem besonderen Verhältnis des Klägers zu diesem Patienten hätten erfolgen können. Der Kläger habe durch sein Schweigen die Interessen und das Ansehen der beklagten Partei, die als Körperschaft öffentlichen Rechts naturgemäß im Rampenlicht der Öffentlichkeit stehe, in jeder Hinsicht zu wahren und zu fördern, verletzt und dadurch ein Verhalten gesetzt, das geeignet sei, Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG zu begründen.

I b.) Der Kläger habe als Chefarzt bzw Chefarztstellvertreter eine besondere Vertrauensstellung innegehabt; er sei oberstes Kontrollorgan der beklagten Partei in medizinischen Belangen gewesen und es habe ihn auch eine besondere Verantwortlichkeit gegenüber der Versichertengemeinschaft getroffen. Die Chefarztpflicht diene der Kontrolle der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Behandlung im Einzelfall. Sie soll verhindern, daß überflüssige Leistungen auf Kassenkosten erbracht würden. Diese Kontrollfunktion sei aber vom Kläger ad absurdum geführt worden, soweit er Medikamente für sich und seine Angehörigen verschrieben und diese zugleich auch chefärztlich genehmigt habe. In diesen Fällen wäre es, um schon den Anschein einer Befangenheit auszuschließen, erforderlich gewesen, die chefärztliche Genehmigung dieser Rezepte einem Kollegen zu überlassen und diesen gegebenenfalls weisungsfrei zu stellen.römisch eins b.) Der Kläger habe als Chefarzt bzw Chefarztstellvertreter eine besondere Vertrauensstellung innegehabt; er sei oberstes Kontrollorgan der beklagten Partei in medizinischen Belangen gewesen und es habe ihn auch eine besondere Verantwortlichkeit gegenüber der Versichertengemeinschaft getroffen. Die Chefarztpflicht diene der Kontrolle der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Behandlung im Einzelfall. Sie soll verhindern, daß überflüssige Leistungen auf Kassenkosten erbracht würden. Diese Kontrollfunktion sei aber vom Kläger ad absurdum geführt worden, soweit er Medikamente für sich und seine Angehörigen verschrieben und diese zugleich auch chefärztlich genehmigt habe. In diesen Fällen wäre es, um schon den Anschein einer Befangenheit auszuschließen, erforderlich gewesen, die chefärztliche Genehmigung dieser Rezepte einem Kollegen zu überlassen und diesen gegebenenfalls weisungsfrei zu stellen.

Der Kläger könne sich dazu nicht auf die Übernahme dieser Praxis von seinen Vorgängern berufen, da er verpflichtet gewesen wäre, diese Vorgangsweise, die von der beklagten Partei weder ausdrücklich noch stillschweigend geduldet wurde, abzustellen. Die beklagte Partei habe lediglich die Verschreibung von Präparaten an Bedienstete geduldet. Durch diese Selbstverschreibung von (chefarztpflichtigen) Präparaten habe der Kläger ebenfalls den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit gemäß § 27 Z 1 AngG verwirklicht.Der Kläger könne sich dazu nicht auf die Übernahme dieser Praxis von seinen Vorgängern berufen, da er verpflichtet gewesen wäre, diese Vorgangsweise, die von der beklagten Partei weder ausdrücklich noch stillschweigend geduldet wurde, abzustellen. Die beklagte Partei habe lediglich die Verschreibung von Präparaten an Bedienstete geduldet. Durch diese Selbstverschreibung von (chefarztpflichtigen) Präparaten habe der Kläger ebenfalls den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit gemäß Paragraph 27, Ziffer eins, AngG verwirklicht.

II) Nach § 8 Abs 1 DO.B sei ein Arzt verpflichtet, die Interessen und das Ansehen des Versicherungsträgers in jeder Hinsicht zu wahren und zu fördern. Er sei gemäß § 8 Abs 3 DO.B auch zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 460a ASVG). Das Ansehen der beklagten Partei sei schon vor der Abhaltung der Pressekonferenz durch den Kläger durch eine massive Presseberichterstattung geschädigt worden. Es sei daher auch im Interesse der beklagten Partei gelegen, daß der Chefarzt, der selbst unter schwerem Medienbeschuß gelegen sei, zu den Vorwürfen, insbesondere des Nachrichtenmagazins "p*****" Stellung nehme. Da die beklagte Partei nichts unternommen habe, habe der Kläger nur von seinem Recht Gebrauch gemacht, sich gegen die öffentlich erhobenen Vorwürfe zu verteidigen. Seine Äußerung über die Parteipolitik bei der beklagten Partei hätte deren Ansehen nicht gefährdet, zumal allgemein bekannt sei, daß die beklagte Partei aufgrund ihrer Struktur von Parteipolitik nicht ganz unbeeinflußt sei. Dazu komme, daß der Kläger die Pressekonferenz mit Billigung des leitenden Angestellten abgehalten habe. Dieser Vorwurf stelle daher keinen tauglichen Entlassungsgrund dar.römisch zwei) Nach Paragraph 8, Absatz eins, DO.B sei ein Arzt verpflichtet, die Interessen und das Ansehen des Versicherungsträgers in jeder Hinsicht zu wahren und zu fördern. Er sei gemäß Paragraph 8, Absatz 3, DO.B auch zur Verschwiegenheit verpflichtet (Paragraph 460 a, ASVG). Das Ansehen der beklagten Partei sei schon vor der Abhaltung der Pressekonferenz durch den Kläger durch eine massive Presseberichterstattung geschädigt worden. Es sei daher auch im Interesse der beklagten Partei gelegen, daß der Chefarzt, der selbst unter schwerem Medienbeschuß gelegen sei, zu den Vorwürfen, insbesondere des Nachrichtenmagazins "p***

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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