RS OGH 1988/6/29 9ObA104/88, 9ObA17/99m, 9ObA126/99s, 8ObA110/01m, 8ObA175/02x, 8ObA8/03i, 8ObA71/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1988
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Norm

ArbVG §96 Abs1
ArbVG §102
BBO §1 Abs2
BBO §2
BBO §19
BBVG §69 Abs2
DisziplinarO 1996 §2 Abs2

Rechtssatz

Auch wenn § 1 Abs 2 BBO davon ausgeht, daß das Dienstverhältnis der Bundesbahnbeamten ein privatrechtliches ist, folgt schon aus den §§ 2 und 19 f und auch aus anderen Bestimmungen der BBO, daß das Bundesbahndienstverhältnis mit zahlreichen Elementen vermischt ist, die für öffentlich - rechtliche Dienstverhältnisse charakteristisch sind. Dieser öffentlich - rechtliche Einschlag läßt es nicht zu, in Fragen des Dienstranges und des dem Beamten zustehenden Gehaltes nur von der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit auszugehen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 104/88
    Entscheidungstext OGH 29.06.1988 9 ObA 104/88
  • 9 ObA 17/99m
    Entscheidungstext OGH 16.06.1999 9 ObA 17/99m
    Auch; nur: Auch wenn § 1 Abs 2 BBO davon ausgeht, daß das Dienstverhältnis der Bundesbahnbeamten ein privatrechtliches ist, folgt schon aus den §§ 2 und 19 f und auch aus anderen Bestimmungen der BBO, daß das Bundesbahndienstverhältnis mit zahlreichen Elementen vermischt ist, die für öffentlich - rechtliche Dienstverhältnisse charakteristisch sind. (T1); Beisatz: Schon vor der Ausgliederung der Österreichischen Bundesbahnen durch das Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesbahnen (Bundesbahngesetz 1992), BGBl 825/1992, entsprach es Lehre und Rechtsprechung, daß das Dienstverhältnis der Bundesbahnbeamten trotz eines (damals) in verschiedenen Punkten (wie etwa Ernennung, Beförderung und Besoldung der Bediensteten) deutlich hervortretenden öffentlich-rechtlichen Einschlags nach der ausdrücklichen Anordnung des § 1 Abs 1 Bundesbahnbesoldungsordnung grundsätzlich ein privatrechtliches war. (T2)
  • 9 ObA 126/99s
    Entscheidungstext OGH 15.09.1999 9 ObA 126/99s
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 8 ObA 110/01m
    Entscheidungstext OGH 28.03.2002 8 ObA 110/01m
    Vgl; Beisatz: Durch die Ausgliederung und Neuregelung der Dienstverhältnisse durch die AVB für Dienstverträge bei den österreichischen Bundesbahnen ist der öffentlich-rechtliche Einschlag weggefallen. Die Dienstverträge zu den österreichischen Bundesbahnen sind ab nun als rein privatrechtlich zu beurteilen. (T3)
  • 8 ObA 175/02x
    Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 ObA 175/02x
    Vgl; Beis ähnlich T3
  • 8 ObA 8/03i
    Entscheidungstext OGH 22.05.2003 8 ObA 8/03i
    Vgl; Beisatz: In der mit Zustimmung der Belegschaftsvertretung erlassenen alten Disziplinarordnung ist im Sinne der Übergangsbestimmungen des § 69 Abs 2 BBVG nun eine Betriebsvereinbarung iSd § 96 Abs 1 Z 1 ArbVG zu sehen, aber auch in der darin für die Verhängung geringerer Sanktionen vorgesehenen Kompetenz des Leiters der Organisationseinheit (vgl § 2 Abs 2 der Disziplinarordnung 1996) eine mit Zustimmung des Betriebsrates bzw der Personalvertretung eingerichtete Stelle iSd § 102 ArbVG iVm § 69 Abs 1 und 2. (T4)
  • 8 ObA 71/03d
    Entscheidungstext OGH 26.02.2004 8 ObA 71/03d
    Vgl; Beis wie T3
  • 9 ObA 21/04k
    Entscheidungstext OGH 07.07.2004 9 ObA 21/04k
    Vgl; Beis wie T3
  • 8 ObA 12/04d
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 8 ObA 12/04d
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Seit der Ausgliederung sind die Dienstverhältnisse zwar grundsätzlich nach privatrechtlichen Kriterien zu beurteilen, jedoch gelten die hinsichtlich der Bundesbediensteten bestehenden Ausnahmebestimmungen in den verschiedenen arbeitsrechtlichen Gesetzen weiter. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0052701

Dokumentnummer

JJR_19880629_OGH0002_009OBA00104_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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