RS OGH 2011/10/25 9ObA192/94, 9ObA46/02h, 9ObA13/11v, 9ObA12/11x

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Veröffentlicht am 28.10.1994
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Rechtssatz

In Betrieben, in denen Betriebsvereinbarungen geschlossen werden können, scheidet eine einzelvertragliche Einführung einer betrieblichen Disziplinarordnung ebenso aus wie ein Unterlaufen der Mitbestimmung der Belegschaft dadurch, daß eine der Sache nach generelle Regelung im Wege von konkreten Einzelmaßnahmen getroffen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0051170

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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