TE OGH 1995/10/11 9ObA1034/95

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Veröffentlicht am 11.10.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Steinbauer und die fachkundigen Laienrichter Dr.Strimitzer und Mag.Retzer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei *****Hypothekenbank AG, ***** vertreten durch Dr.Georg Hahmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dipl.Ing.Hans K*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wegen Festsetzung einer Disziplinarstrafe, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.Mai 1995, GZ 7 Ra 34/95-9, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob der Arbeitgeber selbst ein Disziplinarerkenntnis bei Gericht überprüfen lassen kann, ist hier nicht entscheidungswesentlich. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, daß ein Disziplinarerkenntnis einer vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (SZ 53/119, Arb 10.107, Arb 10.848, Arb 10.992; ind 1994/2201, ind 1995/2259; DRdA 1995/14 [Krapf]). Daraus ergibt sich aber schon, daß die Ersetzung eines dem Arbeitgeber zuzurechnenden Gestaltungsrechtes, das der Disziplinarkommission vorbehalten ist, bei deren Uneinigkeit und der Unmöglichkeit, eine Mehrheitsentscheidung zu erreichen, durch ein gerichtliches Urteil über die dem Gericht eingeräumte Überprüfungsbefugnis hinausginge und zu einer selbständigen nur der Disziplinarkommission vorbehaltenen Rechtsgestaltungsbefugnis führen würde, für die die Rechtsgrundlage fehlt (vgl Spielbüchler, Grundlagen eines betrieblichen Disziplinarstrafrechts, DRdA 1970, 7 ff, 11; Rummel in FS Strasser (1983) 841; 14 Ob A 73/87; DRdA 1993/36 (Trost) ua).Die Frage, ob der Arbeitgeber selbst ein Disziplinarerkenntnis bei Gericht überprüfen lassen kann, ist hier nicht entscheidungswesentlich. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, daß ein Disziplinarerkenntnis einer vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (SZ 53/119, Arb 10.107, Arb 10.848, Arb 10.992; ind 1994/2201, ind 1995/2259; DRdA 1995/14 [Krapf]). Daraus ergibt sich aber schon, daß die Ersetzung eines dem Arbeitgeber zuzurechnenden Gestaltungsrechtes, das der Disziplinarkommission vorbehalten ist, bei deren Uneinigkeit und der Unmöglichkeit, eine Mehrheitsentscheidung zu erreichen, durch ein gerichtliches Urteil über die dem Gericht eingeräumte Überprüfungsbefugnis hinausginge und zu einer selbständigen nur der Disziplinarkommission vorbehaltenen Rechtsgestaltungsbefugnis führen würde, für die die Rechtsgrundlage fehlt vergleiche Spielbüchler, Grundlagen eines betrieblichen Disziplinarstrafrechts, DRdA 1970, 7 ff, 11; Rummel in FS Strasser (1983) 841; 14 Ob A 73/87; DRdA 1993/36 (Trost) ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:009OBA01034.95.1011.000

Dokumentnummer

JJT_19951011_OGH0002_009OBA01034_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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