Norm: ArbVG §101
Rechtssatz: Bei vorübergehender verbessernder Versetzung und dieser folgender Rückversetzung ist ein Zustimmungserfordernis des Betriebsrats nicht gegeben. Nur dann, wenn sich die befristete Versetzung in ihrer Gesamtheit als verschlechternd darstellt, ist das Zustimmungsrecht zu bejahen. Entscheidungstexte 8 ObA 21/01y Entscheidungstext OGH 12.04.2001 8 ObA 21/0... mehr lesen...
Norm: ZPO §228 B3bbArbVG §101
Rechtssatz: Die Unwirksamkeit einer vertragsändernden Versetzung ist vom Arbeitnehmer mit dem Begehren auf Feststellung, dass er zur Arbeit in der neuen Stellung nicht verpflichtet sei, geltend zu machen (Das Begehren auf Unzulässigkeit der Versetzung kommt nicht in Betracht, weil die Rechts(un)wirksamkeit von Rechtshandlungen nicht feststellungsfähig ist). Hingegen hat er keinen Anspruch, vom Arbeitgeber, der sein... mehr lesen...
Norm: ZPO §461ArbVG §101
Rechtssatz: Wegfall der Beschwer, wenn während des Berufungsverfahrens in einem Streit über die Wirksamkeit einer mit keiner Entgelteinbuße verbundenen Versetzung das Arbeitsverhältnis wegen Pensionierung des Arbeitnehmers beendet wird. Entscheidungstexte 8 ObA 83/99k Entscheidungstext OGH 15.04.1999 8 ObA 83/99k ... mehr lesen...
Norm: ABGB §936 IVABGB §1159AngG §20 VArbVG §101
Rechtssatz: Die einzige Möglichkeit, die Verschlechterung der Entgeltbedingungen rechtlich zulässig vorzunehmen, ist neben einer einvernehmlichen Vertragsänderung die Änderungskündigung,; nicht jedoch eine gegen den Betriebsrat gerichtete Klage auf Zustimmung zu einer mit einer Entgeltverminderung verbundenen "Versetzung". Entscheidungstexte 8 ... mehr lesen...
Norm: ASGG §50 Abs1ASGG §54 Abs1ArbVG §101
Rechtssatz: Nur wenn der Versetzungsschutz eine Arbeitsrechtssache nach § 50 Abs 1 ASGG darstellt, ob etwa die Versetzung von Arbeitnehmern auf bestimmte Arbeitsplätze verschlechternd ist, ist eine Klagelegitimation des Betriebsrates auch im Rahmen des § 54 Abs 1 ASGG gegeben. Dies aber nur, wenn die Rechte und Rechtsverhältnisse mindestens drei Arbeitnehmer betreffen. Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: ZPO §1 Ah3ArbVG §101
Rechtssatz: Der Betriebsrat, der seine Zustimmung zu einer verschlechternden Versetzung nach § 101 ArbVG nicht erteilt hat, ist zu einer Klage auf Rechtsunwirksamkeit der Versetzung nicht legitimiert. Aber auch dem Arbeitnehmer fehlt im Falle der Unterlassung der Zustimmung des Betriebsrates ein Rechtschutzinteresse, an der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Versetzung, da die fehlende Zustimmung allein schon ei... mehr lesen...
Norm: ArbVG §101
Rechtssatz: Die Sanierung einer rechtsunwirksamen Versetzung durch nachträgliche Genehmigung lässt sich § 101 ArbVG nicht entnehmen. Entscheidungstexte 9 ObA 2291/96v Entscheidungstext OGH 09.04.1997 9 ObA 2291/96v Veröff: SZ 70/62 9 ObA 198/00h Entscheidungstext OGH 04.10.2000 9 ObA 198/00h Beisatz: Eine Zustimm... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 IEArbVG §101
Rechtssatz: Eine vertragsändernde Versetzung bedarf der Zustimmung des zu versetzenden Arbeitnehmers und ist mangels einer solchen rechtswidrig und unzulässig; diese Frage ist im Rahmen einer Klage des Betriebsinhabers nach § 101 ArbVG aber nicht zu prüfen. Entscheidungstexte 8 ObA 2053/96m Entscheidungstext OGH 30.01.1997 8 ObA 2053/96m Veröff: SZ 70/21... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 IEArbVG §101
Rechtssatz: Die Klage des Betriebsinhabers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer verschlechternden Versetzung ist gegen diesen und nicht gegen den betroffenen Arbeitnehmer zu richten. Entscheidungstexte 8 ObA 2053/96m Entscheidungstext OGH 30.01.1997 8 ObA 2053/96m Veröff: SZ 70/21 European ... mehr lesen...